1. Es können maximal 8 Jahre (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet werden. Diese Zeiten müssen nicht zusammenhängend vorliegen. Entscheidend sind nur die Anzahl der Monate. Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Entrichtung von Pflichtbeiträgen sind keine Zeiten der schulischen Ausbildung.
2. Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen an Berufsakademien sind die Studierenden als zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht. Die Berücksichtigung von schulischen Anrechnungszeiten kommt dann nicht in Betracht.
3. Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen galten in den jeweiligen Zeiträumen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Für Zeiten bis zum bis zum 31.12.2011 unterlagen diese Personen nicht der Versicherungspflicht. Eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung konnte nur berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung überwog.
Ab dem 01.01.2012 unterliegen die Teilnehmer der Versicherungspflicht.