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Experten-Antwort

Müssen Ausbildungszeiten bei Anrechnung zusammenhängend sein?

von AG_cm26.05.2017 | 17:20
1623 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, ich habe vor kurzem bei der DRV-Beratungshotline angerufen, da ich wissen wollte, ob Ausbildungszeiten zwecks Anrechnung zusammenhängend sein müssten. Die Beraterin sagte am Telefon, dass sie dies nicht wisse. Kann mir jemand in diesem Forum die Frage beantworten? Hier die Details: Zunächst hatte ich eine Schulausbildung. Dann gab es zwischen zwei Pflichtbeitragszeiten eine Lücke. Während dieser "Lücke" habe ich studiert. Der folgende Versicherungsverlauf zeigt die Details: - 07/2004 - 06/2007: Schulausbildung (ab 17. Geburtstag bis Abitur) - 08/2007 - 10/2014: Pflichtbeitragszeit berfufliche Ausbildung - 10/2014 - 01/2015: Lücke - ab 02/2015 : Pflichtbeitragszeit Konkret geht es darum, ob ich die Lücke mit meinem Studium "stopfen" kann, da ich ab 04/2012 studiert habe. Ich meine, dass dies gehen sollte, da ich maximal 8 Jahre für Schule/Studium anrechnen lassen kann. Die 8 Jahre wären nicht ausgeschöpft. Oder müssen diese 8 Jahre zusammenhängend sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Es können maximal 8 Jahre (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet werden. Diese Zeiten müssen nicht zusammenhängend vorliegen. Entscheidend sind nur die Anzahl der Monate. Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Entrichtung von Pflichtbeiträgen sind keine Zeiten der schulischen Ausbildung.

2. Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen an Berufsakademien sind die Studierenden als zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht. Die Berücksichtigung von schulischen Anrechnungszeiten kommt dann nicht in Betracht.

3. Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen galten in den jeweiligen Zeiträumen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Für Zeiten bis zum bis zum 31.12.2011 unterlagen diese Personen nicht der Versicherungspflicht. Eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung konnte nur berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung überwog.

Ab dem 01.01.2012 unterliegen die Teilnehmer der Versicherungspflicht.

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12 Antworten

W*lfgangam 26.05.2017 | 19:25
Zitat von AG_cm anzeigenausblenden
Hallo AG_cm. Nein. Die zz. anrechenbaren 8 Jahre Ausbildung/Anrechnungszeit (hier Schule und Studium) + berufliche Ausbildung/Lehre können Sie bis zum Renteneintrittsalter verteilen, wie Sie wollen. Aber, Sie haben doch nicht ernsthaft über 7 Jahre (2007 - 2014) in die Berufsausbildung gesteckt? Die Lücke 10/2014 - 01/2015 /Studium liegt damit bereits außerhalb der 8 Jahre max. anrechenbarer Ausbildungszeiten und ist zz. keine Anrechnungszeit - sie wird in Ihrem Versicherungsverlauf 'vermerkt/Höchstdauer überschritten', mehr nicht. Wenn es um 'Lückenstopfung' geht, zb. wegen EM-Anspruchserhaltung, sieht das wieder anders aus. Auch hier könnte die Studienzeit als 'Überbrückungstatbestand' diese Rentenanspruch erhalten. Zudem steht Ihnen noch die Option zu, die nicht mehr anrechenbaren Ausbildungs(Anrechnungs)zeiten/Studium mit freiwilligen Beiträgen bis Alter 45 'nachzukaufen. Dazu lassen Sie sich aber besser in der nächsten Beratungsstelle mal umfassender über Sinn/Zweck/Rendite im Einklang mit Ihrem weiteren erwarteten beruflichen Werdegang informieren. Gruß w.
AG_cmam 26.05.2017 | 20:55
Hallo W*lfgang, vielen Dank für Ihre Antwort! Die "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" setzt sich aus einem dualen Bachelorstudium (incl. Berufsaubildung) und einer anschließenden Studienförderung (sozialversicherungspflichtiges Stipendium) zusammen. Daher kommt die lange Dauer. Das duale Bachelorstudium will die DRV (neben der Pflichtbeitragszeit) nicht anerkennen. Daher wären die 8 Jahre (nach meinem ursprünglichen Verständnis) noch nicht verbraucht. Nun höre ich von Ihnen zum ersten Mal, dass auch die "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" zu den 8 Jahren hinzugezählt wird. Als ich (ein paar Monate vor dem Telefonat mit der DRV) in der Beratungsstelle war, tat der Berater allerdings so, als würde sie nicht (!) hinzugezählt werden. Sie ahnen es vermutlich: Ich habe bereits vor einigen Wochen etliche Fragen hier im Forum gestellt und es handelt sich hierbei nur um eine Folge-Frage. Leider habe ich noch keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Hier im Forum wurde mir nicht mehr geantwortet. Daraufhin bin ich zum SoVD gegangen. Die zuständige Assessorin fand meinen Fall sehr kompliziert und sucht seit Wochen nach einer Lösung. Viele Fragen beantwortet sie mit "weiß ich nicht". Deshalb sollte ich bei der DRV anrufen, was nur noch mehr Fragen aufgeworfen hat. Daher meine ernst gemeinte Frage: Wer kann mich in diesem Fall vernünftig beraten? Mir würde noch "Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht" einfallen, aber dafür ist mein "Problem" vermutlich zu unwichtig/einfach... Der Berater in Beratungsstelle sagte, er könne mich nicht neutral (!) beraten, da er immer die Position der Rentenversicherung vertrete. Hier mein ursprünglicher Post: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_…
AG_cmam 26.05.2017 | 21:01
Nachtrag: Konkret geht es bei meinem Beratungsbedarf um die folgende Frage: Die DRV will mein duales Bachelorstudium nicht anerkennen. Hiergegen habe ich "Widerspruch zur Fristwahrung" eingelegt. Soll ich um die Anerkennung meines Bachelorstudium kämpfen - oder soll ich die Entscheidung der DRV akzeptieren? Über Vor- und Nachteile beider Varianten konnte man mich noch nicht vernünftig beraten. Hier herrscht stets Verwirrung. Auch die DRV-Beraterin am Telefon hat hierzu ein sehr eigene Position vertreten, die die SoVD-Assessorin für "nicht nachvollziehbar" hält.
KSCam 26.05.2017 | 22:19
Das Problem ist doch folgendes: Sie wollen (verständlicherweise) das beste für sich herausholen - allerdings weiß doch kein Mensch was in 30-40 Jahren wenn ein heute 30 Jähriger in Rente geht rückblickend das beste gewesen wäre. Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit wg Studium oder beides zeitgleich oder nacheinander, je nach dem was gerade opportun erscheint? Was heute optimal erscheint, kann mit der nächsten Gesetzesänderung schon wieder suboptimal sein. Gerade die Bewertung der dualen studien hat sich in der Vergangenheit geändert - ich weiß ohne Literatur auch nicht was gerade "aktuell richtig" ist. PS: so was am Telefon gefragt, halte ich mich auch bedeckt, ich glaube die wenigsten Berater haben in dieser Frage "alles auf der Pfanne und können die perfekte Antwort aus dem Ärmel schütteln". Beantrage Sie es schriftlich und legen Sie Widerspruch ein, bzw. klagen Sie wenn Sie meinen im Recht zu sein oder wenn Sie die DRV Entscheidung nicht überzeugt. PS 2: zum Fachanwalt - meinen Sie der ist objektiv? Wenn der Aufträge braucht rät er jedem zur Klage, er bekommt seine Kohle auch wenn er einen aussichtlos geführten Prozess verliert.
AG_cmam 27.05.2017 | 00:44
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Genau, deswegen ärgere ich mich ja, dass ich meine Unterlagen so früh eingereicht habe. Seltsamerweise wird dies von allen (Fach-)Leuten empfohlen. Bei der Beratung beim SoVD ging es auch darum, ob ich das Studium bei einer Gesetzesänderung doch anerkennen lassen kann, sofern ich es jetzt nicht anerkennen lasse. Die DRV-Beraterin meinte nein, da ich kein opportunes Wahlrecht hätte - es müsste stets sachbezogen entschieden werden. Die SoVD-Beraterin meinte mit Bezug auf §§ 44 ff. SGB X und § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, dass ich doch ein solches Wahlrecht hätte. Für die Rechtsauffassung der DRV-Beraterin finde sie keine rechtliche Grundlage. Wenn ich ein solches Wahlrecht hätte, wäre ja alles OK. Dann könnte ich mich nach aktueller Rechtslage entscheiden (Bachelorstudium jetzt nicht anerkennen lassen). Sollte sich irgendwann bei Feststellung einer Leistung herausstellen, dass die Anerkennung des Bachelorstudiums wegen Gesetzesänderung doch vorteilhaft ist, könnte ich es noch nachträglich anerkennen lassen. Aber habe ich ein solches Wahlrecht? Laut SoVD-Assessorin ja, laut DRV-Beraterin nein. Das Verrückte an diesem Fall ist, dass die Begründung, mit der die DRV die Anerkennung meines dualen Bachelorstudiums ablehnt, wirklich falsch ist. Sie glaubt mir aber nicht, dass ich wirklich hauptsächlich studiert (und wenig gearbeitet) habe. Daher verlangt die DRV schriftliche Beweise/Bescheinigungen von Hochschule und Arbeitgeber, die ich (wenn überhaupt) nur mit großem Aufwand besorgen kann. Wenn ich diese Bescheinigungen dann tatsächlich einreiche würde, sieht es für mich so aus, als hätte ich nach der aktuellen Rechtslage einen Nachteil, da ich die Lücke in 2014/15 dann wegen der 8-Jahres-Regel definitiv nicht mehr stopfen kann.
KSCam 27.05.2017 | 07:42
Das mit dem Wahlrecht sehe ich pragmatisch: Wenn Sie bei einer Kontenklärung nicht mitwirken sondern das auf später verschieben, kann auch erst später entschieden werden. Es gibt Tausende Mitbürger die kommen erst kurz vor der Rente mit Ihren Unterlagen hinter dem Ofen vor. Sind allerdings meist nicht die "Optimierer" sondern die "Schlamper" die sich in jungen Jahren nicht m die Rente kümmern. Und da hat jeder Berater seine Erfahrungen mit Sachverhalten die sich nicht mehr nachweisen lassen. Wenn hingegen ein Kontenklärungsantrag läuft hat die DRV keine Wahl und muss nach aktuellem Recht entscheiden. Eine Entscheidung nach dem Motto "schaun wir mal, das lassen wir liegen, vielleicht ändert sich noch ein Gesetz" würde uns jedes SG und die Bildzeitung um die Ohren hauen. Und noch was aus der Praxis: Würde ich einem Kunden raten Unterlagen nicht einzureichen (weil ich eine Verschlechterung sehe), was mache ich wenn der mir nicht glaubt? Wenn der sich im Gegenteil über mich beschwert "weil dieser Faulpelz bei der LVA sich geweigert habe Unterlagen anzunehmen"?
AG_cmam 27.05.2017 | 14:38
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Was kann ich unter "bei einer Kontenklärung nicht mitwirken" verstehen? Ich habe den Sachverhalt dem Sachbearbeiter schriftlich auf 2 Seiten erläutert und er glaubt es mir nicht. Daraufhin habe ich einen Rentenbescheid mit Hinweis "Studium wird nicht angerechnet" erhalten. Hiergegen habe ich Widerspruch eingelegt und überlege nun ernsthaft, ihn zurückzuziehen, da die Nicht-Anerkennung mir derzeit (!) vorteilhaft erscheint. Ich verstehe Sie so, dass Sie der Ansicht sind, dass die nachträgliche Anrechnung des Studiums auch erst später erfolgen kann (z.B. kurz vor der Rente)? Laut DRV-Sachbearbeiter geht dies nämlich nicht. Er sagte am Telefon, dass ich jetzt (!) Widerspruch gegen meinen Rentenbescheid einreichen müsste, wenn ich das Studium anerkennen lassen wollte. Der Hinweis, dass über die Anrechnung erst bei Feststellung einer Leistung entschieden würde, würde hierfür nicht gelten. Die SoVD-Assessorin meint jedoch, dass man (zumindest bei einer Rechtsänderung) das Studium nachträglich anerkennen lassen könnte. Aus der Perspektive kann ich die Empfehlung, die Unterlagen früh einzureichen, natürlich verstehen. In meinem Fall würde ich es (wenn ich nochmal die Gelegenheit hätte) nicht mehr so früh/unüberlegt tun...
Fastrentneram 27.05.2017 | 19:37
Tatsache ist, dass wir hier über 4 Monate Anrechnungszeiten reden. Hier wird eine Mücke zum Elefanten gemacht! Der rentenrechtliche Wert dieser Zeit, wird niemanden reicher oder ärmer machen!
W*lfgangam 28.05.2017 | 20:42
Zitat von AG_cm anzeigenausblenden
Hallo AG_cm, die Aussage von mir ist falsch. In der Tat beschränkt sich die Begrenzung auf die reinen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung. Sofern das duale Studium parallel zur Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung angerechnet werden würden, hätte Sie die 8 Jahre schon vor der Lücke erreicht. Frage ist auch, wird das Studium denn ab 04/2012 als solches überhaupt als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sein, um die Lücke bis 10/2014 - 01/2015 füllen zu können? Wie Fastrentner schon richtig sagte, es geht um lausige 4 Monate Anrechnungszeit/Ausbildung, die selbst null Wert erhalten und bei der Wartezeit von 35 Jahren wohl unbedeutend sind. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sehe ich in dieser gefüllten Lücke auch keinen Nutzen, und einen potentiellen EM-Rentenanspruch verhindern diese 4 Monate 'Luft' auch nicht. Und ja, die Entscheidungen von heute haben zunächst Bestandskraft, bis ggf. gesetzliche Neuregelungen bis zum Rentenbeginn das (mehrfach) über den Haufen werfen - und da haben Sie noch ein paar Jahrzehnte Gesetzesneuregelungen vor sich ;-) Insofern ist heute die _ehrliche_ Entscheidung die richtige, nicht die, wie optimiere ich durch 'Weglassen'. Gruß w.
AG_cmam 28.05.2017 | 23:20
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, danke für Ihre Korrekturmeldung! Gute Frage, das nahm der Berater in der DRV-Beratungsstelle einfach so an. Das stimmt. Und was ist mit der Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)? Laut SoVD könnte ich ggf. davon Gebrauch machen (vorausgesetzt, die Gesetze bleiben gleich). Die ehrliche Entscheidung entspricht auch meinem ursprünglichen Vorgehen; daher habe ich der DRV ja den genauen Sachverhalt auf 2 Seiten geschildert. Leider glaubt die DRV mir gerade meine ehrliche Darstellung nicht und fordert irgendwelche komischen Bescheinigungen von Hochschule und Arbeitgeber (über meine Lern- und Arbeitszeiten), die man mir wahrscheinlich nicht so einfach ausstellen wird, zumal meine individuellen Zeiten sehr exotisch, unübersichtlich und überhaupt gar nicht mehr überprüfbar sind. Zum Durchboxen der ehrlichen Variante müsste ich wahrscheinlich viel Aufwand betreiben, ggf. sogar klagen. Eigentlich habe ich keine Zeit dafür. Daher tendiert die SoVD-Assessorin derzeit auch zur "Optimieren-durch-Weglassen-Lösung"... Deshalb meine Frage: Wenn ich das Bachelorstudium heute nicht anerkennen lasse, kann mir daraus später ein Nachteil entstehen? Oder kann ich das Bachelorstudium bei Gesetzesänderung noch nachträglich anerkennen lassen? Die SoVD-Assessorin meint, dass die nachträgliche Anerkennung funktionieren sollte. Ich weiß, diese Vorgehensweise ist sehr unsauber und entspricht eigentlich nicht meiner Art. Dennoch tendiere ich dazu, dieses leidige Thema auf diese Weise "quick and dirty" zu beenden, da das Durchboxen der ehrlichen Variante vermutlich aufwändig werden wird.
AG_cmam 29.05.2017 | 22:02
Sehr geehrte/r Experte/in, vielen Dank für Ihre Antwort, sie hilft mir wirklich weiter! Ich gehe sehr stark davon aus, dass ich in einem _ausbildungsintegrierten_ dualen Studiengang gewesen bin. Allerdings habe ich nicht (!) an einer Berufsakademie studiert, sondern an einer Fachhochschule. Macht dies einen Unterschied? Die Berücksichtigung von schulischen Anrechnungszeiten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Studium gegenüber der Zeit im Betrieb deutlich überwogen hat?
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