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Experten-Antwort

Mütterrente

von Mütterrentner25.11.2014 | 13:49
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Ich beschäftige mich gerade mit der Mütterrente und bräuchte den Rat der Experten. Folgender Sachverhalt: Der Vater erhält für ein 1990 geb. Kind bisher ein Jahr Kindererziehungszeiten. Die Kinderberücksichtigungszeiten sind vom 2. bis 10. Jahr bei der Mutter. Die Mutter ist nun mittlerweile verstorben. Der Vater erhält nun Witwerrente, aber noch keine eigene Rente. Nun zur Mütterrente: Bei der Witwerrente erhält der Vater keinen Zuschlag, weil bei der Mutter der im Gesetz genannte 12 Monat fehlt (diseer ist ja beim Vater). Er selbst bekommt aber auch kein zweites Jahr Kindererziehungszeit, weil ja die Kinderberücksichtigungszeiten für das zweite Jahr bei der Mutter sind. Kann das aber sein? Bekommt der Vater nun gar nichts von der Mütterrente ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja, in diesem Fall würde der Vater aus den von Ihnen genannten Gründen keinen Zuschlag in der Witwerrente und auch keine zusätzlichen KEZ bekommen.

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7 Antworten

Kai-Uweam 25.11.2014 | 14:04
Da noch kein eigener Versichertenrentenbezug vorliegt, gibt es keine "pauschale Erhöhung" um das 2. Jahr der Kindererziehungszeiten. In dem Fall des Vaters wird das 2. Jahr "KEZ" nach § 56 SGB VI in Verbindung mit § 249 SGB VI mit allen dort genannten Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Ergebnis wird es hier wohl darauf hinauslaufen, dass es keinen Zuschlag gibt. MfG
Wie kann das denn sein?am 25.11.2014 | 15:09
Vielleicht lohnt sich ein Widerspruch. Das Kind wurde ja tatsächlich erzogen, egal ob von Vater oder Mutter. Wäre sonst ja total ungerecht;)
Mütterrentneram 25.11.2014 | 15:16
Hallo "Wie kann das denn sein?". Da gebe ich Ihnen recht. Ich finde das auch total ungerecht. Ich werde meinem Bekannten dann doch mal raten, Widerspruch einzulegen. Vielen Dank auch an Kai-Uwe und an den Experten. Ich bin zwar nicht oft in diesem Forum, aber wenn, dann finde ich hier meistens gute Tipps oder erhalte immer sehr guten Rat.
W*lfgangam 25.11.2014 | 20:52
Hallo Mütterrentner, zwecklos, die gesetzliche Regelung ist dazu eindeutig "wer in _seinem/ihrem_ Rentenkonto" den 12. Monat Kindererziehungszeit (KEZ) hat, bekommt den Zuschlag. Immerhin haben beide dazu eine nahezu unwiderrufliche Entscheidung getroffen, wo dieser Mehrwert aus KEZ in welchem Rentenkonto landen soll ...alles Andere halte ich für opportun "ach, jetzt ist es im anderen Konto doch besser, dann switche ich mal um" - da müssten Sie die Gerichtsleiter jahrelang bis ganz nach oben klettern, um vielleicht eine Gesetz-aushebelnde Entscheidung zu ergattern. Und inzwischen kommt Ihr Bekannter selbst ins Rentenalter und merkt, dass er den Zuschlag/die weiteren 12 Monate vielleicht zu 100 % erhält, während bei der Witwerrente nur 60 % des Wertes übrig bleiben - dann geht das Gejammer von Neuem los ;-) Gruß w. ...für eher bedenklich/klagewürdig erachte ich die Einschränkung "nur der letzte/12. Monat zählt", wenn z. B. ein Kind im 2., 7. gar 11. Monate verstorben ist und gar keine entsprechende 'Verdoppelung' dieser Erziehungsleistung entsprechend der Anzahl dieser Monate erfolgt. Eine (ergänzende) Regelung wie „der Zuschlag bzw. die KEZ wird um den Wert des letzten bis vor dem 12. Monats erreichten 'Wertes' erhöht/verdoppelt“ käme meinem Gerechtigkeitsempfinden näher.
Mütterrentneram 26.11.2014 | 07:25
Hallo Wolfgang, hier geht es nicht darum, wo sich die KEZ besser auswirken. Hier geht es darum, dass damals eine Entscheidung getroffen wurde, als es „nur“ ein Jahr KEZ gab. Nun gibt es zwei. Aber weder bei der verstorbenen Mutter, noch beim Vater wird dieses zweite Jahr anerkannt. D.h. die Mütterrente bekommt hier niemand ! Am Rande erwähnt: Anders sehe ich Ihren zweiten Einwand (…für eher bedanklich/klagewürdig….). Die Regelung mit dem Zuschlag und dem 12. Monat ist doch nur - wenn ich das richtig verstanden habe - eine Verfahrenserleichterung. Würde man das zweite Jahr anerkennen wie bisher auch und nicht als Zuschlag, würde der entsprechende Elternteil doch auch kein zweites Jahr KEZ bekommen, wenn das Kind im 2., 7., 11. Monat verstorben ist. Oder?
W*lfgangam 26.11.2014 | 21:51
Hallo Mütterrentner, ja, es ist eine Verfahrenserleichterung, 12. Monat ist anerkannt – Peng – Zuschlag drauf, als wenn in 9,5 Mio Versicherungskonten/laufende Rente erst eine erneute Prüfung/Berechnung für die nächsten 12 Monate erfolgen müsste. Das mit dem 2. Jahr sehen Sie richtig. Meinen Einwand nehme ich zurück, er ist rententechnisch Blödsinn. Da es hier um die Honorierung einer Erziehungsleistung geht, was in der Folge von 1 auf 2 Jahre als Kindererziehungszeit ausgeweitet wird, bzw. bei lfd. Renten als Zuschlag sich ergibt, macht bei früh verstorbenen Kinder keinen Sinn. Vereinfacht gesagt: Kind tot, keine Erziehung, keine 'Wert/Zeitverdoppelung'. So als kleine Korinthe bleibt dann nur die Ungleichbehandlung, wenn Kind in Monat 13 – 23 verstorben ist. Den Zuschlag gibt es voll, das 2. Jahr nur begrenzt bis zum Sterbemonat. Gruß w.
W*lfgangam 26.11.2014 | 23:27
Zur Klarstellung: ES GIBT KEINE MÜTTERRENTE ! Es wird nur eine verbesserte Bewertung der Erziehungszeiten bei Geburten vor 1992 vorgenommen, was sich in Form einer erhöhten Rente niederschlagen (kann). Ist natürlich zu kompliziert, das Blödmichel und Blödmichaela zu verklickern ... "Erziehung" ist das Zauberwort und Mehrwert dafür - fragen Sie dazu bloß nicht Ihren nächsten von Ihnen (nicht) gewählten Abgeordneten, schauen Sie einfach ins Gesetz ...oder lassen Sie sich das von Fachleuten erklären. Gruß w.
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