Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Mütterrente rückwirkend ab 2015 und nach "Heiratserstattung"

von Max4.023.04.2019 | 13:50
631 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Folgende Situation: Aktuell: Frau, 81 J., 2 Kinder erzogen, "große" Witwenrente, keine eigene Altersrente Früher: Rente nach 9,5jähriger Berufstätigkeit mit sogen. "Heiratserstattung" auszahlen lassen, wie damals bei einigen "üblich", danach 2 Kinder bekommen Nach dem, was ich bisher u.a. hier im Forum recherchiert habe, wäre jetzt möglich: a) Entweder jetzt erstmalig eigenständig rentenberechtigt. Mütterrente beantragen, da die 5 Jahre Wartezeit nach neuerer Gesetzgebung jetzt voll sind (pro Kind 2,5 Rentenpunkte). Dann kämen zur Auszahlung ab dem 01.01.2019 rückwirkend ca. 165,00 Euro abzüglich KV+PV von ca. 11 % gesamt für die KVdR. b) Oder jetzt rückwirkend bis 2015 "Mütterrente" beantragen. Unter der Voraussetzung, dass meine Mutter, da kein eigenes Rentenkonto, 2014 nicht benachrichtigt werden konnte - und hier formell der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht käme. Da es bis dahin (2014 verjährt) nur pro Kind 2 Rentenpunkte gab, würde folgerichtig ein Jahr zur Wartezeit fehlen. Wenn man das mit Mindestbeiträgen von gesamt (für ein Jahr) ca. 1.000 Euro ausgeglichen würde, wäre auch hiermit der Rentenanspruch erfüllt, es gäbe nach der eigenen Zahlung und nach Bewilligung ca. 6.000,00 Euro Nachzahlung - davon würden noch ESt (klar) und auch noch rückwirkend KV+PV für die KVdR abgezogen werden? Kann ich davon ausgehen, dass dies alles so richtig ist? - Das habe ich bisher aus einigen Beiträgen hier rausgelesen. Gibt es ein Datum, bis wann jeweils der Antrag a) oder Antrag b) spätestens bei der DRV sein muss? Ich las vom 30.04.2019, fand das aber nicht bestätigt. Reichen Geburtsurkunden der Kinder und die Formulare R0100 V800, V0810 aus? Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Max4.0.,

Ihre Angaben sind soweit korrekt und lassen sich bestätigen.

Rente rückwärts (ab 2015)

Antragsfrist in diesen Fällen ist zukunftsoffen jederzeit möglich, immer vorausgesetzt, dass die Dame tatsächlich niemals über die Einzahl- und Rentenmöglichkeit vom Rententräger informiert wurde. Dann würde zukunftsoffen zu jedem Antragszeitpunkt immer wieder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf den vergangenen Zeitpunkt (07/2014) zum tragen kommen, allerdings mit der Zahlungsbeschränkung für max. 4 Kalenderjahre rückwärts.

Rente aktuell (ab 2019)

Hier steht momentan noch eine Antragsfrist 30.04.2019 im Raum. In den Gremien der Rententräger wird allerdings diskutiert, ob auch in diesen Fällen ein Herstellungsanspruch zum tragen und damit eine verspätete Antragstellung rückdatiert werden kann. Hier zeichnet sich allerdings noch keine Richtung ab.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Galgenhumoram 23.04.2019 | 15:48
Sie sollten abklären, ob ggfs. Zeiten der Kindererziehung in der Witwenrente Berücksichtigung gefunden haben: kommt leider gar nicht so selten vor, dass Mama dem Papa da was in der Vergangenheit unterschrieben hat.....da die Zeiten nicht doppelt angerechnet werden dürfen, wars das.....Bis Mitte der 90er gab es sogar die Möglichkeit, die ehemals erstatteten Zeiten wieder einzuzahlen.....
Max4.0am 23.04.2019 | 16:26
Vielen Dank an die Experten. Danke an "Galgenhumor": M.W. ist das nicht der Fall. Also, unterschrieben wurde nichts. Mir liegen die Infos/Bescheide aber derzeit nicht vor, aber ich werde das checken, wenn ich weiß, wonach ich da schauen soll. Mein Vater ist 2009 verstorben. Dann dürfte das doch gar nicht relevant sein, oder? 1) Könnte noch jemand meine andere Frage bezüglich der Formulare (welche brauchen wir?) beantworten? 2) Und zur KVdR: Ca. 11 % werden von den 165,00 Euro noch abgezogen? 3) Müssen auch rückwirkend (im Falle einer Nachzahlung) noch KV-Beiträge darauf gezahlt werden? Vielen herzlichen Dank.
W°lfgangam 23.04.2019 | 19:51
Hallo Max 4.0, 1) stellen Sie/die Frau schlicht einen Antrag auf Regelaltersrente/Beginn 01.01.2015. Dazu benötigen als Hauptantrag den R0100: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Der leitet Sie auf den - R0240 ...bedeutungslos - R0820 ...Fragen zur (bisherigen) KV - V0410 ...die Schwangerschaftszeiten Aber, warum die Mühe machen, wenn das die nächste Beratungsstelle in 15 Min. in den PC klimpert? ;-) 2) Ja, auch hier gilt die dann eigene Rente als KV-pflichtiges Einkommen. 3) Natürlich. Vier? ...keine Frage nach Steuern? ;-) Natürlich ist auch hier im Jahr des Zuflusses/Nachzahlung die Rente steuerpflichtiges Einkommen und dann dauerhaft - sofern das steuerfreie Existenzminimum überschritten wird. Fünf: wer auf die Nachzahlungsmöglichkeit/rückwirkende Antragstellung ./. Einsatz von lausigen 1000 € verzichtet, kann nicht richtig rechnen :-) Gruß w.
Max4.0am 23.04.2019 | 22:18
Vielen Dank, Wolfgang. Die Frage nach der ESt hatte ich mir in meinem ersten Post schon selbst beantwortet. :-) Nein, dauerhaft wird in unserem Fall keine Steuer anfallen, da unter dem Freibetrag. 15 Minuten vor Ort? Sie glauben wirklich, das geht so schnell? Ich habe Erfahrung beim Antrag zur EM, mehrere Termine á mehrere Stunden. Aber vielleicht ist das ja komplizierter. Und die anderen Formulare wie V0800 und V0810, auf die bei ähnlichen Fragen zur Mütterrente hingewiesen wurde, sind in unserem Fall nicht wichtig?
Galgenhumoram 24.04.2019 | 07:59
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Schauen sie im Bescheid dahingehend nach, ob für Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte errechnet wurden. Dann sollte es schon im Zuge der Berechnungen 2014 zu einer Neuberechung der Rente gekommen sein. Und ob wer was unterschrieben wurde, wer weiß....seit der Einführung der Kindererziehungszeiten hat ihr Vater sicherlich mehr als eine Kontenklärung bis zum Rentenantrag durchgeführt. Da hiess es dann: "du hast dir deine Beiträge ja erstatten lassen, dann nehm ich die halt"
Max4.0am 24.04.2019 | 10:02
Zitat von Galgenhumor anzeigenausblenden
Vielen Dank für den Hinweis, aber ist alles nicht geschehen. Keine Neuberechnung 2014, nicht mehr Geld, keine Unterschrift bzw. Abtretung. So, habe jetzt R0100, V0410, V0800, R0820, R0990 und R0240 digital ausgefüllt. So weit wie es mir möglich ist. Gar kein Hexenwerk. :-) Fehlen jetzt noch ein paar Angaben. Mache einen Termin Ende Mai - frühester Termin. Aber vielleicht bekommen wir das bis dahin auch allein hin. Wird man dann von der DRV aufgefordert, die rund 1.000,00 Euro beizeiten zu zahlen? Reicht also der Hinweis im Antrag? Oder sollte man das schon bei Antragssstellung tun? Und noch eine Frage: Wird dann die monatlich zu erhaltene "Mütterrente" mit wieviel Prozent auf die Hinterbliebenenrente (Große Witwenrente) angerechnet? Da gibt es doch sicherlich eine Grenze, wie viel Rente man insgesamt brutto bzw. netto erhalten darf, bevor sie gekürzt wird?
DRVam 24.04.2019 | 13:35
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Schauen sie im Bescheid dahingehend nach, ob für Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte errechnet wurden. Dann sollte es schon im Zuge der Berechnungen 2014 zu einer Neuberechung der Rente gekommen sein. Und ob wer was unterschrieben wurde, wer weiß....seit der Einführung der Kindererziehungszeiten hat ihr Vater sicherlich mehr als eine Kontenklärung bis zum Rentenantrag durchgeführt. Da hiess es dann: "du hast dir deine Beiträge ja erstatten lassen, dann nehm ich die halt"
Vielen Dank für den Hinweis, aber ist alles nicht geschehen. Keine Neuberechnung 2014, nicht mehr Geld, keine Unterschrift bzw. Abtretung. So, habe jetzt R0100, V0410, V0800, R0820, R0990 und R0240 digital ausgefüllt. So weit wie es mir möglich ist. Gar kein Hexenwerk. :-) Fehlen jetzt noch ein paar Angaben. Mache einen Termin Ende Mai - frühester Termin. Aber vielleicht bekommen wir das bis dahin auch allein hin. Wird man dann von der DRV aufgefordert, die rund 1.000,00 Euro beizeiten zu zahlen? Reicht also der Hinweis im Antrag? Oder sollte man das schon bei Antragssstellung tun? Und noch eine Frage: Wird dann die monatlich zu erhaltene "Mütterrente" mit wieviel Prozent auf die Hinterbliebenenrente (Große Witwenrente) angerechnet? Da gibt es doch sicherlich eine Grenze, wie viel Rente man insgesamt brutto bzw. netto erhalten darf, bevor sie gekürzt wird?
Der Freibetrag für Hinterbliebenenrenten liegt im Westen aktuell bei 845,59 €. Dürfte also bei einer Mütterrente nicht erreicht werden. Ein gut gemeinter Rat: Sie sollten nicht eine und weitere Fragen an Ihren ersten Thread hängen, sondern besser einen neuen Thread eröffnen.
Max4.0am 24.04.2019 | 14:52
Danke, DRV. Aber meine Frage ging dahin, was angerechnet wird, wenn Hinterbliebenen- UND "Mütterrente" zusammen gerechnet werden? Sind ja dann zwei Renten: Einmal die Witwenrente und einmal die eigene.
Galgenhumoram 24.04.2019 | 14:54
DRV hat doch geantwortet: die "Mütterrente "dürfte den genannten Freibetrag nicht überschreiten; insofern kommt es zu keiner Anrechnung bei der Hinterbliebenenrente
Max4.0am 24.04.2019 | 18:16
Ich hatte das nicht verstanden. Stecke halt nicht drin in der Materie ...
W°lfgangam 24.04.2019 | 19:19
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Hallo Max4.0, ja, gerade heute wieder frisch in die Tastatur geklimpert (man glaubt es nicht, da kommen immer noch welche/ich habe gehört/Mütterrente) ...natürlich wurden es dann mit ein bisschen Gequatsche + Flaxerei doch 25 Min. ...EM-Rente ist da ganz anders - von 30 bis 60 + Folgesitzungen alles möglich. Oops, V0800 natürlich, hatte ich vergessen - der V0810 wird grundsätzlich nicht benötigt (nur wenn Papi in diesen 10 nach der Geburt nachweislich hin und wieder auch überwiegend/allein erzogen hat). > Wird man dann von der DRV aufgefordert, die rund 1.000,00 Euro beizeiten zu zahlen? Reicht also der Hinweis im Antrag? Oder sollte man das schon bei Antragssstellung tun? Im R0100/Antragstellung ist die passende Frage schon enthalten: Ziff. 9.4.5 ...“Ja“ markieren und anschließen 9.4.6 'Mindestbeitrag' auswählen. Anschließend erhalten Sie zunächst den Bescheid über die Zulässigkeit der freiwilligen Beitragszahlung -> Einzahlungsfrist = 3 Monate. Da ja möglichst schnell die Rente/Nachzahlung erwartet wird, umgehend! Stirbt Mutti vorher (könnte ja sein, man muss ja an alles denken :-)), haben die Erben kein Recht auf Nachzahlung, um die 'Mütterrente' noch nachträglich unter sich aufzuteilen. Gruß w. PS: und danken Sie den vielen fleißigen Helferlein hier, die in der hier investierten Zeit 10 Mütterrentenanträge aufgenommen hätten – und kommen Sie mit den selbst ausgefüllten Papiervordrucken ja nicht bei mir vorbei ...hinsetzten /erforderliche Unterlagen auf den Tisch /zuhören + 'n paar wenige Fragen beantworten /15 Min rum ...*g
Max4.0am 24.04.2019 | 20:42
ad Wolfgang: Haha, wo sitzen Sie denn? :-) Ja, langsam klärt sich das Ganze. Wenn man selbst nie was damit am Hut hatte, Mutter und Vater auch nicht, dann dauert's schon mal. Nur wg. der EM begegnete ich jetzt immer wieder diesem Thema ... Würde mich auf jeden Fall sehr für meine Mutter freuen, das alles ... Noch einmal herzlichen Dank an alle für die Hilfe!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026