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Experten-Antwort

Nachträglich Rentenbeiträge für Pflege von Angehörigen erhalten

von Barbara Strube11.07.2017 | 17:01
5518 Ansichten
25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es möglich nachträglich einen Anspruch auf Rentenbeträge zu bekommen für geleistete Pflegetätigkeiten? Ich habe über 10 Jahre meinen Vater gepflegt. Dieser ist vor 2 Jahren verstorben. Erst jetzt habe ich erfahren, das man sich diese Zeiten evtl. anrechnen lassen kann. Ich gehe einer selbständigen Tätigkeit mit ca. 15-18 Stunden/wtl. nach. Gepflegt habe ich meinen Vater täglich. Vielen Dank im voraus für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Versicherungspflicht aufgrund von Pflegezeiten besteht nach § 3 Nr. 1a SGB VI, wenn Sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. Die Pflegeperson darf neben der Pflege nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Da bei Ihrem Vater eine mögliche Pflegebedürftigkeit anscheinend bisher nicht geprüft worden ist und Ihr Vater seit 2 Jahren verstorben ist, können nachträglich die Voraussetzungen für die Pflegepflichtversicherung nicht mehr erfüllt werden.

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24 Antworten

W*lfgangam 11.07.2017 | 20:09
Hallo Barbara Strube, die Pflegekasse wird nur auf Antrag tätig und prüft dabei die Pflegetätigkeit eines pflegenden Angehörigen. 1. Anlaufstelle wäre daher die Pflegekasse, das rückwirkend zu klären, ob tatsächlich eine Pflegetätigkeit im Sinne der Rentenversicherung vorlegen hat ...die wird wohl Handstand im Rollator machen, um nicht Pflegebeiträge nachzahlen zu müssen - ein Versuch ist es wert. 2./zusätzliche Möglichkeit, die im Rentenkonto fehlende Zeit der Pflegetätigkeit geltend zu machen/zu begründen. Die DRV hat grundsätzlich im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht sich dann mit der Pflegekasse selbst in Verbindung zu setzen (kann dann so laufen "wir Pflegekasse haben keine Pflegetätigkeit gemeldet/da liegt nichts vor - okay danke, sagt die DRV/dann lehnen wir das ab" ;-)) ABER: - wurde überhaupt Pflegegeld gezahlt/beantragt? - fand jemals eine Begutachtung durch die Pflegekasse/MdK statt? - wurde eine Pflegebedürftigkeit vom mind. 14 Std/wöchentlich festgestellt? - gab es Vordrucke zu Fragen der pflegenden Person? Viele Fragen, wenn all das nicht gelaufen ist, ist die Sache bereits erledigt - wenn doch, reden Sie mit dem 'Chef' der Pflegekasse, was da schief gelaufen ist ...die geschminkten Mäuschen mit dem breiten abwimmelden Grinsen am Eingangstresen sind dann nicht Ihre Ansprechpartner. Gruß w.
Etikettenwächteram 12.07.2017 | 08:31
@GroKo GrossKotz, ich verbiete ihnen ab sofort an diesem Forum teilzunehmen.
Barbaraam 12.07.2017 | 09:15
Danke für die info. Mein Vater war Pflegestufe 1 und später Pflegestufe 2.
W*lfgangam 12.07.2017 | 21:01
Hallo Expertin, ich hoffe mal, das gilt nicht als 'absolut' aus DRV-Sicht, wenn die Pflegekasse das Verfahren aufgreift/neu bewertet und zur Entscheidung gelangt, dass doch eine Pflegetätigkeit vorgelegen hat. Weigern Sie sich dann, die Beiträge nachträglich anzunehmen und der Fragestellerin die Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit nicht anzuerkennen? ;-) Wäre nicht der erste Fall ...also der nachträglichen übermittelten Pflegetätigkeit ins Rentenkonto. Gruß w.
Fastrentneram 12.07.2017 | 21:11
.
Wäre nicht der erste Fall ...also der nachträglichen übermittelten Pflegetätigkeit ins Rentenkonto. Gruß w.
Es ist immer wieder erstaunlich, was Sie angeblich für Fälle kennen!
GroKoam 13.07.2017 | 07:55
Da bei Ihrem Vater eine mögliche Pflegebedürftigkeit anscheinend bisher nicht geprüft worden ist und Ihr Vater seit 2 Jahren verstorben ist, können nachträglich die Voraussetzungen für die Pflegepflichtversicherung nicht mehr erfüllt werden.
Hallo Expertin, ich hoffe mal, das gilt nicht als 'absolut' aus DRV-Sicht, wenn die Pflegekasse das Verfahren aufgreift/neu bewertet und zur Entscheidung gelangt, dass doch eine Pflegetätigkeit vorgelegen hat. Weigern Sie sich dann, die Beiträge nachträglich anzunehmen und der Fragestellerin die Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit nicht anzuerkennen? ;-) Wäre nicht der erste Fall ...also der nachträglichen übermittelten Pflegetätigkeit ins Rentenkonto. Gruß w.
Wird der Vater dann exhumiert um zu prüfen ob Er ein Pflegefall ist?
Uwe B.am 13.07.2017 | 14:56
Vorraussetzung für Rentenbeitragszahlung durch die Pflegekasse sind mind. 14 Stunden Pflege in der Woche - festgestellt wird das durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse in deren Pflegegutachten. Bei " nur " Pflegestufe I erreichen die wenigstens diese Stundenanzahl. sondern werden unter 14 Std. eingestuft. Bei Stufe 2 schon eher bzw. meistens. Aber auch dies muss dann explicit mit einem Gutachten vom MDK festgestellt worden sein. Rückwirkend geht dies aus wohl verständlichen Gründen natürlich nicht mehr...
Genervteram 13.07.2017 | 16:08
Zitat von Uwe B. anzeigenausblenden
Vorraussetzung für Rentenbeitragszahlung durch die Pflegekasse sind mind. 14 Stunden Pflege in der Woche - festgestellt wird das durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse in deren Pflegegutachten. Bei " nur " Pflegestufe I erreichen die wenigstens diese Stundenanzahl. sondern werden unter 14 Std. eingestuft. Bei Stufe 2 schon eher bzw. meistens. Aber auch dies muss dann explicit mit einem Gutachten vom MDK festgestellt worden sein. Rückwirkend geht dies aus wohl verständlichen Gründen natürlich nicht mehr...
Obwohl W*lfgang die Fälle der rückwirkenden Feststellung der Pflegebeitragszahlung doch persönlich zu kennen scheint? Oder hat er uns hier wieder nur etwas vorgemacht?
Herr Schlauberger Besserweißam 27.09.2018 | 10:27
Hallo, für die Pflegezeit habe ich kein Gutachten. Ein Antrag wurde meines Wissens nicht gestellt. Das einzige was Ich eventuell nachweisen kann ist das ich die Karitas zwei mal wöchentlich bestellt hatte um die Pfelegeperson zu waschen. Kann ich anhand dieser Nachweise die Pflegezeiten bei der Rentenversicherung rückwirkend geltend machen? Gruß
Thedaam 05.12.2018 | 23:38
nein !!!
Thedaam 05.12.2018 | 23:38
nein !!!
Thedaam 05.12.2018 | 23:39
nein !!!
Thedaam 05.12.2018 | 23:39
nein !!!
Thedaam 05.12.2018 | 23:39
nein !!!
Faithleinam 08.02.2019 | 21:28
Der Beitrag ist ja schon etwas älter und der Umgangston rau, aber vielleicht mag mir doch jemand eine aktuelle Auskunft geben. Bei der DRV habe ich gelesen: Sie pflegen Ihren Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in häuslicher Umgebung und das länger als zwei Monate im Jahr. Sollten Sie die geforderten 10 Stunden wöchentlich nicht durch die Pflege einer Person erreichen, kann auch die Zeit der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen zusammengerechnet werden. Von dem Thema habe ich auch erst vor Kurzem erfahren, da die Krankenkasse meines Partners für dessen Vater gleich einen entsprechenden Antrag mitgeschickt hat, nachdem Pflegegrad 3 festgestellt wurde. Zur Situation: Meine Mutter ist seit 2006 pflegebedürftig eingestuft, seinerzeit Pflegestufe 2, seit der Reform Pflegegrad 3. Die Pflege erfolgte zunächst im Altenheim, ab 2007 über die einfache Geldleistung (mittels einer privat organisierten Pflegekraft), ab etwa 2014 als ambulante Sachleistung. Ich selbst hatte zunächst studiert, anschließend Teilzeit (25 Stunden) gearbeitet und schließe nun seit 2017 eine Ausbildung (Vollzeit) ab. Pflege ist ja nun nicht nur das Waschen, Ankleiden etc., sondern wie der Gesetzgeber bzw. die DRV auch vorsieht, andere zeitliche Aufwände, die so nicht durch die Pflegeleistungen abgedeckt sind. In der ganzen Zeit habe ich also allerhand für meine Mutter gemacht, seien es Einkäufe, kochen, ins Bett bringen, beim aufstehen, beim Toilettengang helfen und solche Dinge, was eben zum langen Studium, zur Teilzeitarbeit etc. führte. Folgende Fragen stelle ich mir: Anders als beim o.g. Fall könnte meine Mutter durchaus meinen Aufwand bezeugen, nicht detailliert, aber sie könnte zumindest bestätigen, dass ich mehr als 10 Stunden wöchentlich an mind. 2 Tagen tätig war. Wäre das ausreichend oder verlangt die Pflegekasse ganz detaillierte Aufstellungen, wann welche Leistungen erbraucht wurden? Rückwirkend erscheint es mir unmöglich, dies in irgendeiner Form zu rekapitulieren. Nach dem Aneurysma, welches zur Pflegesituation führte, wurde ich zum gesetzlichen Betreuer für meine Mutter bestellt. Im Grunde genommen müsste ich also ohnehin stellvertretend für sie oben Genanntes unterschreiben. Hat jemand hiermit Erfahrungen? Vermutlich ist es nicht selten, dass ein pflegender Angehöriger gleichzeitig rechtlicher Betreuer ist. Bislang galten 14 Stunden, kann man rückwirkend 10 Stunden geltend machen oder gilt: bis Ende 2016 14 Stunden, danach 10 Stunden als Minimum? Kann man ganz grundsätzlich Ansprüche von vor 12 1/2 Jahren geltend machen oder gibt es eine Art Verjährung? Vielleicht hat jemand auch speziell Erfahrungen als Studierender, wo es ja keine echte Arbeitszeit gibt. Hier kann ja im Grunde genommen kein Nachweis erbracht werden, dass man wöchentlich weniger als 30 Stunden damit verbracht hat. Ich habe zeitweise zusätzlich zur Pflege und neben dem Studium noch als HiWi gejobbt, zeitweise bis zu 20 Stunden wöchentlich, die nachweisbar sind, wofür auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Vielleicht kann mir jemand hier also auch sagen, wie die "Uni-Zeit" gewichtet wird? Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten. :)
Faithleinam 08.02.2019 | 21:28
Der Beitrag ist ja schon etwas älter und der Umgangston rau, aber vielleicht mag mir doch jemand eine aktuelle Auskunft geben. Bei der DRV habe ich gelesen: Sie pflegen Ihren Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in häuslicher Umgebung und das länger als zwei Monate im Jahr. Sollten Sie die geforderten 10 Stunden wöchentlich nicht durch die Pflege einer Person erreichen, kann auch die Zeit der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen zusammengerechnet werden. Von dem Thema habe ich auch erst vor Kurzem erfahren, da die Krankenkasse meines Partners für dessen Vater gleich einen entsprechenden Antrag mitgeschickt hat, nachdem Pflegegrad 3 festgestellt wurde. Zur Situation: Meine Mutter ist seit 2006 pflegebedürftig eingestuft, seinerzeit Pflegestufe 2, seit der Reform Pflegegrad 3. Die Pflege erfolgte zunächst im Altenheim, ab 2007 über die einfache Geldleistung (mittels einer privat organisierten Pflegekraft), ab etwa 2014 als ambulante Sachleistung. Ich selbst hatte zunächst studiert, anschließend Teilzeit (25 Stunden) gearbeitet und schließe nun seit 2017 eine Ausbildung (Vollzeit) ab. Pflege ist ja nun nicht nur das Waschen, Ankleiden etc., sondern wie der Gesetzgeber bzw. die DRV auch vorsieht, andere zeitliche Aufwände, die so nicht durch die Pflegeleistungen abgedeckt sind. In der ganzen Zeit habe ich also allerhand für meine Mutter gemacht, seien es Einkäufe, kochen, ins Bett bringen, beim aufstehen, beim Toilettengang helfen und solche Dinge, was eben zum langen Studium, zur Teilzeitarbeit etc. führte. Folgende Fragen stelle ich mir: Anders als beim o.g. Fall könnte meine Mutter durchaus meinen Aufwand bezeugen, nicht detailliert, aber sie könnte zumindest bestätigen, dass ich mehr als 10 Stunden wöchentlich an mind. 2 Tagen tätig war. Wäre das ausreichend oder verlangt die Pflegekasse ganz detaillierte Aufstellungen, wann welche Leistungen erbraucht wurden? Rückwirkend erscheint es mir unmöglich, dies in irgendeiner Form zu rekapitulieren. Nach dem Aneurysma, welches zur Pflegesituation führte, wurde ich zum gesetzlichen Betreuer für meine Mutter bestellt. Im Grunde genommen müsste ich also ohnehin stellvertretend für sie oben Genanntes unterschreiben. Hat jemand hiermit Erfahrungen? Vermutlich ist es nicht selten, dass ein pflegender Angehöriger gleichzeitig rechtlicher Betreuer ist. Bislang galten 14 Stunden, kann man rückwirkend 10 Stunden geltend machen oder gilt: bis Ende 2016 14 Stunden, danach 10 Stunden als Minimum? Kann man ganz grundsätzlich Ansprüche von vor 12 1/2 Jahren geltend machen oder gibt es eine Art Verjährung? Vielleicht hat jemand auch speziell Erfahrungen als Studierender, wo es ja keine echte Arbeitszeit gibt. Hier kann ja im Grunde genommen kein Nachweis erbracht werden, dass man wöchentlich weniger als 30 Stunden damit verbracht hat. Ich habe zeitweise zusätzlich zur Pflege und neben dem Studium noch als HiWi gejobbt, zeitweise bis zu 20 Stunden wöchentlich, die nachweisbar sind, wofür auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Vielleicht kann mir jemand hier also auch sagen, wie die "Uni-Zeit" gewichtet wird? Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten. :)
Sonnenscheinam 14.03.2019 | 09:59
An einer Antwort zu dieser Anfrage wäre ich auch sehr interessiert. Bei mir ginge es um 2 Jahre rückwirkend ab Januar 2017, da mir bisher nicht bekannt war, dass inzwischen 10 Stunden Pflege wöchentlich ausreichen.
Antwortsuchendeam 25.11.2019 | 15:22
Auch mir wäre mit der Beantwortung der Frage sehr geholfen. Kann aktuell jemand weiterhelfen? Kann man -wie im obigen Fall beschrieben- rückwirkend Rentenpunkte geltend machen?
Modi1969am 30.01.2020 | 06:30
Hallo, Wie schon mehrfach geschrieben, entscheidet die Pflegekasse. Sie können gerne die Pflegesituation schriftlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen schildern und um Abführung der Beiträge ins Rentenkonto bitten. Nach Prüfung durch die Pflegekasse werden Sie dann wissen, ob Beiträge geflossen sind oder nicht. Dass sich ein "Nachbohren" diesbezüglich lohnen kann, kann ich bestätigen. Habe schon mehrere Fälle gesehen, bei denen die Pflegekasse nach entsprechender Intervention doch noch Beiträge nachträglich ins Rentenkonto gemeldet hat (ging dann aber meistens nur um 2-4 Jahre rückwirkend, aber immerhin..). Insofern muss ich W*lfgang Recht geben...
Tochter von Mama und Enkelin von Omaam 29.01.2020 | 23:43
Meine Mutter hat ca. 6 Jahre ihre Mutter von DO bis SON gepflegt und hat max. 30 Std. gearbeitet. Kann sie nachträglich ihre Rentenpunkte aufstocken lassen? Es wurde damals bis heute noch nicht berücksichtigt... Hat jemand damit Erfahrung?
Choco_bayam 11.02.2020 | 17:44
Verjährungsfrist Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Die Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV Die Frist des § 25 Abs. 1 SGB IV beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Sie endet vier Jahre später. Sofern ein Verfahren noch vor Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit endet, kommt es zu keiner Hemmung.
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