Der Reha-Antrag gilt in Ihrem Fall Kraft Gesetzes (§ 116 SGB VI) als Rentenantrag, ohne dass es dazu einer besonderen Erwähnung oder Bescheiderteilung durch den Rentenversicherungsträger bedarf.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html
Der Rentenversicherungsträger ist aufgrund einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet, das Datum des Reha-Antrag als Antragsdatum für den Rentenantrag zugrunde zu legen.
Wenn der Reha-Antrag auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt worden ist (§ 51 SGB V), haben Sie als Versicherter auch kein Dispositionsrecht hinsichtlich des Rentenantrags. Die Verfahrensweise des Rentenversicherungsträgers ist dann korrekt.
Nur wenn die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt hätte, könnten Sie bestimmen, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Der festgestellte Leistungsfall der Erwerbsminderung würde sich dadurch aber nicht ändern. Lediglich auf den Rentenbeginn würden sich eine solche Erklärung auswirken.