- die Zeugen sollten keine vorformulierten Texte „nur unterschreiben“, sondern:
- mit eigenen Worten
- (nur) das angeben was sie (noch) wissen und
- woher die Quelle ihrer Kenntnis nennen.
Von Vorteil wäre es auch, wenn diese -soweit Mitschüler- ihren eigenen Schulbesuch im gleichen Zeitraum belegen können.
Zeugen können auch durch die DRV (z.B. in Auskunfts- und Beratungsstellen), oder in deren Auftrag, vernommen werden.
Dazu werden die Zeugen aber formal eingeladen-einfach so vorbeikommen reicht nicht. Zumal auch der Vernehmer dafür ausdrücklich zugelassen sein muss (z.B. Befähigung zum Richteramt). Das hat dann -nach Belehrung über die Folgen einer Falschaussage- natürlich ein größeres Gewicht.
Am Ende wird unter Abwägung aller Erkenntnisse entschieden ob „keine vernünftigen Zweifel“ mehr bestehen. Und das ist nicht an der schieren Anzahl der Zeugen, oder sonstigen allgemeinen Merkmalen, im Voraus festzumachen.
Sollte die DRV vernünftige Zweifel haben, und die Anerkennung der Zeit ablehnen, steht Ihnen natürlich der Rechtsweg offen. Eventuell werden die Zeugen dann vom Gericht geladen, und dort persönlich gehört.