Hallo Herr Jahn,
leider nein. Eine freiwillige Beitragszahlung ist nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich bzw. bei Rentenantragstellung, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sein sollte.
Ebenso kann ein Rentenabschlag durch eine Zahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ausgeglichen werden.