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Experten-Antwort

nahtloser Übergang Versicherungspflicht - freiwillige Versicherung notwendig?

von underwood1471620.10.2016 | 12:58
1064 Ansichten
7 Antworten

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Liebe Leute! Aktuell bin ich im Angestelltenverhältnis tätig und zahle Pflichtbeiträge zur DRV. Zum Monatsende endet mein Angestelltenverhältnis und ich mache mich selbständig. Ich unterliege dann nicht mehr der Versicherungspflicht. Ob und in welcher Höhe ich danach freiwillige Beiträge zahlen will, habe ich noch nicht abschließend entschieden, allerdings drängt sich mir die Frage auf: Wenn ich eine Lücke in meiner Beitragszahlung habe, weil ich mich vielleicht erst Anfang nächsten Jahres entscheide, wieder Beiträge zu zahlen, hat das Einfluss auf meinen Anspruch oder gilt der Grundsatz. Innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung haben Sie mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt so dass ich meinen Versicherungsschutz erst in rund 2 Jahren und 1 Monat verliere? Danke für's Lesen!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.10.2016 | 15:00

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Sie benötigen fünf Jahre Beitragszeiten (sog. allgemeine Wartezeit) sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

drei Jahre an Pflichtbeiträgen. Haben Sie in den letzten Jahren immer Pflichtbeiträge gezahlt, ist eine "Lücke" von zwei Jahren zunächst

unschädlich für den Anspruch.

Es gibt allerdings auch eine Übergangsregelung, nach der man auch einen Anspruch auf

Erwerbsminderungsrente haben kann:

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge

innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt Ihrer

Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge, unter bestimmten

Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist.

Sie sollten prüfen lassen, ob Ihre selbständige Tätigkeit ggf. der Versicherungspflicht unterliegt. Ist dies der Fall, zahlen Sie Pflichtbeiträge und

können so den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten.

In einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kann man feststellen, ob o.g. Übergangsregelung erfüllt ist und Sie ggf. mit freiwilligen

Beiträgen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten können, sollte Ihre selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht

unterliegen bzw. welche weiteren Möglichkeiten es gibt.

6 Antworten

underwood14716am 20.10.2016 | 13:04
Bitte in diesem Thread antworten, die anderen beiden mit gleichen Beitragsüberschriften wurden versehentlich doppelt angelegt.
=//= am 20.10.2016 | 13:13
Meine Antwort hat sich überschnitten und ist deshalb im letzten 3. Thread! :-)
underwood14716am 20.10.2016 | 14:39
E: nahtloser Übergang Versicherungspflicht - freiwillige Versicherung notwendig? Für eine richtige Beantwortung Ihrer Frage fehlen einige Details: 1. Welcher Jahrgang sind Sie? 2. Haben Sie vor 01.01.1985 mindestens 5 Jahre Beitragszeiten entrichtet? Ist entscheidend für die Frage, ob durch freiwillige Beiträge die Anwartschaft aufrecht erhalten werden kann bzw. ob PFLICHTBEITRÄGE gezahlt werden müssen. 3. Welche selbständige Tätigkeit werden Sie ausüben und ggfls. 4. ist diese selbständige Tätigkeit bereits nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig? Tut mir Leid wegen des Durcheinanders mit den Threads... Hier kommen die Antworten: 1.) 1969 2.) nein, Arbeitsbeginn (Ausbildung) erst 1986 3.) Mediengestalter 4.) keine Versicherungspflicht
W*lfgangam 20.10.2016 | 20:09
Hallo Experte/in, dafür muss man nur die Details lesen können: 2.) nein, Arbeitsbeginn (Ausbildung) erst 1986 ;-) Hallo underwood14716, eine freiwillige Versicherung führt damit nicht zum Erhalt des EM-Schutzes, da Sie nicht in die Übergangsregelung reinfallen. Folgen Sie daher den weiteren Ratschlägen: Beratung ...welche sinnvolle Lösung sich in der DRV für Sie anbietet / ggf. Zwangs-/Pflichtversicherung erforderlich/welche Rentenwartungen damit verbunden sind - welche 'Renditen' bei freiwilliger Beitragsleistung im Vergleich zu privaten Systemen aktuell sich ergeben können. Und - sofern Sie sich freiwillig entscheiden können - was sagt Ihr Steuerberater zum Thema freiwillige Rentenbeiträge? Gefühlt: könnten dann freiwillige Mindestbeiträge sinnvoll sein – Wartezeit von 35 Jahren erreichen. Was bei selbständig Tätigen – sofern der Laden dauerhaft läuft – für eine vorgezogene Rente ab 63 auch nicht besonders hilfreich sein kann, wenn dann die möglichen Hinzuverdienstgrenzen aus der Tätigkeit die Altersrente wieder auf Null drücken/Betriebsaufgabe eigentlich nicht vorgesehen ist. Gruß w.
underwood14716am 21.10.2016 | 10:34
Rentenversicherung ist offensichtlich ein schwieriges Thema - vielen Dank für den Rat, mich beraten zu lassen - vielen Dank für die Annahmen, die ich allerdings vorher schon präzisiert habe und - vielen Dank für gefühlte Einschätzungen eigentlich fehlt nun nur noch die Telefonnummer eines ganz seriösen Vermittlers für private Rentenversicherung und Zahnversicherungen ohne Risikofragen :-(
=//= am 21.10.2016 | 13:24
Wichtig ist in erster Linie die kostenfreie Beratung durch die DRV. :-) Eines ist auf jeden Fall sicher: Die Anwartschaft für eine EM-Rente können Sie nur mit Pflichtbeiträgen erhalten. Da Sie ja sicherlich bereits mehrere Renteninformationen erhalten haben, kennen Sie ja die ungefähre Höhe der EM-Rente. Je nach Ihrem bisherigen Verdienst dürfte diese bei 30 Jahren Versicherungszeiten vermutlich nicht so gering ausfallen. Mein Rat ist immer, selbst bei einer verhältnismäßig geringen Rente (z.B. mtl. 500,- EUR) die Anwartschaftserhaltung nicht aus den Augen zu verlieren. Bei Eintritt eines Leistungsfalles in jüngeren Jahren wären dann pro Jahr schon 6000 EUR und bei nur 10 Jahren vor der Altersrente 60.000 EUR "in den Wind geschossen". Einen Anspruch auf die Regelaltersrente haben Sie frühestens mit dem 67. Lebensjahr! Bezüglich der Beitragshöhe bei der Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige sollten Sie sich dann an die DRV wenden.
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