Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenFür den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie benötigen fünf Jahre Beitragszeiten (sog. allgemeine Wartezeit) sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
drei Jahre an Pflichtbeiträgen. Haben Sie in den letzten Jahren immer Pflichtbeiträge gezahlt, ist eine "Lücke" von zwei Jahren zunächst
unschädlich für den Anspruch.
Es gibt allerdings auch eine Übergangsregelung, nach der man auch einen Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente haben kann:
Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge
innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt Ihrer
Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge, unter bestimmten
Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist.
Sie sollten prüfen lassen, ob Ihre selbständige Tätigkeit ggf. der Versicherungspflicht unterliegt. Ist dies der Fall, zahlen Sie Pflichtbeiträge und
können so den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten.
In einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kann man feststellen, ob o.g. Übergangsregelung erfüllt ist und Sie ggf. mit freiwilligen
Beiträgen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten können, sollte Ihre selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht
unterliegen bzw. welche weiteren Möglichkeiten es gibt.
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