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Experten-Antwort

Nahtlosregelung nach Aussteuerung bei KK

von Tomas07.08.2017 | 14:23
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5 Antworten

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Liebes Team ! Ab Januar werde ich von der KK ausgesteuert. Ich befinde mich in einem ungekündigtes Arbeitsverhältnis, so viel ich weiß, muß man sich beim Arbeitsamt melden, ich stehe aber dem Arbeitsmarkt ja nicht zu verfügung und das sogenannte Nahtlosigkeitsgeld bzw. befristete Erwerbsminderung stellen? Ist das so richtig? wenn Ja ? wo und wie macht man das? kann man das runterladen?(downloadlink) muß man das machen bevor man zum Arbeitsamt geht ? weil ich möchte mich wenn alles gut geht so ca. März/April wiedereingliedern in die Firma. Bitte kann mir da jemand helfen???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einige Informationen finden Sie unter dem Link: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/nahtlosigkeitsregelung_idesk_PI17574_HI1481825.html. Sobald Ihnen die Krankenkasse schriftlich den Termin der Aussteuerung mitteilt, würde ich mich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit melden. Auch hier im Forum gab es zu diesem Thema bereits mehrfache Anfragen und Sie können diese ja aufrufen (Forensuche).

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4 Antworten

Herz1952am 07.08.2017 | 18:28
Hallo Thomas, wenn es denn soweit ist, vor Ablauf des KG einen Rentenantrag stellen. Mit diesem gehen Sie dann zum Arbeitsamt und stellen den Antrag auf ALG 1. Sie müssen sich dann, wenn AU besteht für den bisherigen Job, weiterhin AU-Bescheinigungen ausstellen lassen. Diese aber zu Hause aufbewahren, weil Sie sonst nicht "vermittelbar" wären und kein ALG 1 bekommen würden. Von Vermittlung (Bemühungen) sieht dann das Arbeitsamt ab. Sie können dann bis zur evtl. Bewilligung einer EM-Rente ALG 1 beziehen. Alternativ: s. Beitrag von KSC wegen evtl. Wiedereingliederung.
KSCam 07.08.2017 | 18:05
Klassisch tritt Nahtlosigkeit ein wenn bei Ablauf des Krankengeldes über den EM Antrag noch nicht entschieden ist. Alternativ könnten Sie die Wiedereingliederung ja schon im November beginnen.
Dietmaram 08.08.2017 | 17:47
Ihre Firma wird ihnen sicher jetzt demnächst kündigen und zwar wegen lange andauernder Erkrankung und schlechter Zukunftsprognose . Gerade wenn dann noch ein EM-Antrag gestellt wurde ist dies ja der beste Beweis dafür das Sie sich selbst als arbeits/und erwerbsunfähig einstufen. Da geht eine Kündigung durch - auch vor Gericht - wie geschnitten Brot...
Claudia Tavoram 11.09.2017 | 12:26
Wenn ich das richtig verstanden habe, ersetzt bei der Nahtlosigkeitsregelung nach §145 eine Fiktion die Verfügbarkeit. Wenn man also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat (fortgesetzt seit ca. 2 Jahren wegen derselben Krankheit) und über den Erwerbsminderungsantrag noch nicht endgültig entschieden ist, muss die Agentur für Arbeit nach §145 SGB III Arbeitslosengeld I zahlen, wenn die übrigen Voraussetzungen (wie vorher eingezahlte Beiträge etc) zutreffen und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer eben NICHT in der Lage ist, irgendeine Arbeit (auch nicht unter 3h täglich) zu verrichten, habe ich das richtig verstanden? Und zwar solange bis die Rentenversicherung endgültig über die Erwerbsminderungsrente entschieden hat, maximal aber solange wie ein ALG I Anspruch unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten zahlen würde (i.d.R. max. 1 Jahr) Ist das richtig dargestellt?
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