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Experten-Antwort

Nebengewerbe Rentenversicherung

von Aminosäure30.10.2018 | 23:11
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12 Antworten

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Ich bin im Nebengewerbe Versicherungsmakler. Übe es knapp 20 Stunden die Woche aus. Ist es möglich Rentenbeiträge zu zahlen?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aminosäure,

überwiegend kann ich auf die Antworten in diesem Thread verweisen.

- freiwillige Beiträge neben Pflichtbeiträgen aus einem rv-pflichtigen Angestelltenverhältnis sind nicht möglich.

- Die abschließende Beurteilung der selbständigen Tätigkeit ist aus der Ferne etwas schwierig. Vermutlich nicht rentenpflichtig (dann auch nicht anzeigepflichtig), dann mit der Option evtl. für diese Selbständigkeit auf Antrag Pflichtbeiträge zahlen zu können. Der Hinweis auf die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zielführend, da hier ggf. Beiträge anteilig derart runtergerechnet werden, dass die Höchstbeitragsgrenze nicht überschritten wird.

- Zur eigenen Sicherheit empfehle ich die Rentenpflicht (bzw. eben die Nicht-Rentenpflicht) vom Rententräger feststellen zu lassen. So haben Sie was in der Hand, was durchaus sinnvoll ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Schnorsch

wegen § 22/2 SGB IV ist Ihre Erläuterung nicht korrekt.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

>> Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren <<

Der von Ihnen beschriebene Effekt der Verpuffung von Beiträgen kann also gar nicht erst eintreten

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10 Antworten

DRVam 31.10.2018 | 05:25
Als Versicherungsmakler mit einem Auftraggeber könnten Sie sogar versicherungspflichtig sein. Da Ihre Angabe zu spärlich für weitere Informationen sind, lassen Sie besser sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Im Übrigen sind Sie verpflichtet die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, innerhalb von drei Monaten Ihrem Rententräger anzuzeigen. Bei Feststellung von Versicherungspflicht drohen Ihnen sonst empfindliche Beitragsnachzahlungen.
DRVam 31.10.2018 | 12:40
Als Versicherungsmakler mit einem Auftraggeber könnten Sie sogar versicherungspflichtig sein. Da Ihre Angabe zu spärlich für weitere Informationen sind, lassen Sie besser sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Im Übrigen sind Sie verpflichtet die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, innerhalb von drei Monaten Ihrem Rententräger anzuzeigen. Bei Feststellung von Versicherungspflicht drohen Ihnen sonst empfindliche Beitragsnachzahlungen.
Es handelt sich um keine Scheinselbständigkeit und ich habe nicht nur 1 Auftraggeber.
Dann werden Sie ja sicher Ihre selbständige Tätigkeit der Rentenversicherung gemeldet haben und einen Bescheid haben, dass Sie nicht versicherungspflichtig sind, oder etwa nicht? Sie könnten dann freiwillige Beiträge oder innerhalb von 5 Jahren seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht beantragen. Vor- und Nachteile würden Ihnen in einem Beratungsgespräch erläutert. Weitere Informationen finden Sie auch in dieser Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Aminosäuream 31.10.2018 | 13:07
Ist das denn möglich, wenn man hauptberuflich Angestellt ist?
DRVam 31.10.2018 | 13:40
Ja, aber die Versicherungspflicht muss innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Der Antrag wird mit dem Vordruck V0020 gestellt. Vordruck V0021 erhält ergänzende Erläuterungen!
Aminosäuream 31.10.2018 | 13:33
Ist das denn möglich, wenn man hauptberuflich Angestellt ist?
Sorry hatte ich aus dem Auge verloren. Freiwillige Beitragszahlung ist dann nicht möglich aber bei Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit ist Beitragszahlung möglich, da diese Tätigkeit unabhängig von der Beschäftigung als Angestellter betrachtet wird.
Danke. Gilt das auch wenn man die Versicherungspflicht beantragt für das Nebengewerbe? Beste Grüße
DRVam 31.10.2018 | 13:29
Sorry hatte ich aus dem Auge verloren. Freiwillige Beitragszahlung ist dann nicht möglich aber bei Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit ist Beitragszahlung möglich, da diese Tätigkeit unabhängig von der Beschäftigung als Angestellter betrachtet wird.
Schnorscham 31.10.2018 | 19:14
Ja, aber die Versicherungspflicht muss innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Der Antrag wird mit dem Vordruck V0020 gestellt. Vordruck V0021 erhält ergänzende Erläuterungen!
Danke, sie von der DRV sind wirklich sehr hilfsbereit!
Vergessen sie bitte nicht, das sie höchstens 2,06 EP pro Jahr erwerben können. Zahlen sie zusammen (Angestelltenverhältnis + Selbstständigkeit) über diesen Beitrag hinaus, verpufft das Geld.
Schnorscham 01.11.2018 | 11:46
Erläutern sie doch bitte genauer warum meine Erläuterung nicht korrekt war.
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