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Das ist eben nicht die richtige Stelle für die Fragestellung. Die Krankenkassenbeiträge werden von den betriebsrentenzahlnden Stellen einbehalten und dann an die Krankenkasse abgeführt.
Die Rückrechnung mit dem Freibetrag nehmen also nicht die Krankenkassen, sondern vielmehr die Träger der Betriebsrente vor.
Das mag ja richtig sein, dass der Beitrag direkt abgeführt wird, so es sich um eine gesetzlich versicherte Person handelt.
Handelt es sich jedoch um eine freiwillig gesetzlich versicherte Person, so bekommt sie den Beitrag komplett überwiesen, inkl. eines Zuschusses und zahlt selbst per Lastschrift. Da ist dann nichts mehr mit Einbehalt. So wie in der gesetzlichen Rente.
Die Kasse teilt dem beitragsabführenden Unternehmen außerdem den Versichertenstatus mit, sowie die entsprechend einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge. Daraufhin überweist die Zahlstelle dann entsprechend direkt an die Kasse, oder leistet, inkl. Zuschuss, an den Versicherten.
Die Kasse ist und bleibt der richtige Ansprechpartner, um die Frage zu klären. Im nächsten Jahr einfach formlos einen Antrag auf Erstattung der für dieses Jahr zu viel erhobenen Beiträge bei der Krankenkasse stellen. Die überweist die Überzahlung nämlich nicht freiwillig zurück.