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Zur Experten-Antwort springenHallo, Karl,
aufgrund der Gesetzesänderung erhöht sich die Anwartschaft für das 2. Jahr der Kindererziehung des 1984 geboren Kindes um einen Entgeltpunkt. Wert 1 EP z.Zt. 32,03 EUR. Ihre Annahme ist also richtig. Diese Erhöhung der Rentenanwartschaft erhält grds. der Elternteil, der bisher die Kindererziehungszeiten (12. Monat nach Geburt) im Versicherungsverlauf gespeichert hatte. Im Versicherungsverlauf Ihrer geschiedenen Frau werden dann weitere 12 Monate der Kindererziehungszeit gespeichert. Für das erste Jahr der Kindererziehung erhält sie nach heutigem Stand 32,03 EUR und für das nun 2. Jahr, das aufgrund der Gesetzesänderung zusteht, weitere 32,03 EUR. Davon wäre die Hälfte auszugleichen. Sofern Sie daran interessiert daran sind, eine Änderung des Versorgungsausgleichs zu erreichen, ist es notwendig dies beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Anhand bereits in der Vergangenheit durchgeführten Änderungsanträgen, haben wir die Erfahrung gemacht, dass das Familiengericht erst bei einer Veränderung der zu übertragenden Werte von mehr als 5% tätig wird. Die Gerichtskosten und anfallenden Anwaltskosten sind vom Antragsteller zu tragen.
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