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Experten-Antwort

Neue Regelung Waisenrente auch für privat Krankenversicherte?

von Mo07.09.2017 | 14:27
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7 Antworten

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Hallo! Mit den Antworten auf meinen letzten Beitrag wurde schon Licht ins Dunkel gebracht, so hoffe ich auch jetzt. Mein Sohn (18) und ich beziehen Hinterbliebenenrente und waren bisher privat krankenversichert. Nun wechsle ich aufgrund einer vers.pflichtigen Anstellung in eine GKV. Die sind gerade dabei alles zu prüfen. Die Sachbearbeiterin teilte mir nun mit, dass mein Sohn eigentlich seit dem 01.01.17 beitragsfrei in der GKV pflichtversichert sein müsste, weil sich das Waisenrentengesetz geändert hat. Ich bin der Meinung, dass es für Versicherte der PKV nicht gilt, sofern die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist (ist sie nicht) oder ohne Rentenbezug keine Familienversicherung besteht (tut's ja nicht, ich bin ja auch in der PKV). Also war es schon richtig, dass mein Sohn in der PKV gebleiben ist?! Grüße Mo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo,

ich denke Sie liegen mit Ihrer Einschätzung richtig.

Da es sich jedoch um eine Frage aus dem Krankenversicherungsrecht handelt, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

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6 Antworten

Fastrentneram 07.09.2017 | 16:10
Bezüglich der Krankenversicherung werden Sie hier keine erschöpfende Antwort erhalten. Zuständig für diese Entscheidung ist allein die Krankenkasse.
W*lfgangam 07.09.2017 | 20:05
Hallo Mo, grundsätzlich liegen Sie richtig. Aber, die Voraussetzungen zur KVdR haben sich seit 01.08.2017 insofern auch geändert, dass für Kinder pauschale GKV-Zeiten von 3 Jahren/je Kind anzurechnen sind - abgeleitet auf beide Elternteile. Deswegen wird die GKV das sehr sorgfältig prüfen, ob nicht über diesen Weg die Vorversicherungszeit doch als erfüllt gilt - und das gilt auch für 'Altfälle', Rentenfall vor 01.08.2017. Gruß w.
Alberto Knox Mucam 07.09.2017 | 20:17
Waisenrentner (ab 01.01.2017) Vom 01.01.2017 an sind Waisen, die die Voraussetzungen für eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bei Waisen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, tritt die Pflichtversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V jedoch nur ein, wenn – sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V für eine Familienversicherung - mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V - erfüllen (siehe Abschnitt 9) oder – die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V - ggf. aus der Versicherung des verstorbenen Elternteils - erfüllt ist Hinweis: Von der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V werden nicht nur Waisen erfasst, die ab dem 01.01.2017 einen Rentenantrag stellen. Die Vorschrift gilt vom 01.01.2017 an - ohne Übergangsregelung - auch für Rentner und Rentenantragsteller, die bereits am 31.12.2016 eine Waisenrente beantragt oder bezogen haben.
Genervteram 08.09.2017 | 07:37
@ Alberto Knux Moc: Die Kunst besteht nicht darin Gesetzestexte zu zitieren, sondern diese allgemein verständlich zu erläutern!
Albertoam 08.09.2017 | 09:25
Wer lesen kann und keine Buchstaben verwechselt wird damit etwas anfangen können! Zumindest mehr als mit deinem Ein- und Rauswurf!
KPJMKam 08.09.2017 | 13:20
Hallo. Wenn die Sachbearbeiterin es Dir so mitgeteilt hat kommst Du ja in die GKV. Dein Sohn könnte ab dann in die Familienversicherung. Kommt er aber nicht weil er Waisenrente bekommt. Er wird dann Pflichtmitglied in der KVdR ohne Beitrag. Das Gesetz soll ja auch für Bestandsrentner gelten. Zum 1.1.17 ging das noch nicht weil Du PKV vesichert warst und dein Sohn auch. Von PKV nach GKV kommt man nur durch Pfichtversicherung oder Familienversicherung. Er hat ja erst die Berechtigung zur Familienversicherung wenn Du in der GKV bist.
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