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Experten-Antwort

persönliche Voraussetzungen medizinische Reha - Antrag von DRV an KK weitergeleitet

von Moni24.08.2015 | 21:58
1240 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin zur Zeit krankgeschrieben ohne Bezüge, vorher war ich arbeitsuchend ohne Bezüge. Nach 14 Wochen Klinikaufenthalt wurde mir geraten, einen Reha- und auch Rentenantrag zu stellen. Rehaantrag wegen Traumatherapie (posttraumatische Belastungsstörung). Beides habe ich bei der DRV getan. Jetzt kam ein Brief: ...für die Entscheidung über Ihren Antrag auf leistungen zur mediz. Reha ist unsere Zuständigkeit nicht gegeben....da die persönl. Voraussetzungen für Leistungen zur Mediz. Reha nach § 10 des SGB VI in Verbindung mit § 26 des SGB IX nicht erfüllt sind. Möglicherweise liegt bei Ihnen jedoch ein Rehabedarf im Sinde des SGB IX vor. Unsere Prüfung hat ergeben, dass zur Behandlung der bei Ihnen vorliegenden gesundheitl. Beeinträchtigung Leistungen nach dem Leistungsrecht der gesetzl. KV in Betracht kommen können. Wir haben Ihren Antrag zuständigkeitshalber an die Krankenkasse weitergeleitet...... Was bedeutet das und kann mir jemand sagen, ob das richtig ist? Wieso ist die DRV nicht zuständig? Ich habe die Paragraphen gelesen und kann das nicht so erkennen, bin aber Laie.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die persönlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und eine Rehabilitationsleistung Ihre Gesundheit voraussichtlich wiederherstellen oder zumindest soweit stabilisieren kann, dass Sie wieder arbeiten können.

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2 Antworten

Die Farbe Schwarzam 25.08.2015 | 06:58
Die DRV ist zuständig, wenn die persönlichen Voraussetzungen (§10 SGBVI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§11 SGBVI) erfüllt sind. Da die DRV sich auf die persönlichen Voraussetzungen bezieht, sind Sie wohl nach Auffassung der DRV nicht "erheblich gefährdet" und es ist wohl auch keine Erwerbsminderung zu erwarten, die durch eine Reha verhindert werden könnte.
****am 25.08.2015 | 07:43
Übersetzung= Sie sollen erstmal ambulante und stationäre medizinische Behandlungen durch ihre Ärzte und Therapeuten in Anspruch nehmen auf Kosten der KK, erst wenn diese abgeschlossen sind, würde auf erneuten Reha-Antrag evtl. eine Reha bewilligt werden.
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