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Pflegefall, EM, Sozialamt, Jobcenter, Ehepartner

von Lars06.12.2017 | 12:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, folgender Sachverhalt: Ein Mann bezieht eine Erwerbsminderungsrente von knapp 850€. Dann wird er mit 63 Jahren zum Pflegefall. Die Ehefrau bezieht keinerlei Rente, nur ALG 2. Jetzt muss das Sozialamt einspringen und die Kosten des Pflegeheims übernehmen. Dabei konnte bisher aber niemand (Sozialamt, Jobcenter, Seniorenberatung der Stadt usw.) folgende Frage beantworten: Muss die Rente des Mannes komplett für das Pflegeheim aufgewendet werden oder steht der Ehefrau eine Art "Unterhalt" aus dieser Rente zu? Am Ende würde ein solcher Unterhaltsanspruch (sofern vorhanden) wohl ohnehin als Einkommen mit dem ALG 2 verrechnet und so keinen finanziellen Nutzen für die Ehefrau haben, aber man ist ja verpflichtet, alles zu tun, um die Kosten für den Steuerzahler so gering wie möglich zu gestalten. Vielen Dank! Einen schönen Nikolaustag wünscht Lars

5 Antworten

Hugoam 06.12.2017 | 13:16
So ein Quatsch, der Steuerzahler zahlt immer gleich viel, egal wie das "Kind" heißt: Hartz4, Sozialamt...
Larsam 06.12.2017 | 13:47
Der Sachverhalt ist komplizierter: Geht die Rente komplett ans Sozialamt (bzw. Pflegeheim), sind die Einkünfte der Ehefrau null und sie erhält den vollen Regelsatz nach ALG2. Geht die Rente teilweise ans Sozialamt (bzw. Pflegeheim), muss das Sozialamt mehr zahlen, die Einkünfte der Ehefrau steigen und das Jobcenter zahlt möglicherweise weniger ALG2 aus. Gibt die Ehefrau also bei dem ALG2-Antrag bei den Einkünften "keine" an, obwohl sie Anspruch auf einen Teil der Rente hätte, droht seitens des Jobcenters eine Sperre, womöglich Anzeige wegen Sozialbetrugs und so weiter. Die Frau ist am Ende und mir qualmt langsam auch gehörig der Kopf, also wenn jemand eine Angabe machen kann, ob so eine Aufteilung der Rente grundsätzlich existiert oder nicht, wären wir sehr dankbar! Grüße, Lars
Werner67am 06.12.2017 | 13:37
Hallo Lars, Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass ein Unterhaltsanspruch voraussetzt, dass 1. die eine Partei bedürftig ist und 2. die andere Partei finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Dazu müssen dem Unterhaltspflichtigen über den eigenen Bedarf hinaus Mittel zur Verfügung stehen. Im Fall der Pflege ist zunächst jeder selbst verpflichtet, mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen für die Kosten aufzukommen. Im vorliegenden Fall reicht offenbar die Rente des Pflegebedürftigen nicht (?). D.h. natürlich auch, dass die Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann (weil das Geld nicht mal für den eigenen Bedarf des Pflegebedürftigen reicht). Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, wird geprüft, ob der Pflegebedürftige Unterhaltsansprüche hat. Zunächst mal gegenüber dem Ehepartner (dürfte hier nicht der Fall sein, weil die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat) und dann gegenüber den Kindern (Elternunterhalt). Wenn das Geld im Endergebnis immer noch nicht reicht, zahlt das Sozialamt. In der Praxis tritt das Sozialamt zunächst mal in Vorleistung und holt sich ggf. bestehende Unterhaltsansprüche von Ehepartnern und Kindern zurück. Gruß Werner
Ridelam 06.12.2017 | 13:48
Ihre Themenüberschrift hat es in sich. Der Nikolaus kann leider nichts gutes bringen. Er zückt die Rute. Einen schönen Nikolaustag wünscht Ridel
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