Hallo Lisbeth,
die Möglichkeit, durch den Bezug einer Regelaltersrente als Teilrente als Pflegeperson versicherungspflichtig zu bleiben oder zu werden, gibt es schon länger.
Die Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Für diese versicherungspflichtigen Pflegepersonen besteht nach derzeitigem Recht allerdings Versicherungsfreiheit, wenn zugleich eine Vollrente wegen Alters bezogen wird (§ 5 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI). Jede Altersrente kann – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze – auf Antrag des Versicherten als Teilrente gezahlt werden. Dabei kann eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gewählt werden (§ 42 Absatz 1 und 2 SGB VI). Beantragt also ein Versicherter die Zahlung seiner Regelaltersrente als Teilrente, besteht in einer neben der Teilrente ausgeübten nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungspflicht. Beim späteren Wechsel in eine Vollrente erhöhen die während der Teilrente gezahlten Beiträge die Altersrente (§ 76d SGB VI, § 66 Absatz 3 Satz 2 SGB VI).
Durch das Flexi-Rentengesetz ergeben sich zukünftig folgende Änderungen:
Zum 01.01.2017 besteht Versicherungsfreiheit nur bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Ab 01.07.2017 wird § 42 SGB VI geändert. Dann gibt es keine starren Teilrenten wegen Alters mehr (1/3, 1/2 oder 2/3), sondern eine Teilrente kann nahezu beliebig festgelegt werden (zwischen 10 % und 99 %). Somit bewirkt zukünftig der "Verzicht" auf nur 1% der Altersrente bereits den Eintritt von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
Ab 01.07.2017 erfolgen die Rentenerhöhungen aus den während der Altersteilrente gezahlten Beiträgen nicht mehr beim Wechsel in die Vollrente, sondern nach Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig zum 01.07. eines Jahres für die Beiträge des jeweiligen Vorjahres.