Lieber User,
Personen, die als Vertriebene und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz
(BVFG) anerkannt sind, haben Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Danach
werden die in den Herkunftsländern zurückgelegten ("fremden") Zeiten in der deutschen
Rente so berücksichtigt, als wären sie in Deutschland zurückgelegt worden. Eine für
dieselben Versicherungszeiten aus dem Herkunftsland gezahlte Rente wird allerdings
angerechnet, um Doppelleistungen zu vermeiden.
Der Beitritt eines Herkunftslandes zur EG (z.B. Polen seit 01.05.2004) ändert hieran nichts. Die FRG-Zeiten bleiben in der
deutschen Rente erhalten. Andererseits bringen die EWG-Verordnungen in der Regel keine
Verbesserungen, wenn bereits sämtliche fremden Zeiten als FRG-Zeiten berücksichtigt sind.
Sollte Ihre Schwiegermutter trotzdem noch unsicher sein, ob alle Zeiten in Polen aufgrund der FRG-Vorschriften bzw. des deutsch-polnischen Abkommens vollständig und richtig angerechnet worden sind, sollte sie bei dem Rentenversciherungsträger, von dem die Rente bezogen wird, einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Sie erhält dann von dort einen neuen Bescheid.
Mit freundlichem Gruß