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Experten-Antwort

private Anstellung

von Silvia13.07.2015 | 13:30
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Ich, Jahrgang 56, bin bei einer 77 jährigen Privatperson als Privat-Buchhalterin angestellt. Es gibt keinen HR-Eintrag als Firma ect. In 33 Monaten (gerechnet ab 1.Juli 2015) habe ich lt.meines Rentenversicherers die 45 Arbeitsj. erreicht. Bisher war ich noch nicht arbeitslos in meinem Berufsleben. Wegen des Alters meiner AGin werde ich aber voraussichtlich nur noch bis 12/2016 als Arbeitskraft benötigt. Nun meine Frage : die letzten 2 Jahre ALG I werden doch nur bei Insolvenz/oder Firmenaufgabe angerechnet.? Da mein Arbeitsplatz aber in keiner Firma ist, aber trotzdem wegfällt, müßten doch nun die 2 Jahre ALG I ab Januar 2017 für die 45 Jahre mit angerechnet werden. Ich weiß schon, dass ich die Rente dann erst zwar 2020 ( 63 Jahre+ 9 Monate) in Anspruch nehmen kann, aber mir geht es jetzt um die Anrechenzeit der 24 Monate Arbeitslosengeld

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silvia,

inwieweit in dem von Ihnen geschilderten Fall von einer „vollständige Geschäftsaufgabe“ Ihrer derzeitigen Arbeitgeberin auszugehen ist und deshalb die Beitragszeit wegen Arbeitslosengeld I, welche in dem Zweijahreszeitraum vor Rentenbeginn liegt, für die Wartezeit berücksichtigt werden kann, kann ich von hier aus leider nicht beurteilen. Dies wäre vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu gegebener Zeit im konkreten Einzelfall zu prüfen. Allerdings sehe ich da schon gewisse Schwierigkeiten, wie in diesem Fall eine „vollständige Geschäftsaufgabe“ nachgewiesen werden soll.

Da ein Rentenbeginn - wie von Ihnen angegeben - frühestens 2020 möglich ist, bestimmt sich der maßgebende 2-Jahreszeitraum aber ohnehin von 2018 bis 2020 - d.h. die Beitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I (welches nach Ihren Angaben ja bereits ab 2017 zum Tragen kommen soll) wird zumindest bis zu diesem Zeitraum ungeachtet einer „vollständigen Geschäftsaufgabe“ für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.

Darüber hinaus möchte ich auch darauf hinweisen, dass ggf. auch mit einer neuen (auch geringfügigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit die erforderlichen Pflichtbeitragszeitmonate erfüllt werden können.

Im Zweifel sollten Sie sich hierzu nochmals persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres zuständigen Rentenversicherungsträger beraten lassen.

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