Ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts, insbesondere bei einer lediglich fiktiven Fallkonstellation, kann Ihnen hier im Forum wohl kaum jemand eine zufriedenstellende Antwort geben.
Allgemein kann ich dazu nur sagen, dass es für den Versicherten im Rentenverfahren gewisse Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) gibt. Aber inwieweit dies (hier: Psychotherapie), z. B. im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe, in Ihrem fiktiven Fall für den Versicherten zumutbar wäre, kann ich hier, auch weil ich kein Sozialmediziner bin, beim besten Willen nicht beantworten.