Hallo MrsSGBVI,
nein. Dies dient zur Ermittlung von Zeiten im Ausland innerhalb der EU. Die Erläuterungen finden Sie hierzu im Vordruck R 101 unter Punkt 6) Zitat zu 6.3 :
"6.3 Die rentenrechtlichen Vorschriften der genannten Staaten sehen vor, dass Versicherungszeiten bereits
aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesen Staaten erworben werden können (Wohnzeiten). Diese Zeiten
können für die Prüfung der Rentenanspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls für die Rentenberechnung
berücksichtigt werden."
Sofern Sie entsprechende Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf haben, empfehlen wir eine Beratung/Rentenantragsaufnahme in einer örtlichen Rentenberatungsstelle.