Guten Tag,
Wenn ich Ihre Problemschilderung richtig verstanden habe, hat Ihnen nun die
Rentenversicherung ein Schreiben wegen Befreiung von der Zuzahlung zugeschickt.
Eine Zuzahlung ist bei stationären Reha-Maßnahmen 2009 nicht fällig, wenn Ihr
Netteoeinkommen unter 1009 Euro liegt. Darüber hinaus können Sie abhängig von
der Höhe Ihrer Nettoeinkünfte und wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind,
(z.B. wenn kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt lebt) teilweise von der Zuzahlung
befreit werden.
Eine Zuzahlung ist nicht fällig, wenn Anspruch auf Übergangsgeld besteht - also wenn
die Lohnfortzahlung (LFZ) bereits erschöpft ist. Die Prüfung inwieweit anrechenbare
Vorerkrankungen bzgl. der LFZ vorliegen nimmt die Krankenkasse vor.
Die Zuzahlung beträgt max. 10 Euro/Tag und ist je Kalenderjahr höchstens für 42 Tage
- bei Anschlussheilbehandlung höchstens für 14 Tage/Kalenderjahr- fällig.
Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag. Wenn Sie keinen Antrag stellen, d.h. die nun zu-
geschickten Formulare nicht zurückschicken, geht die Rentenversicherung von einer
Zuzahlungspflicht in voller Höhe aus, und bucht den Betrag bei Ende der Reha-Maßnahme
von Ihrem Konto ab - sofern Sie im Antrag nichts gegenteiliges angekreuzt haben.
Sofern Sie die Formulare verspätet einreichen, erfolgt die Prüfung und ggfs. Rückzahlung
erst nach der Reha-Maßnahme.
Bezüglich Ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz reicht es aus, wenn Sie dem Arbeitgeber
- wie wohl bereits erfolgt - die Anlage vom Bewilligungsbescheid für den Arbeitgeber
vorlegen.
Wir hoffen, dass Sie den Konflikt/Missverständnis mit dem Betrieb klären können. Sollte
das Ihnen selbst nicht möglich sein, könnten Sie sich bei der Rentenversicherung beraten
lassen und den Berater bitten (z.B. auch in ihrer Anwesenheit) mit dem Arbeitgeber Kontakt
aufzunehmen.
Sollte das so kurzfristig nicht mehr möglich sein, könnten Sie auch in der Klinik
den Sozialdienst einschalten und die MA dort bitten, Ihnen zu helfen und z.B. mit dem
Arbeitgeber telefonisch Kontakt aufzunehmen, damit Sie bei der Rückkehr an den Arbeits-
platz geklärte Verhältnisse haben.
Wie im Beitrag von Corletto richtig ausgeführt, brauchen Sie keine AU-Bescheinigung.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und erfolgreiche Reha-Maßnahme!