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Experten-Antwort

Reha-Formular G820: Infos zu ärztlichem Entlassungsbericht

von Ferdinand22.06.2013 | 22:34
3862 Ansichten
44 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, nun sitze ich nach zwei Wochen Krankenhaus in meinem Rolli in der Reha und grüble über das Formular G820 (Informationen zum ärztlichen Entlassungsbericht) nach, in dem diverse §§ leider unvollständig genannt werden. Bisher bin ich davon ausgegangen, daß jeder kurativ tätige Arzt die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) zu beachten hat. Nun lese ich, daß die Ärzte der Rehaklinik den Bericht an die DRV xy schicken, ohne dass ich das im Gegensatz gegenüber meinem Arzt unterbinden kann, folge ich den Erklärungen im Formular. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, denn den genannten §§ im Formular kann ich eine solche nicht entnehmen? Ich frag mich auch, was die DRV xy so alles mit den Daten anzufangen gedenkt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung fügt den Entlassungsbericht der Rehabilitationsakte bei. Neben den sozialmedizinischen Informationen entnimmt die Rentenversicherung dem Entlassungsbericht auch Daten, die ggf. für die Gewährung , Durchführung und Beurteilung weiterer Leistungen zur Teilhabe oder einer Rente wegen Erwerbsminderung von Bedeutung sein können. Diese Angaben werden gespeichert und unterliegen den strengen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 Abs.1 Nr.1 SGB X

§ 69 SGB X

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden , wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,

....

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43 Antworten

Effigam 23.06.2013 | 07:42
Die Erhebung der Daten erfolgt auf Grundlage von § 67 c Abs. 1 SGB X und ist nicht widerspruchsfähig. http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67a.html
Ferdinandam 23.06.2013 | 10:22
Hallo Effig, vielen Dank für Deinen Erklärungsvorschlag, aber das kann so nicht stimmen, denn im Formular G820 werden die §§ 67 ... nicht genannt. Zudem steht unter § 67a (4): "(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen." Es müßte also doch wohl im Formular die Rechtsvorschrift angegeben werden, die den Arzt zur Auskunft verpflichtet. Oder seh ich da was falsch?
Mausam 23.06.2013 | 11:51
Sind Sie sicher, dass Sie nicht im Rehaantrag unterschrieben haben, dass die Klinik dem Kostenträger einen Bericht schicken kann? Was die DRV damit will? Lektüre zum Frühstück? Eher prüfen, ob nach der Reha Rente oder weitere Leistungen erforderlich sind.
Ferdinandam 23.06.2013 | 13:50
Hallo Maus, sowas habe ich nicht unterschrieben. Und das mit Rente und weiteren Leistungen wird es auch nicht geben, da die Unfallfolgen nach der Reha vollständig beseitigt sein werden. Jedenfalls konnten Sie und Effig bisher keine plausible Rechtsgrundlage und Gründe nennen.
Gerdam 23.06.2013 | 14:01
Doch das haben sie unbemerkt unterschrieben. Entweder beim Antrag oder ganz beiläufig bei der Aufnahme in der Klinik.
Rübeam 23.06.2013 | 14:27
Zitat von Ferdinand anzeigen
Haben Sie eigentlich sonst keine Probleme ? Und um was geht es ihnen eigentlich bzw. was haben Sie zu verbergen, das sie so Angst wegen ihren Daten haben ?? Wollen Sie nur Theater, Stunk und/oder sich interessant machen oder was ist los ? So wichtig und interessant sind ihre Daten nun wahrlich nicht. Nicht mal für die Amis oder die Briten die derzeit ja alles abfangen. Ihre Daten interessieren letzlich niemanden wirlklich...
Gerdam 23.06.2013 | 14:04
Aufnahme zur Reha meinte ich.
Rentneram 23.06.2013 | 15:18
Rübe super!!!!!!!! Hallo Maus, sowas habe ich nicht unterschrieben. Und das mit Rente und weiteren Leistungen wird es auch nicht geben, da die Unfallfolgen nach der Reha vollständig beseitigt sein werden. Jedenfalls konnten Sie und Effig bisher keine plausible Rechtsgrundlage und Gründe nennen. Du scheinst Hellseher zu sein,was deine Krankheit betrift dann müssten Dir auch die § ERSCHEIN,hi Weist Du nicht wer in Deinem Boot sitzt; KK - BG - RV ........und alle zahlen für Dich. UND KEINER BRAUCHT DEINE DATEN---------------------SINNFREI!!!!!!!!!
Andyam 23.06.2013 | 17:15
In § 100 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz wird der Arzt oder ein Angehöriger anderer Heilberufe zur Auskunft verpflichtet. Im Rahmen der Ermittlungen für eine beantragte oder laufende Sozialleistung, z. B. Leistungen zur Teilhabe, Rente wegen Erwerbsminderung, benötigt der Sozialleistungsträger Informationen über den Gesundheitszustand, bzw. den Krankheitsverlauf bei einem Versicherten. Zur sachgerechten Entscheidung ist daher der Zugang zu den Unterlagen und Erkenntnissen der behandelnden Ärzte und Angehörigen anderer Heilberufe von erheblicher Bedeutung. Die medizinische Auskunftspflicht besteht nicht generell oder pauschal, sondern im Einzelfall und auf Anforderung, und zwar soweit der Sozialleistungsträger zur Erledigung seiner Aufgabe darauf angewiesen ist. Stets muss durch den betroffenen Versicherten eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt sein. Die gleiche Auskunftspflicht ist gem. § 100 SGB X ausdrücklich auch für medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen festgelegt.
Ferdinandam 23.06.2013 | 17:26
Wäre nett von Ihnen, wenn Sie erst einmal das AHB-Antragsformular G250 lesen würden. Von Entlassungsbericht steht da nichts. Was den Behandlungsvertrag mit der Rehaklinik betrifft, so enthält der das, was Ihnen vorschwebt, auch nicht.
Ferdinandam 23.06.2013 | 18:44
Zitat von Andy anzeigen
Hallo Andy, Ihren Ausführungen, kann ich nicht folgen, heißt es doch in § 100 SGB X: "1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat." Formular G820 setzt meine Einwilligung im Fall der DRV nicht voraus, wohl aber beim Arzt meines Vertrauens, was heißt, dass die Rehaklinik mangels gesetzlicher Zulassung meine Einwilligung braucht. Was fehlt ist die Angabe der gesetzlichen Zulassung. Und wenn, wie Sie meinen, § 100 einschlägig sein sollte, wieso wird der § im Formalur nicht erwähnt? "Zur sachgerechten Entscheidung ist daher der Zugang zu den Unterlagen und Erkenntnissen der behandelnden Ärzte und Angehörigen anderer Heilberufe von erheblicher Bedeutung." In meinem Fall steht keine Entscheidung an, auch nicht nach Abschluß der AHB.
Elisabetham 23.06.2013 | 22:15
Du kannst lediglich und das solltest du auch eine Gegenvorstellung gegenüber der DRV schreiben, wenn Fehler im Bericht stehen. außerdem kannst du Klinik selbst um Fehlerberichtigung bitten.
Ferdinandam 24.06.2013 | 14:19
Hallo Elisabeth, das, was Sie schreiben, ist nun gar nicht nachvollziehbar. Wenn es keine Rechtsgrundlage für die Übersendung des Entlassungsberichtes an die DRV gibt, braucht man sich auch nicht mit dem Inhalt auseinandersetzen. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Formular G820 ein Täuschungsmanöver der DRV ist, um an Patientendaten heranzukommen, an die Sie sonst nicht herankäme. Dass hier kein Experte geantwortet hat, bestärkt mich in der Annahme, dass die Vorgehensweise der DRV-Leistungsträger illegal ist. Vielleicht kommt ja noch was von den Experten.
??am 24.06.2013 | 14:40
Zitat von Ferdinand anzeigen
Du kannst lediglich und das solltest du auch eine Gegenvorstellung gegenüber der DRV schreiben, wenn Fehler im Bericht stehen. außerdem kannst du Klinik selbst um Fehlerberichtigung bitten.
Hallo Elisabeth, das, was Sie schreiben, ist nun gar nicht nachvollziehbar. Wenn es keine Rechtsgrundlage für die Übersendung des Entlassungsberichtes an die DRV gibt, braucht man sich auch nicht mit dem Inhalt auseinandersetzen. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Formular G820 ein Täuschungsmanöver der DRV ist, um an Patientendaten heranzukommen, an die Sie sonst nicht herankäme. Dass hier kein Experte geantwortet hat, bestärkt mich in der Annahme, dass die Vorgehensweise der DRV-Leistungsträger illegal ist. Vielleicht kommt ja noch was von den Experten.
Kriech wieder in das Loch aus dem gekommen bist.
Ferdinandam 24.06.2013 | 15:49
Sehr geehrter Experte, Auch § 69 SGB X kann nicht Rechtsgrundlage für die Offenbarung von Privatgeheimnissen (siehe § 203 StGB im Formular G820) sein, denn "Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden." (siehe § 67 SGB X) Die Rehaklinik, in der ich gerade behandelt werde, ist kein Leistungsträger sondern ein Leistungserbringer, also keine Stelle, die in § 35 SGB I genannt wird. Bei den den Ärzten bekannt werdenden Privatgeheimnissen handelt es sich folglich nicht um Sozialdaten. Also scheidet § 69 SGB X als Rechtfertigung der Offenbarung (gesetzliche Befugnis) entgegen § 203 StGB aus. Ist ja ein richtig spannendes Thema, wenn sich ergeben sollte, dass die Praxis rechtswidrig ist.
LoLam 24.06.2013 | 16:16
"! Ich gehe deshalb davon aus, dass das Formular G820 ein Täuschungsmanöver der DRV ist, um an Patientendaten heranzukommen, an die Sie sonst nicht herankäme. Dass hier kein Experte geantwortet hat, bestärkt mich in der Annahme, dass die Vorgehensweise der DRV-Leistungsträger illegal ist" Was sagt ihr behandelnden Psychiater zu dieser ihrer Annahme ??
Rentneram 24.06.2013 | 17:47
Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches google und Dir wird geholfen Trolli,hi
??am 24.06.2013 | 19:34
Zitat von Ferdinand anzeigen
Was sagt ihr behandelnden Psychiater zu dieser ihrer Annahme ??
Sie verfügen offenkundig über einschlägige Erfahrungen mit diesem Berufsstand, im Gegensatz zu mir. Oder sind Sie ein Forentroll wie "Rübe", "Rentner" und "??".
Na der Troll bist doch Du und dein Zweitnick "Elisabeth"
Elisabetham 24.06.2013 | 23:17
Hallo Ferdinand! Du bist in eine Reha-Klinik der DRV gegangen. Die DRV bewilligt aber nur Aufenthalte, wenn sie sich verspricht, dass durch diesen Aufenthalt die Erwerbsfähigkeit verbessert wird. Das kann sie aber nur, wenn die den Entlassungsbericht bekommt. Weiterhin will natürlich die DRV, wenn sie eine Reha bewilligt durch den Entlassungsbericht auch andere Möglichkeiten ausschöpfen um eine Erwebsfähigskeit für dich zu ermöglichen. Die DRV ist eine Versicherungsgesellschaft wie andere Versicherungen auch.
Elisabetham 24.06.2013 | 22:57
Willst du Leute als Troll oder als unliebsame Person zu outen ohne erkennbaren Anlass? Da hat es in der deutschen Geschichte schon mehrere Versuche gegeben mit Staatsgewalt andere Meinungen niederzuknüppeln. Willst du als Privatperson (den Schutz der Meinungsfreiheit, der dich auch schützt) in Frage stellen, indem du noch einen drauf setzen?
Trollam 25.06.2013 | 06:57
genau genommen hat ferdinand zuerst seine "unliebsame person als troll geoutet". doof ne?
Ferdinandam 25.06.2013 | 10:39
Hallo Elisabeth, kurz zwischen den Anwendungen: Selbstverständlich hat die DRV xy einen Befundbericht aus dem Krankenhaus bekommen, um die AHB nachträglich (Sonderregelung) bewilligen zu können. Der Entlassungsbericht, siehe Formularsatz der DRV, ist wesentlich umfangreicher und soll gemäß der Datengier der Verwaltung auch alte (ausgeheilte) und akute Komorbiditäten enthalten. nd natürlich alles, was an Therapien so gelaufen ist. Was gehen die die Verwaltungsangestellten der DRV an? Da ich nach der AHB (bin es bereits jetzt gemäß Recht nach dem SGB V) voll arbeitsfähig sein werde, gibt es also nichts mehr zu beantragen und zu genehmigen. Ich persönlich kann jedenfalls auf die von Ihnen beschriebene Zwangsfürsorge verzichten. Und nun ab zur nächsten Anwendung.
Ramonaam 25.06.2013 | 13:01
Und nehem Sie vor allem die Stunden beim Psychologen wahr. Auch daheim bitte weiter in der Hinsicht behandelen lassen. Alles Gute.
??am 25.06.2013 | 16:41
Zitat von Ferdinand anzeigen
Und nehem Sie vor allem die Stunden beim Psychologen wahr. Auch daheim bitte weiter in der Hinsicht behandelen lassen. Alles Gute.
Seit wann sind Psychologen (Geistheiler :-)) ) für die Heilung von Knochenbrüchen zuständig? Oder Verwaltungsangestellte der DRV?
Ha Ha LoL Prima.
Ferdinandam 25.06.2013 | 16:34
Seit wann sind Psychologen (Geistheiler :-)) ) für die Heilung von Knochenbrüchen zuständig? Oder Verwaltungsangestellte der DRV?
Elisabetham 25.06.2013 | 22:03
Wenn du wissen willst, was Reha Ärzte dürfen und was nicht, frag doch bei der Ärztekammer nach, die für die Reha-Ärzte zuständig sind. Jeder Arzt ist auch ein Kammermitglied mit einigen Ausnahmen. Die Kammer prüft das.
Upsam 26.06.2013 | 09:44
Ja, " die Kammer " wartet schon begierig darauf ...
Ferdinandam 26.06.2013 | 16:16
Hallo Elisabeth, ich möchte eine juristisch nachvollziehbare Antwort der Experten der DRV, denn die haben zu beweisen, dass deren Vorgehensweise legal ist. Da der Experte mir hier nur unzutreffende Textbausteine und einen unzutreffenden § geliefert hat, gehe ich davon aus, dass es sehr wohl auf meine Einwilligung ankommt OB und WAS die DRV von der Reha-Einrichtung geliefert werden wird.
Annaam 27.06.2013 | 00:10
Hi Ferdinand, der Umgang mit Daten, die trickreich untergeschobenen Zustimmungs-Erklärungen in den Formularen, das Suggerieren von Rechtmäßigkeit und die von Ihnen so treffend beschriebene "Zwangsfürsorge" stößt nicht nur Ihnen gewaltig auf. Da Sie offensichtlich noch nicht sämtlicher Kräfte beraubt wurden und sich um Klärung bemühen, wäre es toll wenn Sie Ihre Erfahrungen und Erkenntnisse im Forum http://www.krank-ohne-rente.de zur Verfügung stellen damit andere Betroffene in ähnlichen Situationen gewarnt sind und ihre Persönlichkeitsrechte besser wahren können. Gute Besserung weiterhin! mfg
Ferdinandam 26.06.2013 | 22:37
Danke für die möglichen Quellen. Ich gehe allerdings davon aus, dass noch niemand geklagt hat oder die Patientenberater das notwendige Fachwissen haben. Anwalt ist schwierig im Rollstuhl aufzusuchen. Barrierefreiheit ist da meistens nicht gegeben. Außerdem hat die DRV die Beweispflicht. Spätestens dann, wenn ich der Reha-Einrichtung mit dem Staatsanwalt und der Ärztekammer gedroht habe und die keinen ericht herausgeben, wird die DRV Farbe bekennen müssen. Dass die jetzt keinen Mucks mehr von sich geben und eine Antwort an Sie gelöscht haben zeigt doch dass deren Achtersteven auf Grund geht.
Elisabetham 26.06.2013 | 22:07
Dein Anliegen ist für mich vollständig nachvollziehbar. Du kannst auch bei dem UPD nachfragen, ansonsten bleibt dir nur der Weg zum Anwalt oder zur Unibibliothek. Da kannst du dich mit Gastausweis in die Juris- bzw. Beck-Online Datenbank einloggen. Hast du schon mal die sozialgerichtsbarkeit de angezapft?
Elisabetham 26.06.2013 | 22:51
Wenn sich die Gegenpartei nicht meldet, muss das für dich nichts Positives heißen, das kann auch umgekehrt bedeuten, dass die sich ihrer Sache sicher sind. Weißt du, es ist einfach üblich, dass die DRV die Reha-Berichte als Leistungsträger bekommt und gegen diese Gewohnheit aufzumucken, da wirst du dich anstrengen müssen. Immerhin gibt es gute Gründe, dass die DRV die Gutachten bekommt. Mich hat es vor dem Kopf gestoßen, als ich erfahren habe, dass die DRV ohne Einwilligung die Gutachten weiter leitet.
Ferdinandam 27.06.2013 | 14:32
Rechte wahrnehmen ist kein Auifmucken. Anstrengender als die Reha nach 16 Tagen Krankenhausknast kann das wohl kaum sein. Es gibt auch keine "guten" Gründe, weshalb die DRV-Verwaltungsangestellten Rehaentlassungsberichte erhalten. Wer von seinem Widerspruchsrecht nach § 76 SGB X keinen Gebrauch macht, darf sich nicht wundern, wenn dann intime Daten bei den Sozialversicherungsträgern vagabundieren. Damit mir das nicht passiert, fgage ich halt freundlich mal an, ob es für das Verfahren eine Rechtsgrundlage gibt. Ich möchte Chef über meine Daten bleiben. Wenn die Experten mir hier nur mit substanzlosenTextbausteinen antworten, gehe ich davon aus, dass es keine Rechtsgrundlage gibt. Schweigen bedeutet zwar im normalen Geschäftsverkehr keine Zustimmung (außer bei Kaufleuten), aber da die Sozialleistungsträger eine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ 13 - 15 SGB I haben, verbirgt die DRV etwas, was jeden Mißtrauisch machen sollte, dem das Formular G820 ausgehändigt wird.
??am 27.06.2013 | 14:54
Na Ferdinand alias Sozialrechtler alias Jurastudent biste wieder auf freiem Fuße. Den Zweitnick Elisabeth haste auch gleich wieder rekrutiert aber keine Angst, die Jungs mit den weißen Kitteln sind schon unterwegs.
??am 27.06.2013 | 19:37
Zitat von Ferdinand anzeigen
Na Ferdinand alias Sozialrechtler alias Jurastudent biste wieder auf freiem Fuße. Den Zweitnick Elisabeth haste auch gleich wieder rekrutiert aber keine Angst, die Jungs mit den weißen Kitteln sind schon unterwegs.
Hat man Sie auf Entzug gesetzt, dass Sie halluzinieren?
Tja so schnell biste entlarvt.
Ferdinandam 27.06.2013 | 22:13
Hallo Elisabeth, werden diese Forentrolle wie ?? eigentlich von der DRV bezahlt, um kritische Nutzer abzuschrecken?
Ferdinandam 28.06.2013 | 10:19
Hallo Elisabeth, werden diese Forentrolle wie ?? eigentlich von der DRV bezahlt, um kritische Nutzer abzuschrecken?
Woher soll Ich das wissen??
Hätte ja sein können, dass Ihnen da was aufgefallen ist, denn im Gegensatz zu mir scheinen Sie - folgt man den Behauptungen der Trollos - Dauergast in dem DRV-Forum zu sein. Es gibt ja auch ein Handbuch für professionelle Forenstörer und sogar Antwort- und Störprogramme.
??am 28.06.2013 | 10:45
Zitat von Ferdinand anzeigen
Woher soll Ich das wissen??
Hätte ja sein können, dass Ihnen da was aufgefallen ist, denn im Gegensatz zu mir scheinen Sie - folgt man den Behauptungen der Trollos - Dauergast in dem DRV-Forum zu sein. Es gibt ja auch ein Handbuch für professionelle Forenstörer und sogar Antwort- und Störprogramme.
Der ganze Nonsens den Sie hier von sich geben ist also nicht auf Ihrem Mist gewachsen??
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