Die Rentenversicherung fügt den Entlassungsbericht der Rehabilitationsakte bei. Neben den sozialmedizinischen Informationen entnimmt die Rentenversicherung dem Entlassungsbericht auch Daten, die ggf. für die Gewährung , Durchführung und Beurteilung weiterer Leistungen zur Teilhabe oder einer Rente wegen Erwerbsminderung von Bedeutung sein können. Diese Angaben werden gespeichert und unterliegen den strengen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 Abs.1 Nr.1 SGB X
§ 69 SGB X
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden , wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
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