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Experten-Antwort

Reha psychisch Kranker - Widerspruch ärztliches Gutachen

von Mila27.08.2015 | 16:30
2709 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo miteinander, ich hoffe, dass ich hier richtig bin und mir hier jemand weiterhelfen kann, ich werde versuchen, mich kurz zu fassen. Ich habe bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt (psychische Erkrankung). Mit der Reha-Beraterung der AA habe ich über eine mögliche Umschulung gesprochen, Sie meinte, das könnte man machen, es wäre jedoch erst ein ärztl. Gutachten nötig. Den Termin beim med. Dienst hatte ich, der Arzt war überhaupt nicht vorbereitet, hatte keinerlei Akten angefordert und hatte somit lediglich die Berichte, die ich reingereicht hatte (aber auch die nicht wirklich gelesen). Der Arzt sagte mir am Ende, dass er eine Reha für psychisch Erkrankte empfehlen würde. Habe ihn gefragt, was das genau sei, er antwortete, das solle ich mit der Reha-Beraterin klären. Als ich den nächsten Termin bei dieser hatte, war leider das komplette Computersystem ausgefallen. Sie gab mir Flyer von zwei Einrichtungen, die die RPK anbieten und meinte, ich solle mich für eins entscheiden und sie würde mich dann dort anmelden. Nachdem ich mich über beide Maßnahmen informiert habe, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine RPK für mich absolut nicht das richtige ist, da es mich total unterfordern würde, was überhaupt nicht förderlich für meine Gesundheit wäre. Dieser Meinung ist auch mein niedergelassener Psychiater sowie mein Therapeut. Nach einem erneuten Gespräch mit der Reha-Beraterin ordnete sie ein erneutes Gutachten an, da sie nach Ihrer Aussage der Empfehlung im Gutachten folgen müsse und mir nicht einfach eine Umschulung ohne ärztliche Empfehlung bewilligen könnte. Am 17.08. wurde der Auftrag an den med. Dienst geschickt, seitdem hatte ich nichts mehr gehört. Mein Therapeut hat letzte Woche mit dem Arzt der AA telefoniert, dieser sagte, dass es wohl generell so sei, dass man erst diese RPK machen müsste bevor man eine Umschulung machen könnte und es ja auch um die Kosten geht. Heute habe ich eine Stellungnahme sowie ein Attest von meinem Psychiater im Sekretariat des med. Dienstes abgegeben, das besagt, dass mich die RPK total unterfordern würde. Die Sekretärin sagte mir allerdings, dass der Antrag schon längst bearbeitet wurde. Eingang des Antrags war der 18.08., das neue Gutachten war schon am 19.08. fertig mit einer Ablehnung gegenüber der Fragestellung nach einer Umschulung. Ich ärgere mich, dass der Arzt sich anscheinend noch nicht einmal die Mühe gemacht hat, meinen Fall noch einmal anzusehen, sondern sich lediglich auf sein vorheriges Gutachten bezogen hat. Auch hatte ich gar keine Möglichkeit, noch neue Arztbefunde einzureichen. Jetzt muss ich bis zu meinem nächsten Termin bei der Reha-Beraterin (die ist z.Z. im Urlaub) warten, um das Gutachten zu erhalten und Widerspruch einzulegen. Aber ich frage mich, wie ich mich jetzt am besten auf das Gesrpäch mit ihr vorbereiten soll, um ihr meinen Standpunkt nochmal klar zu machen. Ist es wirklich so, dass Sie an die Empfehlung des Arztes (in dem Gutachten steht nur, dass ihm die RPK als sehr empfehlenswert erschiene), oder schiebt Sie das möglicherweise nur vor, um Kosten zu sparen? Und ist es so üblich, dass es so abläuft, dass der Arzt bei erneuter Beauftragung einfach nochmal das gleiche in sein Gutachten schreibt, ohne sich vorher zumindest alle Akten anzufordern oder mit der betreffenden Person nochmal zu sprechen? Kann ich den Widerspruch direkt bei dem Termin mit der Reha-Beraterin abgeben? Und wäre es für mich von Nachteil, wenn ich jetzt eine der beiden Reha-Maßnahmen beginne (um guten Willen zu zeigen und weil ich endlich wieder was tun will), wenn ich gleichzeitig Widerspruch einlegen will? Und benötigt man dafür einen Anwalt? Es tut mir leid, dass es jetzt doch so lang geworden ist, aber sonst hätte man es vermutlich nicht verstanden. Vielen Dank fürs Lesen Mila

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.08.2015 | 13:38

Nähere Informationen zu Inhalt und Durchführung von Rehabilitation psychisch Kranker finden sich im Internet: http://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/empfehlungen/downloads/BARBroRPK_E.pdf

Die Rehabilitation ist darauf gerichtet, dem psychisch kranken und behinderten Menschen ein möglichst eigenständiges Leben mit Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. RPK-Maßnahmen sind Komplexleistungen, bei denen medizinische und berufliche Aspekte eng miteinander verzahnt und verknüpft werden. Sie gehen nahtlos ineinander über.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen dabei Leistungen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung, Trainingsmaßnahmen, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, psychosoziale Hilfen begleitend zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Das Aufnahmeverfahren erfolgt in folgenden Schritten:

1. Schritt: Vorabklärung:

Die Vorabklärung dient dazu, dass Menschen, die an einer Rehabilitation für psychisch kranke Menschen interessiert sind, sich über Inhalte und Verlauf der Maßnahme informieren können. In dieser Phase findet eine persönliche Kontaktaufnahme des betroffenen Menschen mit der RPK-Einrichtung statt. In verschiedenen Regionen werden von RPK-Einrichtungen regelmäßig Informationsveranstaltungen angeboten. Der betroffene Mensch führt bei Interesse ein Vorgespräch durch, in dem aus sozialpädagogischer und psychologisch-psychiatrischer Sicht die Eignung für die Teilnahme an einer RPK-Maßnahme überprüft wird.

2. Schritt: Gutachten/Stellungnahme der RPK-Einrichtung

Erscheinen aufgrund des Vorgesprächs die Voraussetzungen aus Sicht der RPK-Einrichtung erfüllt und entscheidet sich der betroffene Mensch für eine solche Maßnahme, bildet die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Abschluss der Abklärungsphase.

3. Schritt: Antragstellung

Die RPK-Einrichtung unterstützt den betroffenen Menschen bei der Antragstellung. Das Gutachten wird zusammen mit dem förmlichen Antrag an den (voraussichtlich) für die medizinische Rehabilitation zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet.

Die Prüfung der Voraussetzungen und die Feststellung des vorliegenden Rehabedarfes muss natürlich anhand aktueller medizinischer Unterlagen erfolgen. Ich empfehle Ihnen daher, sich noch einmal mit der Bitte um intensive Beratung an Ihren zuständigen Rehaberatungsdienst zu wenden.

11 Antworten

Schokoam 27.08.2015 | 16:41
Zitat von Mila anzeigen
Mila schrieb

Guten Abend,

vielen Dank für die zumeist netten Antworten.

Es tut mir leid, dass mein Beitrag für einige wohl nur schwer zu verstehen war, ich dachte, es sollte jeder nachvollziehen können.

Also: ich hatte den Antrag auf LTA bei der RV gestellt, diese hat ihn an die AA weitergeleitet. Da ich dachte, die rechtliche Grundlage ist die gleiche, egal, welche Institution dahinter steht, habe ich hier geschrieben, weil mir Google bei Eingabe von "berufliche Reha" dieses Forum angezeigt hat.

Nochmal in Kurzfassung für die, die es nicht verstanden haben:

Ein erstes med. Gutachten vom med. Dienst der AA wurde im Juni erstellt mit Empfehlung Reha psychisch Kranker.

Am 17.08. wurde von der Reha-Beraterin der AA ein neues Gutachten angefordert bzgl. der Frage nach beruflicher Umschulung.

Eingegangen ist diese Anfrage beim med. Dienst am 18.08. und wurde bereits am 19.08. mit einer Ablehnung einer Umschulung vom Arzt erledigt.

Jetzt meine Fragen:

Ist das üblich, dass man keine Möglichkeiten hat, bei einem zweiten Gutachten zumindest ärztliche Befunde etc. einzureichen?

Ist es üblich, dass keine Krankenakten vom medizinischen Dienst angefordert werden und dieser sich nur auf Grund der von mir eingereichten Schreiben ein Bild macht?

Wenn ich jetzt bei dem Termin mit der Reha-Beraterin meinen Widerspruch gleich einreiche, sollte ich dann auch die Reha psychisch Kranker ablehenen? Oder macht es Sinn, diese zu Beginnen, um seinen guten Willen zu zeigen? Kann man dies unter Vorbehalt tun, oder gilt so etwas nur im Geschäftsbereich?

Einen schönen Abend

Mila

Was für ein unsägliches Gestammel.
Herz1952am 27.08.2015 | 17:25
Schoko, Leute wie Sie, sind für solche Themen absolut unqualifiziert und sollten sich mal um Ihren eigenen IQ kümmern.
KSCam 27.08.2015 | 19:30
mal kurz eine Verständnisfrage: Bei welcher Institution läuft Ihr Antrag denn? Sie schreiben nur was von der Agentur für Arbeit, wenden sich aber ans Rentenforum - ist auf den ersten Blick nicht ganz schlüssig. Weiterhin frage ich mich ob Sie nicht ein "klein bischen ungeduldig sind"? Wenn am 17.08. (also vor gerade mal 10 Tagen) ein Antrag an den med. Dienst geschickt wurde, kann man / frau m.E. nicht erwarten, dass 10 Tage später bereits alles geklärt ist. Zumindest bei der DRV klappt da wohl nicht. Und schlußendlich wollten Sie sich kurz fassen und verfassen "einen Roman"......
W*lfgangam 27.08.2015 | 19:37
Zitat von Mila anzeigen
Mila schrieb

Guten Abend,

vielen Dank für die zumeist netten Antworten.

Es tut mir leid, dass mein Beitrag für einige wohl nur schwer zu verstehen war, ich dachte, es sollte jeder nachvollziehen können.

Also: ich hatte den Antrag auf LTA bei der RV gestellt, diese hat ihn an die AA weitergeleitet. Da ich dachte, die rechtliche Grundlage ist die gleiche, egal, welche Institution dahinter steht, habe ich hier geschrieben, weil mir Google bei Eingabe von "berufliche Reha" dieses Forum angezeigt hat.

Nochmal in Kurzfassung für die, die es nicht verstanden haben:

Ein erstes med. Gutachten vom med. Dienst der AA wurde im Juni erstellt mit Empfehlung Reha psychisch Kranker.

Am 17.08. wurde von der Reha-Beraterin der AA ein neues Gutachten angefordert bzgl. der Frage nach beruflicher Umschulung.

Eingegangen ist diese Anfrage beim med. Dienst am 18.08. und wurde bereits am 19.08. mit einer Ablehnung einer Umschulung vom Arzt erledigt.

Jetzt meine Fragen:

Ist das üblich, dass man keine Möglichkeiten hat, bei einem zweiten Gutachten zumindest ärztliche Befunde etc. einzureichen?

Ist es üblich, dass keine Krankenakten vom medizinischen Dienst angefordert werden und dieser sich nur auf Grund der von mir eingereichten Schreiben ein Bild macht?

Wenn ich jetzt bei dem Termin mit der Reha-Beraterin meinen Widerspruch gleich einreiche, sollte ich dann auch die Reha psychisch Kranker ablehenen? Oder macht es Sinn, diese zu Beginnen, um seinen guten Willen zu zeigen? Kann man dies unter Vorbehalt tun, oder gilt so etwas nur im Geschäftsbereich?

Einen schönen Abend

Mila

Hallo Mila, ja - auch die ist 'Behörde', wo Sie einen Widerspruch abgeben/aufnehmen lassen können. Zu den anderen Sachen kann ich nichts wirklich sagen, außer, dass Sie da wohl im Schnelldurchlauf durchs med. 'System' als Fall 87543 im lfd. Jahr durchgeschleust worden sind. Ihnen stehen alle Möglichkeiten der Akteneinsicht offen, um hinter die einzelnen Entscheidungsabläufe zu kommen, was natürlich auch sehr zeitaufwändig wäre und zudem noch med. Sachverstand erfordern würde. Letztendlich können Sie auch noch Bevollmächtigte beauftragen (Fachanwälte für Sozialrecht, Sozialverbände (SoVD, VdK)), um da Licht ins Dunkel zu bringen ...vielleicht weiß an anderer Teilnehmer einen besseren Rat, als das 'Warten auf den Reha-Berater' und dann weitersehen. Gruß w.
Milaam 27.08.2015 | 21:51
Guten Abend, vielen Dank für die zumeist netten Antworten. Es tut mir leid, dass mein Beitrag für einige wohl nur schwer zu verstehen war, ich dachte, es sollte jeder nachvollziehen können. Also: ich hatte den Antrag auf LTA bei der RV gestellt, diese hat ihn an die AA weitergeleitet. Da ich dachte, die rechtliche Grundlage ist die gleiche, egal, welche Institution dahinter steht, habe ich hier geschrieben, weil mir Google bei Eingabe von "berufliche Reha" dieses Forum angezeigt hat. Nochmal in Kurzfassung für die, die es nicht verstanden haben: Ein erstes med. Gutachten vom med. Dienst der AA wurde im Juni erstellt mit Empfehlung Reha psychisch Kranker. Am 17.08. wurde von der Reha-Beraterin der AA ein neues Gutachten angefordert bzgl. der Frage nach beruflicher Umschulung. Eingegangen ist diese Anfrage beim med. Dienst am 18.08. und wurde bereits am 19.08. mit einer Ablehnung einer Umschulung vom Arzt erledigt. Jetzt meine Fragen: Ist das üblich, dass man keine Möglichkeiten hat, bei einem zweiten Gutachten zumindest ärztliche Befunde etc. einzureichen? Ist es üblich, dass keine Krankenakten vom medizinischen Dienst angefordert werden und dieser sich nur auf Grund der von mir eingereichten Schreiben ein Bild macht? Wenn ich jetzt bei dem Termin mit der Reha-Beraterin meinen Widerspruch gleich einreiche, sollte ich dann auch die Reha psychisch Kranker ablehenen? Oder macht es Sinn, diese zu Beginnen, um seinen guten Willen zu zeigen? Kann man dies unter Vorbehalt tun, oder gilt so etwas nur im Geschäftsbereich? Einen schönen Abend Mila
Schadeam 28.08.2015 | 09:30
Bei allem Verständnis für Ihre Situation werden auch Sie sicher verstehen, dass Experten der DRV und DRV Mitarbeiter die Arbeitsweise und die Arbeit einer anderen Behörde, hier Arbeitsamt, nicht kommentieren und beurteilen werden. Welche Maßnahme nun bei Ihnen die richtige ist, weiß auch kein Forumsteilnehmer. Beraten Sie sich mit Ihren Ärzten und verhandeln das weitere bitte mit der Agentur für Arbeit. Schönes WE
???am 28.08.2015 | 08:19
Also, die Vermutung, die AfA will sich mit der RPK Geld sparen, können Sie ganz schnell vergessen. So eine RPK ist wesentlich teurer als Ihre Umschulung. Eine RPK ist dann sinnvoll, wenn Sie noch kein Fall für eine WfbM aber für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell noch nicht ausreichend belastbar sind. Ich weiß jetzt nicht wie Sie sich so eine Umschulung vorstellen, aber innerhalb von 2 Jahren eine an sich 3jährige Ausbildung zu absolvieren, bringt so manchen psychisch Gesunden an die Grenzen seiner nervlichen Belastbarkeit. Das hängt natürlich auch mit der intellektuellen Fähigkeiten des Einzelnen zusammen, aber ein Spaziergang wird es wohl auch für Sie nicht werden. Vielleicht sollten Sie unter diesem Aspekt nochmal mit Ihren Ärzten die Sache besprechen. Übrigens ist eine absolvierte RPK kein Grund keine Umschulung zu machen. Das ist zum einen schon bereits nach dem medizinischen Teil aber auch nach dem beruflichen Teil möglich.
Herz1952am 28.08.2015 | 11:01
Schoko, hast Du den schon vergessen? (smile)
=//=am 28.08.2015 | 14:10
Also zunächst einmal kann ich die Aussage Ihres Psychiaters, dass eine RPK-Maßnahme Sie "unterfordert", überhaupt nicht verstehen. Eine solche Maßnahme ist sehr intensiv, sowohl im medizinischen als auch danach im beruflichen Bereich. Sie wird für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Nach Ablauf von 3 Monaten oder spätestens bis Ende des 5. Monats wird von der Einrichtung ein Zwischenbericht erstellt, der eine Stellungnahme zur Reha-Fähigkeit und eine Prognose zum weiteren Reha-Verlauf und zur Erwerbsfähigkeit enthält. Ist die Erfolgsprognose negativ (es besteht eine Erwerbsminderung), wird die Umdeutung geprüft, also Rente bewilligt. Ist die Erwerbsprognose positiv, wird die Leistung fortgeführt. Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig, wird durch die RPK-Einrichtung ein Antrag beim zuständigen Leistungsträger (RV oder AfA) gestellt. Fazit: Alles in allem ist eine RPK für psychisch erkrankte Menschen eine sehr gute Sache, die Betroffene nicht ablehnen sollten! Meine Meinung.
Herz1952am 29.08.2015 | 13:24
Hallo =//=, man sollte nicht vergessen, dass zwischen "geistig" Kranken und "psychisch" Kranken zu unterscheiden ist. Das macht normalerweise auch die DRV, aber die Diagnosen sind relativ schlecht zu stellen und es kann Monate, wenn nicht Jahre Dauern, bis diese "gesichert" sind. Verhaltenstherapien können bei diesen Menschen durchaus die Krankheit verschlechtern und sind unangebracht. Diese werden aber in erster Linie gemacht - zum Schaden der Patienten.
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