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Rehaantrag

von Jürgen25.08.2008 | 16:35
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8 Antworten

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Hallo, Kann ein med. Rehaantrag, den ich selbst während des Bezugs von Krankengeld stelle von der Rentenversicherung in einen Rentenantrag umgedeutet werden, oder kann das nur " passieren ", wenn ich nach Aufforderung durch die Krankenkasse den Med. Rehaantrag stelle?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Jürgen,

bei Ihnen nicht die Frage, ob der Antrag auf Rehabilitationsleistung in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann im Vordergrund stehen.

Vielmehr sollte Sie, von sich aus die Prüfung eines möglicherweise bestehenden Rehabilitationsbedarfs einleiten. Aus Ihren Ausführungen ist erkennbar, dass Ihr behandelnder Facharzt einen entsprechenden Bedarf nicht ausschließt.

Antragsformulare erhalten Sie nicht nur direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Außerdem können Sie Ihren Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und den Versicherungsämtern stellen. Alle genannten Stellen sind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

Als weitere Möglichkeit bietet Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung die Antragsformulare in Ihrem Internetportal unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Formularcenter unter dem Stichwort Rehabilitation an.

Nach Abschluss einer möglicherweise durchgeführten Rehabilitationsleistung prüft der Rentenversicherungsträger von Amts wegen die Frage der Umdeutung Ihres Antrages auf Rehabilitationsleistung in einen Rentenantrag.

Grundsätzlich steht Ihnen hierbei das Recht zu, einer Umdeutung Ihres Antrags auf Rehabilitationsleistung in einen Rentenantrag zu widersprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie zur Rehabilitationsantragstellung von der Krankenkasse aufgefordert wurden.

7 Antworten

Rosannaam 25.08.2008 | 17:11
Hallo Jürgen, dass kann Ihnen auch passieren, wenn Sie von sich aus den Reha-Antrag gestellt haben. Also grundsätzlich: JA. ABER: Ihr Dispositionsrecht ist NICHT eingeschränkt! Nehmen wir an, nach der Reha-Maßnahme stellt sich heraus, dass Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Dann KÖNNEN Sie auch von der DRV das Umdeutungsschreiben erhalten. Falls Sie dann aber (noch) nicht in Rente gehen wollen, brauchen Sie keinen formellen Rentenantrag stellen (Dispositionsrecht ist NICHT eingeschränkt!). Die Krankenkasse wird Sie dann höchstens NOCHMALS zur Reha-Antragstellung auffordern (auch wenn dies "aberwitzig" ist), denn zur RENTEN-Antragstellung dürfen Sie von der KK nicht aufgefordert werden! Bleibt es dann dabei, dass Sie noch erwerbsgemindert sind, MÜSSEN Sie einen formellen Rentenantrag stellen. Wir senden eigentlich auch nur eine Durchschrift des Schreibens zur Rentenantragstellung an die KK, wenn ein Fall des § 51 SGB V vorliegt. Sonst "erfährt" die KK das nicht. Wird bei anderen RV-Trägern vielleicht auch anders gehandhabt. MfG Rosanna.
Jürgenam 25.08.2008 | 17:33
Erstens Danke Rosanna, zweitens eine kurze Nachfrage. Wenn ich die Befürchtung habe in absehbarer Zeit von der KK zur Reha aufgefordert zu werden aufgrund medizinischer Aussagen auch meines behandelden Facharztes an den MdK, ist dann eine eigene Antragstellung für mich vorteilhaft?
Rosannaam 25.08.2008 | 17:49
Das ist schwer zu beantworten, da ich die gesamte Situation nicht einschätzen kann. Aber generell lassen die Krankenkassen heutzutage eh nicht sehr lange mit der Aufforderung auf sich warten, weil sie somit (vorzeitig) aus dem Leistungsbezug kommen wollen. Also ICH würde dann abwarten, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst vor relativ kurzer Zeit (2 - 3 Monate) eingetreten ist. Es kann ja noch Wochen oder sogar Monate dauern, bis die KK Sie auffordert. Man kann es nicht voraussehen (-sagen). Tut mir leid, einen anderen Tipp kann ich Ihnen nicht geben. MfG Rosanna.
Rosannaam 25.08.2008 | 17:55
Es gilt auch zu bedenken, dass nicht JEDER Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Selbst wenn die durchgeführte Reha-Maßnahme nicht "augenscheinlich" eine Besserung des Gesundheitszustandes gebracht hat, ist damit nicht gleichzeitig gesagt, dass der RV-Träger eine ERWERBSMINDERUNG feststellt, auch nicht unbedingt bei einer arbeitsunfähigen Entlassung aus der Reha-Maßnahme. Dann erfolgt natürlich auch keine Umdeutung. Meiner Erfahrung nach wird nur bei ca. 50 % eine Erwerbsminderung festgestellt und der Reha-Antrag umgedeutet. MfG Rosanna.
Jürgenam 25.08.2008 | 17:56
Die AU besteht seit ca. 7 Monaten nach der Entgeltfortzahlung und die KK hat schon seit einiger Zeit den Hinweis auf eine möglich EU seitens des behandelnden Arztes erhalten und isJürgen also " vorgewarnt ". Die AU wird auch immer ( bis auf weiteres ) ausgestellt im Auszahlungsschein.
Rosannaam 25.08.2008 | 18:22
Also ich würde sagen, warten Sie´s ab, bis Sie zur Reha-Antragstellung aufgefordert werden. Dann wird Ihnen von der KK nochmals eine Frist von 10 Wochen (!) gesetzt, binnen der Sie den Reha-Antrag stellen MÜSSEN. Das können Sie auch nochmal bißchen hinauszögern, lassen Sie sich nicht von der KK TELEFONISCH "bequatschen/bedrängen" (wird oft und gerne getan!). Vor Ablauf der Frist von 10 Wochen darf die KK das KG nicht einstellen. Selbstverständlich sollten Sie den Zeitraum nicht völlig ausreizen.... sonst stehen Sie eines Tages ohne Geld da. Gruß Rosanna.
Schadeam 26.08.2008 | 09:56
bei all dem sollte aber nicht aus den Augen verloren werden, warum man im Normalfall eine Reha beantragt, nämlich weil man davon ausgeht, dass die Reha vielleicht hilft und man anschließend wieder arbeitsfähig ist. In all diesen Fällen gäbe es keinen Grund den Antrag nicht s o f o r t zu stellen. Macht man alles nur um sich aus taktischen Gründen irgendwie über die Zeit zu retten, ist Eile nicht unbedingt geboten.
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