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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Herr Klose,
nach § 11 Abs. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn Sie bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren (= 180 Monate) zurückgelegt haben.
Sofern diese Versicherten auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, werden durch den zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Leistungen zur Teilhabe (medizinische und berufsfördernde) erbracht.
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Dies gilt allerdings nicht wenn ein Ausschlussgrund vorliegt.
Leistungen zur Teilhabe werden unabhängig vom Vorliegen der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen nicht für Versicherte erbracht, die
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden grundsätzlich auch nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.
Sollte aus gesundheitlichen Gründen eine vorzeitige Leistung erforderlich sein, gilt dies nicht.
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