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Reisekostenerstattung

von Hallo06.10.2009 | 08:32
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich befinde mich seit einem Monat in einer Umschulung im Berufsförderungswerk. Die Rentenversicherung berechnet für die Fahrtkostenpauschale den kürzesten Weg. Dieser ist zwar je Strecke 40km kürzer, aber auch 2 Fahrstunden länger als der optimale Weg, da er mich einen großen Teil der Strecke über Bundes- und Landstraßen führt. Kann ich verlangen, dass die otimale Strecke zur Berechnung herangezogen wird? Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist eine Entfernungspauschale zu leisten. Die Entfernungspauschale ist für jeden Tag, an dem der Ort der Ausführung der Leistung aufgesucht wird zu leisten. Da es sich - wie der Name schon sagt - um eine Pauschale handelt, ist es nicht maßgeblich, ob eine längere Strecke schneller zum Ziel führt. Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

Aufgrund Ihrer gesundheitlichen Probleme bei längeren Autofahrten empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit dem zuständigen Fachberater bzw. Sachbearbeiter in Verbindung setzen.

7 Antworten

Rehajackam 06.10.2009 | 08:43
Natürlich nicht.Es wird die kostengünstigste Variante gewährt.
Halloam 06.10.2009 | 09:14
Das war ja eine schnelle Antwort. Die zusätzlichen zwei Stunden Fahrt vertragen sich aber nicht gut mit meinem Umschulungsgrund (Rücken). Kann bei Vorlage eines ärztlichen Attestes die schnellere (längere Strecke) angerechnet werden?
Rehajackam 06.10.2009 | 09:22
Das können sie versuchen.Reichen sie dieses mit einer entsprechenden Begründung ein.Ob es Erfolg hat, kann hier im Forum natürlich keiner entscheiden. Aber einen Versuch ist es allemal wert.
Bernhardineam 07.10.2009 | 11:19
Nur als Hinweis: Durch eine Rechtsänderung ist § 53 Abs. 4 SGB IX ab 05.08.2009 geändert worden. Danach wird u. a. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges pro gefahrenen (!) Kilometer 0,20 Euro gezahlt. Das gilt für Hin- und Rückweg. Eine Begrenzung auf die "kürzeste" Strecke ist im Gesetzestext nicht mehr vorgesehen. Es wohl noch nicht geklärt, ob dieses für "laufende" Fälle auch gilt. Einige Rentenversicherungsträger wenden das aber wohl für alle Fahrten an, die ab dem Inkrafttreten (05.08.2009) gemacht werden. Von daher: Stellen Sie doch einfach einen "Überprüfungsantrag" unter Hinweis auf diese Neuregelung!
Tschackaam 07.10.2009 | 14:13
es sind 0,40 EUR! Hin und Rückweg jeweils 0,20 EUR x 2 wird direkt in der Klinik erstattet. Beispiel: einfache Fahrt 100 KM x 0,20 EUR x 2 = 40.- EUR Grüßle Tschacka
Bernhardingeam 07.10.2009 | 15:37
1. Es betrifft eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk. 2. Es sind - nach der Neuregelung ab 05.08.2009 - 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. 3. Das Ergebnis im Beispiel stimmt aber.
Tschackaam 08.10.2009 | 12:10
ok :)))
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