Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Theo,
Zeiten in denen Versicherte Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben sind Anrechnungszei-ten (§ 252 Abs. 1, Nr. 1 und 2, SGB 6).
Anrechnungszeiten wirken sich grundsätzlich rentensteigernd aus.
Beim Anpassungsgeld selbst handelt es sich um eine Leistung des Arbeitgebers, über dessen Zu-standekommen und Berechnung ich hier keine Auskunft zu geben vermag.
Die Knappschaftsausgleichsleistung wird im wesentlichen berechnet wie eine Erwerbsminderungsren-te, jedoch ohne Hochrechnung mittels einer Zurechnungszeit und berücksichtigt lediglich die im Berg-bau zurückgelegten Beitragszeiten. Da diese Rente einen vollen Lohnersatz darstellt, darf ein Hinzu-verdienst bis 400 Euro im Monat dazu erworben werden.
Bei einer anschließenden Altersrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, also auch Zeiten außerhalb der knappschaftlichen Versicherung. Sollten also neben bergbaulichen Rentenzeiten noch andere Zeiten vorliegen, könnte eine folgende Altersrente höher ausfallen.
Bitte wenden Sie sich an Ihren knappschaftlichen Rententräger für eine Vorausberechnung Ihrer Al-tersrente.
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