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Rente mit 60 - Vertrauensschutz

von HOS200016.06.2008 | 19:10
3088 Ansichten
48 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Geb. 07.1950 / Vertrauensschutz - arbeitslos am 01.01.2004. Staus; Hartz 4 Empfänger. Wenngleich die Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund des Vertrauensschutzes unschädlich, muss ich mich nach Auskunft der Rent. Vers. Bund dem § 237 Abs.1 SGB VI unterwerfen, um mit 60 Jahren in die Altersrente gehen zu können. Diese Logik eröffnet sich mir nicht. Z.B. stünde ich bis zum erreichen der Altergrenze 60 Jahre in einer Beschäftigung - müsste mir aufgrund meiner Voraussetzungen - über 35 Jahre Beitragszeiten - die Rente mit Abschlägen bezahlt werden,,,, ist das richtig ? Danke

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

8
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo HOS2000,

ich fürchte (sowie die anderen user), dass Sie den Aufbau der Vorschrift noch nicht ganz durchschaut haben (was aufgrund der zig Änderungen der letzten Jahre auch nicht wirklich einfach ist):

Die Grundvoraussetzungen der Rente stehen in Absatz 1 , das sind

1) die Geburt vor 1952,

2) das Lebensalter 60

3) die 364 Tage alo nach dem Alter von 58,5 Jahren und bei Rentenbeginn

4) die 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren und

5) die Wartezeit von 15 Jahren.

Die weiteren Absätze bringen jetzt Zusatzregelungen zu den einzelnen Voraussetzungen. So erklärt Abs. 2 genauer, was alles unter Arbeitslosigkeit verstanden werden kann (zu Vorauss. 3)und regelt die Verlängerung des 10 Jahreszeitraumes durch bestimmte Zeiten (zu Vorauss. 4).

Die Absätze 3 bis 5 enthalten die verschiedenen Anhebungen der Altersgrenze und die dazugehörigen Vertrauensschutzregelungen. Diese beziehen sich allein auf die Voraussetzung "Lebensalter 60" (siehe oben Vorauss. 2).

Wenn Sie also unter den Absatz 5 fallen, dann heißt das allein, dass Sie theoretisch die Möglichkeit haben, diese Rente schon mit 60 vorzeitig (also mit Abschlägen) in Anspruch zu nehmen - aber nur, wenn alle anderen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo HOS2000,

die Arbeitsaufnahme ist unschädlich in Bezug auf die Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 - der Vertrauenschutz in das für Sie maßgebende Rentenalter bleibt also auch bei Arbeitsaufnahme bestehen.

Die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 haben aber mit dem Abs. 5 gar nichts zu tun und müssen zusätzlich von Ihnen erfüllt werden. Das ist so und da wird kein Petitionsausschuss oder Gericht oder RV-Träger etwas anderes entscheiden.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Nein, das können Sie nicht (es sei denn, Sie fallen vom Jahrgang her noch unter diejenigen, die die Rente ab 60 mit Abschlägen beziehen können, vgl. Anlage 19).

Weil Absatz 3 in Ergänzung zu Abs. 1 Nr. 2 regelt, dass die Altersgrenze angehoben wird. Das muss man im Zusammenhang sehen.

Die Abs. 4 und 5 regeln dann wiederum die Ausnahmen zu Abs. 3 - eben den sogenannten Vertrauensschutz.

Ab 1952 geborene können diese Rente im übrigen überhaupt nicht erhalten.

Der etwas komplizierte Aufbau kommt einfach daher, dass die Vorschrift über die Jahre hinweg immer wieder angepasst wurde...

Und zu Ihrer Anmerkung hinsichtlich "Arbeitslosigkeit": Es ist richtig, dass dies im Einzelfall auch ohne Meldung bei der Arbeitsagentur anerkannt wird - die Beweishürde ist hier aber sehr hoch (Nachweis fortlaufender Bewerbungen etc.), sodass ich nicht dazu raten würde, sich darauf zu verlassen.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Lieber HOS2000,

ich wollte eigentlich nicht nochmal was schreiben, aber jetzt muss ich doch noch mal deutlich sagen (auch wenn es vielleicht hart klingt, es ist nicht böse gemeint):

Diese Rente ist für Leute, die vor dem Rentenbeginn arbeitslos sind. Wenn Sie das nicht sind und das Glück haben, eine Arbeitsstelle zu haben, dann "brauchen" Sie diese Rentenart nicht, auch wenn es nach Ihrer persönlichen Planung gut "passen" würde. So ungefähr hat sich der Gesetzgeber das gedacht und deshalb diese Voraussetzungen festgelegt.

Das wars aber jetzt wirklich von meiner Seite.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Sie müssen sich nicht "zweiteilen", das ist alles eine Frage des zeitlichen Ablaufs. Nehmen wir mal an, Sie erfüllen Absatz 5 und waren am 01.01.2004 arbeitslos. Damit haben Sie den Vertrauensschutz hinsichtlich des Rentenalters. Wenn Sie nun 2005 oder 2006 oder ... nochmal arbeiten, dann fällt der Vertrauensschutz dadurch nicht weg. Sie können immer noch die Rente vorzeitig mit 60 bekommen, sofern Sie nur nach dem Alter von 58,5 mind. 52 Wochen arbeitslos sind.

Dann erfüllen Sie sowohl den fraglichen Satz als auch die Voraussetzungen des Abs. 1.

Moderation · 6Ihre Vorsorge

Hallo michael r,

eine Einschätzung, ob und inwieweit Sie als Rentner bei Ihren geschilderten Einkommensverhältnissen Steuern zahlen müssen, kann nur Ihre örtliche Finanzverwaltung für Sie vornehmen. Wir empfehlen hierzu eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzamt.

Moderation · 7Ihre Vorsorge

Hallo Weilo,

sollten Sie zum Rentenbeginn den Grad der Behinderung von 50 nicht wieder erlangt haben, besteht für Sie, 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt, erst ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr mit 9,6% Abschlägen.

Moderation · 8Ihre Vorsorge

Hallo Weilo,

aufgrund der Vertrauensschutzregelungen besteht die Möglichkeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Minderung von 10,8 % in Anspruch zu nehmen. Die Vertrauensschutzregelung ist erfüllt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen hat.

40 Antworten

KSCam 16.06.2008 | 19:25
stünden Sie in einer Beschäftigung, dann wären Sie nicht arbeitslos und könnten demzufolge die "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" nicht in Anspruch nehmen. Diese Rentenart erfortdert u.a. eine einjährige Arbeitslosigkeit nach einem Alter von 58,5 Jahren und Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn. Dann wäre erst die "Altersrente für langjährig Verischerte" mit 63 möglich. Ob Ihnen das persönlich logisch erscheint, ist dann eine andere Frage...
HOS2000am 16.06.2008 | 19:52
Danke an KSC. Was bitte soll dann die Ausführung --- diesem Vertrauensschutz steht die Aufnahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Alleine schon bei mein Geburtsjahrgang wäre die Rente mit 60 möglich. Wozu dienst dann noch mein vorhandener Vertrauensschutz ??? Danke
HOS2000am 16.06.2008 | 23:55
pitt: das ist so nicht richtig. mit Vertrauensschutz kann ich mit - 62 - Jahren in Rente gehen. Dennoch, ich lege Wert auf den (5) im SGB VI 237 -- hier steht explizit,,ein bestehender Vertrauensschutzwird durch die etc.etc. Arbeitsaufnahme, nicht berührt. Das interpretiere ich so, das ich mich mit Vertrauensschutz nicht dem § 237 unterwerfen muss, um mit 60 Jahren in Rente gehen zu können. Hinzu kommt noch, das Arbeitslosigkeit nicht zwingend bedeutet, als solcher auch AL gemeldet zu sein. Arbeitslosigkeit kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
pitttam 16.06.2008 | 22:32
Ihr Vertrauensschutz bleibt erhalten, auch wenn sie eine Tätigkeit aufnehmen. zB. wenn Sie in den letzten 1,5 Jahren bis zu 6 Monaten tätig sind.Sie müssen natürlich alle Forderungen des §237 erfüllen.Gruß ein ebebfalls Betroffener
Hos2000am 17.06.2008 | 07:22
Genau hier scheiden sich die Geister. Der SGB VI § 237 (5) kennt keine zeitliche Begrenzung f. d. Aufnahme einer Tätigkeit. Ja selbst die Sachbearbeiter/innen beim DR-Bund sind teilweise verunsichert und man bekommt dort kuriose Antworten wenn man Selbiges hinterfragt. Fakt ist, das vor dem Jan. 1952 geborene sich dem § 237 zu unterwerfen haben (1) 3a. die keinen Vertrauensschutz haben. Warum nun meine Person, die sowohl vor diesem Stichtag geboren und zudem noch mit Vertrauensschutz ausgestattet sich damit analogisieren muss - wird wohl nur durch einen Fachanwalt zu klären sein. Logisch jedefalls, gem. (5) ist das Ganze nicht.
HOS2000am 17.06.2008 | 07:52
TCK. Davon, das man nach (5) auch den § 237 - erfüllen muss, steht Nichts geschrieben. Was nützt mir nun mein Vertrauenschutz, wenn ohnehin vor dem Jan. 1952 geborene (1)1 auch ohne diesen Schutz unter Auflage des (3)a. mit 60 Rente beziehen können ????? Und hier nochmals die Frage; nach (5) ist eine Arbeitsaufnahme unschädlich. Wenn dem so wäre, so ist auch der § 237 hinfällig, oder irre ich mich ?
TCKam 17.06.2008 | 07:39
Hallo Hos 2000, Sie machen eine entscheidenden Denkfehler. § 237 (5) SGB VI ist l e d i g l i c h eine Vertrauenschutzregelung, dass man mit 60 In Rente gehen k a n n. Aber selbstvserständlich nur, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 237 (1) bzw. (2) erfüllt sind! Die Erfüllung einer Vertrauenschutzregelung allein führt zu keinem Rentenanspruch: Also alles logisch!
Mam 17.06.2008 | 08:12
Wer den Vertrauensschutz nicht hat, der kann NICHT mit 60 in Rente gehen. lesen sie hierzu bitte §237 ABS 3 iVm Anlage 19. Eine Arbeitsaufnahme ist definitiv unschädlich, d.h. wenn sie am 01.01.2004 arbeitslos waren, dann aber nochmal 1 Jahr arbeiten behalten sie weiterhin den Vertrauensschutz, können also grundsätzlich (bei Erfüllung SÄMTLICHER Anspruchsvoraussetzungen des § 237 Abs 1) mit 60 in Rent egehen.
HOS2000am 17.06.2008 | 08:27
ich erfülle den §237 abs.1 --- wozu brauche ich dann noch meinen Vertrauensschutz ?
HOS2000am 17.06.2008 | 08:19
Ob die kausalen Zusammenhänge der einzelnen § so richtig, wage ich zu bezweifeln. So falle ich sowohl unter (5) als auch (1). Denn, die Pet. d. deutschen Bundestages schreibt mir,,, unter Beachtung der Erfüllung der gen. Voraussetzungen ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder ein Umzug ins Ausland unschädlich. Will heissen - könnte mich jetzt vom Bezug des AlG 2 verabschieden und trotzdem mit 60 in Rente gehen. Auch ist der Passus - Arbeitsaufnahme und oder arbeitsmarkt. pol. Massnahme noch immer unbefriedigend erklärt.
Mam 17.06.2008 | 08:38
...um mit 60 in Rente gehen zu können vielleicht ??? Haben sie Abs 3 schon gelesen ?
Mam 17.06.2008 | 08:42
Sie wollen es doch garnicht verstehen, oder ?
Schadeam 17.06.2008 | 08:39
dann machen Sie doch, was Sie wollen und wenns dann am Ende ein Eigentor gewesen sein sollte, hat Ihr "Fachanwalt für Sozialrecht" ein breites Betätigungsfeld und kann die ahnungslosen Behörden und Experten, auf die Sie heute nicht hören wollen, verklagen. Ich denke wir sollten dieses Thema nun abschließen. :-)
Mam 17.06.2008 | 10:53
Ich antworte Ihnen jetzt zum dritten und letzten mal auf diese Frage : NEIN, das ist nicht richtig !!!! Lesen sie Absatz 3 !!!!
Evchenam 17.06.2008 | 10:49
Nein... hier ist Abs. 3 der Vorschrift anzuwenden: Die Altersgrenze von 60 Jahren wird angehoben für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind. Die Anhebung der Altersgrenze richtet sich dann nach Anlage 19.
HOS2000am 17.06.2008 | 10:30
Denke ja, wir sollten das beenden. Nur eines noch bitte:, generell vor dem 1. ten Januar 1952 Geborene haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - wenn (1) 1.2.3. a.b. 4. 5 erfüllt. Vertrauensschutz hin oder her, das dürfte ja unstrittig sein, oder ? Arbeitslos bzw. ohne Beschäftigung ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Arbeitslosenmeldung beim AA. Arbeitslosigkeit kann auch anders nachgewiesen werden. Nun bin ich bestimmt nicht verbohrt und anderweitigen Argumentationen nicht zugänglich. Dennoch hat mich das Board nicht überzeugen können, meine Auslegungen zu revidieren. Letzter Satz und Frage;; ist es richtig, das ich auch ohne Vertrauensschutz - wenn ich den (1) komplett erfülle, mit 60 in Rente gehen kann. Danke und allen hier eine gute Zeit.
Wolfgangam 17.06.2008 | 11:12
> Sollte aber dennoch der § 237 greifen, müsste ich, um in den sog. Genuss der Rente mit 60 zu kommen, jegliche Vorschläge zur Arbeitsaufnahme seitens der BA - ablehnen. Ansonsten hätte ich, wie hier auf dem Forum ausgeführt, die Ars... Karte gezogen. Wieso A-Karte ? ...welchen Zweck verfolgt die Meldung bei der BA ? ...Sie in Rente zu bringen ? Die Aufgaben der BA sind doch wohl eindeutig. In dem Fall, dass Sie nicht in Arbeit vermittelt werden können, ist die AR wg. Alo nur ein Abfallprodukt der vergeblichen Bemühungen der BA. Vordergründung sollte doch das Ziel sein, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern ...und den 'normalen' Weg in die Rente zu gehen, statt über vorgetäuschte Alo in die Rentenkasse reinzufallen ;-) Auf der einen Seite wird gejammert, dass Ältere keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben ...hey, und fangen die (BA) auch noch an, einen ernsthaft in Arbeit zu stecken .... Gruß w.
Wolfgangam 17.06.2008 | 10:52
Hallo HOS, vom Leichten zum Schweren, von der Regel zur Ausnahme. So sind Gesetzestexte (meist ;-) aufgebaut. Abs. 1 stellt den Grundanspruch dar, dann folgen Ausnahmen/Einschränkungen in den Folgeabsätzen. Allein schon über das Geburtsdatum verschiebt sich der Allgemeinzugang ab 60, und wird über 'Vertrauensschutzregelungen' wieder revidiert. Wenn Sie in den einschränken Abs. 3 - 5 einen positiven Haken dran machen können, sind Sie mit 60 ( + xx) dabei. Die Zugangsvoraussetzungen für die AR nach Alo bestehen nicht nur aus § 237 Abs. 1. Überlegen Sie mal, welchen Sinn denn dann Abs. 2 - 4 haben sollten ? Gruß w.
HOS2000am 17.06.2008 | 11:02
Ja ok, Absatz 3 habe ich nunmehr verstanden. Aber auch hier steht; diesem Vertrauensschutz steht die Aufnahme einer Beschäftigung nicht entgegen.... Dennoch aber muss der § 237 Abs.1 SGB VI erfüllt werden, ist das logisch, denke nein. Sollte aber dennoch der § 237 greifen, müsste ich, um in den sog. Genuss der Rente mit 60 zu kommen, jegliche Vorschläge zur Arbeitsaufnahme seitens der BA - ablehnen. Ansonsten hätte ich, wie hier auf dem Forum ausgeführt, die Ars... Karte gezogen. Das kann doch vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein, oder doch ?
Rosannaam 17.06.2008 | 11:03
>>Nun bin ich bestimmt nicht verbohrt und anderweitigen Argumentationen nicht zugänglich.<< Doch, das sind Sie! Wenn Sie es trotz der Super- Erläuterungen der Expertin und der anderen User nicht verstehen (wollen oder können), lassen Sie es sich bei Ihrer zuständigen DRV NOCHMALS erklären. (Wird für diese aber eine harte Arbeit!)
HOS2000am 17.06.2008 | 11:34
Mit Verlaub, das war keine Antwort auf meine Frage;;; allem Anschein nach habe ich diesmal auch die Expertin verunsichert. Nun gut, gehen Sie davon aus ich bin Arbeitslos, würden Sie mir nunmehr bitte meine Frage beantworten ? danke
HOS2000am 17.06.2008 | 11:36
Mit Verlaub, es soll ja auch noch Individuen geben, die gerne mit 60 Jahren in Rente gehen, insbesondere dann, wenn bereits diverse Grunderkrankungen vorhanden. Sehe schon, an dieser Fragestellung beisst sich auch das Forum die Zähne aus.
Mam 17.06.2008 | 12:17
Na dann nerven sie Ihren Fachanwalt, der kassiert dafür wenigstens noch ordentlich ab (und wird Ihnen auch nix anderes erzählen)... Nur weil sie etwas nicht verstehen wollen/können beißt sich das Forum die Zähne aus ? Alles klar... Sie sind nicht verbohrt ? Natürlich nicht... Ach ja, falls Sie Ihren Fall bis vors BSG hochklagen, teilen sie uns dann bitte die entsprechende Entscheidung mit ?
HOS2000am 17.06.2008 | 11:23
Nochmals, was soll ich diesen Satz interpretieren, der mir übrigens von der DR - Bund schriftlich vorliegt... das der Vertrauensschutz unschädlich bei Aufnahme einer Beschäftigung, gleichzeitig aber auch die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI zu erfüllen sind. Kann mich ja nicht aufsplitten, oder ? Und nochmals zum Arbeitsamt, sollte die Aufnahme einer Beschäftigung dennoch schädlich sein, so müsste ich jeden Vorschlag zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen - um eben mit 60 in Rente gehen zu können. Hier ergeben sich doch Diskrepanzen - die mir, auch das Forum bis dato noch nicht hat aufklären können.
Rosannaam 17.06.2008 | 11:57
Nee, also sowas gibt´s doch gar nicht!! Das, was bisher alles erklärt worden ist, versteht sogar ein 5. Klässler. Sie verunsichern höchstens die User und die Expertin, weil man schon gar nicht mehr erkennen kann, WAS Sie eigentlich nicht verstehen! Gehen Sie zur DRV und lassen es sich DORT erklären. Alles andere macht keinen Sinn mehr.
HOS2000am 17.06.2008 | 12:09
Ja, sehe ich auch so. Es wird mir aufgrund meiner Leseart der Gang zu einem Fachanwalt - die DRV - scheidet hier aus, nicht erspart bleiben. Danke Allen hier im Forum für die rege Beteiligung und noch eine angenehme Woche.
Wolfgangam 17.06.2008 | 11:45
Lieber Herr HOS, das stellt auch niemand in Abrede. Übrigens, dass Forum ist sich einig, Ihre Fragen wurden einheitlich beantwortet, die Antworten fallen durch wiederholtes Nachfragen nicht anders aus. Ihre Fallgestaltung dürfte für viele Forumsteilnehmer Praxis der täglichen Arbeit sein. Sie werden daher kein 'günstigeres' Ergebnis erwarten können, auch wenn Sie eine andere Lesart des Gesetzes bevorzugen :-) Gruß w. (Steigen Sie über http://rvliteratur.bfa.de/index.htm vertieft ein, dann werden Sie die Antworten bestätigt finden)
HOS2000am 17.06.2008 | 13:49
Sie müssen doch nicht gleich so pikiert reagieren. Doch bis dato konnte mir das Forum jenen Satz nicht widerlegen oder logisch erklären;diesem Vertrauensschutz steht die Aufnahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Gleichwohl sind neben der Erreichung der Altersgrenze die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI zu erfüllen. Wenn hier das Forum eine Logik erkennt, bitte ich nochmals um Mitteilung. So ich meine Person nicht zweiteilen kann, um diese schwachsinnige Regelung zu erfüllen. Ich kann nicht gleichzeitig sowohl in Brot und Arbeit stehen, als auch arbeitslos gemeldet sein.
Happyam 17.06.2008 | 14:38
ich versuche erst gar nicht mich hier noch weiter einzubringen als es die anderen User schon getan haben... Für mich steht ganz klar fest: @HOS bedeutet: Hilfe Offensichtlich Sinnlos!!! Happy
Mam 17.06.2008 | 14:26
Nicht die Regelung selbst ist schwachsinnig, sondern die Art und Weise wie sie versuchen diese Regelung auszulegen ! Da sie nach zig Erklärungsversuchen anscheinend nicht in der Lage sind, diese gar nicht mal so komplizierte Regelung zu verstehen bleibt Ihnen wohl wirklich nur der Weg zum Fachanwalt... "Viel Erfolg" auch bei einer evtl Klage gegen die evtl. Rentenablehnung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen... P.S. Wie soll man jemandem etwas erklären, der es garnicht verstehen will ?
HOS2000am 17.06.2008 | 14:57
Danke sehr. Das kann ich in etwa nachvollziehen. Das diese unschädliche Beschäftigung jedoch nicht bis zum Endalter 60 ihre Gültigkeit hat, sondern mit 58,5 Jahren einfach gekappt wird, das mit Verlaub, erschliesst sich mir nicht. Somit ist es defakto tatsächlich so, das man als 58 jähriger bei der BA gemeldeter Arbeitsloser - ob das nun von Einigen im Forum nachvollzogen werden kann oder nicht - tunlichst dafür Sorge zu tragen kann, in keinen Job mehr vermittelt zu werden - wenn, ja wenn die Rente mit 60 angestrebt wird. So gesehen hätte man Seitens der Politik diese Vertrauenschutzregelung auch anders auslegen können.
Schadeam 17.06.2008 | 15:09
schön dass jetzt auch Ihnen alles klar ist. Und dass alles ganz anders wäre, wenn die Politik damals das Gesetz anders formuliert hätte, ist auch unstrittig. Aber jetzt sind wir bei hätte, wenn und aber und das vertiefen wir nicht. Und den berühmten FACHANWALT brauchen wir jetzt auch nicht mehr bemühen.
HOS2000am 17.06.2008 | 15:19
Tja, man soll Nie - Nie sagen .. das mit dem Fachanwalt meine ich -:) es gibt vielleicht doch den oder die eine/n Richter/in - die den Wortlaut des Gesetzes in meinem Sinne auslegt. Herzlichen Dank nochmals an Alle für die Geduld mit mir. Gruss
michael ram 17.06.2008 | 14:55
ich bin 65 jahre,und rendner.ich habe einen job,und verdiene 820,00 euro pro monat.muß ich steuern bezahlen.
Rosannaam 17.06.2008 | 15:40
1. wäre es schön, wenn Sie einen NEUEN Beitrag hier einstellen würden, und 2. WESHALB SOLLTEN SIE KEINE STEUERN MEHR ZAHLEN? Weil Sie 65 und Rentner sind? Selbst Renten sind u.U. zu versteuern. Stellen Sie Ihre Frage bitte dem zuständigen Finanzamt.
weiloam 17.06.2008 | 17:05
Habe mit meinen Betrieb im Dezember 2006 Altersteilzeit für Schwerbehinderte abgeschlossen.Ich bin Jahrgang 1954 und hatte einen Grad der Behinderung von 50%.Im April 2008 hat man mich trotz Widerspruch auf 40% zurückgestuft.Kann ich jetzt noch mit 60 (mit Abschlägen 10,8%)in Rente gehen oder brauche ich die 50% Behinderung.Laut Auskunt der Rentenstelle wäre der nächste Termin mit 62 Jahren.Ist das Richtig?(oder63)Bin seit 1971 Berufstätig(ununterbrochen)Zu der Altersteilzeit wegen Schwerbehinderung hat man mir unterschiedliche Auskunft gegeben.Einmal ja wegen Vertrauensschutz und einmal nein,ich müßte vor Rentenbeginn einen Grad 50% haben. Was stimmt?
Horstam 17.06.2008 | 18:13
Sorry, aber ich bin nicht der - Weilo -
Rosannaam 18.06.2008 | 09:00
Hallo weilo, zunächst wäre es sinnvoll gewesen, einen neuen Eintrag mit Ihrer Frage zu stellen! So geht Ihr Beitrag leicht unter. Sie haben Vertrauensschutz für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da Sie - vor dem 01.01.1955 geboren sind - vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben - am 01.01.2007 schwerbehindert waren (mind. 50 %) ABER Sie müssen ZU BEGINN DIESER ALTERSRENTE auch (wieder) mind. 50 % schwerbehindert sein (und die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllen). Wenn Sie jetzt zwischendurch bis zum 60. Lebensjahr die 50 % nicht (mehr) haben, ist dies nicht relevant. Aber spätestens 2014 müssen sie wieder vorliegen. Mit Vertrauensschutz können Sie die AR für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 % in Anspruch nehmen, abschlagsfrei mit 63 Jahren.
Rosannaam 18.06.2008 | 09:00
Hallo weilo, zunächst wäre es sinnvoll gewesen, einen neuen Eintrag mit Ihrer Frage zu stellen! So geht Ihr Beitrag leicht unter. Sie haben Vertrauensschutz für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da Sie - vor dem 01.01.1955 geboren sind - vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben - am 01.01.2007 schwerbehindert waren (mind. 50 %) ABER Sie müssen ZU BEGINN DIESER ALTERSRENTE auch (wieder) mind. 50 % schwerbehindert sein (und die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllen). Wenn Sie jetzt zwischendurch bis zum 60. Lebensjahr die 50 % nicht (mehr) haben, ist dies nicht relevant. Aber spätestens 2014 müssen sie wieder vorliegen. Mit Vertrauensschutz können Sie die AR für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 % in Anspruch nehmen, abschlagsfrei mit 63 Jahren.
weiloam 19.06.2008 | 15:44
Habe 2006 Altersteilzeit abgeschlossen.Bin Jahrgang 1954 und bin seit 1971 ununterbrochen beschäftigt.Da ich ja Vertrauensschutz besitze(Rente mit 65 ohne Abschläge) teilte mir meine Rentenstelle mit,das ich mit 62 Jahren(mit Abschlag 10,8&)in vorgezogene Rente gehen kann.Stimmt das?oder erst mit 63 mit 7,2%.
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