Hallo Friedhelm ,
die gesetzliche Regelung findet sich in § 236 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die Versicherten müssen vor dem 1.1.1955 geboren sein und der Altersteilzeitvertrag musste vor dem 1.1.2007 vereinbart worden sein.
Ferner muss natürlich auch die Wartezeit von 35 Jahren für den Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt sein.