Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns Schwerbehinderung vorliegt.
Es ist daher nicht ausreichend, dass zwar eine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Antrags vorliegt, zum gewünschten Rentenbeginn allerdings nicht mehr.
Wenn eine Schwerbehinderung hingegen nach dem in Anspruch genommenen Rentebeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen endet, ist dies unerheblich und hat keine Auswirkungen auf den Altersrentenanspruch.