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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Dieter,
die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen sowie die persönlichen Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt sind. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt, dass der Antragsteller mindestens 60 Beitragsmonate nachweisen kann und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Die persönlichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn das Leistungsvermögen krankheitsbedingt entsprechend eingeschränkt ist.
In Ihrem Fall sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und ein Rentenantrag Ihrerseits würde mit dieser Begründung abgelehnt werden. Ich empfehle Ihnen daher, sich an das örtliche Grundsicherungsamt zu wenden, um ggf. dort Leistungen zu erhalten. Vermutlich ist Ihr Leistungsvermögen so stark eingeschränkt, dass dies eine Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Grunde nach bedingen würde. Allerdings müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass bei Ihnen volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt und Sie bedürftig sind. Dann würde das Grundsicherungsamt Leistungen nach dem individuellen Bedarf zahlen.
Die ärztliche Begutachtung sowie die Entscheidung, ob Erwerbsminderung in voller Höhe auf Dauer vorliegt, führt allerdings der Rentenversicherungsträger durch.
Bei dem beschriebenen Krankheitsbild traue ich mir durchaus die Aussage zu, dass eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt.
Damit ist dann auch Hartz IV für Sie die falsche Leistung, da Sie nicht mehr arbeiten können. Vielmehr ist das Grundsicherungsamt für Sie zuständig. In der Tat sind die Beträge identisch.
Sollte die Erkrankung als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft anerkannt werden, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 5 SGB VI für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung sofort erfüllt. Ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit, oder zumindest eine entsprechende Beratung, könnte also durchaus sinnvoll sein.
Anzeigepflichtig sind zum Beispiel der behandelnde Arzt (http://www.bgdp.de/pages/service/download/F6000-E.pdf), oder der entsprechende Arbeitgeber (http://www.bgdp.de/pages/service/download/U6000-E.pdf ), nachdem Sie ihn darauf Aufmerksam gemacht haben.
Auf der Website der Berufsgenossenschaft war keine zentrale Anlaufstelle zu ermitteln. Tatsächlich geht die Berufsgenossenschaft davon aus, dass die Aufklärung und Anzeige von Arbeitgeber oder Arzt kommen. Gar zentrale Anlaufstellen sind in Deutschland ein Problem, dass aktuell nach meinem Wissen nur von Selbsthilfeverbänden gegen Mitgliedsgebühr (zum Beispiel VdK, SoVD...) oder kostenpflichtigen Rechtsanwälten gelöst wird. Aus der öffentlichen Verwaltung gibt es hier keine umfassenden Angebote.
Von Seiten der DRV gibt es Auskunfts- und Beratungsstellen, beziehungsweise zumindest Sprechtage in Ihrer Umgebung. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Einen Rentenantrag können Sie auch gerne beim Versicherungsamt Ihrer Gemeinde stellen.
Bestehen Sie auf Anzeige und Antragstellung unter Hinweis auf eine Berufskrankheit.
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