Hallo Paula Steinborn,
der Versicherte muss bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sein. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss dabei im Zeitpunkt des (möglichen) Rentenbeginns vorhanden sein. Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt nicht nur bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor, sondern auch für die Dauer der Schonfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX ist vom Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen (BSG-Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R).
Mit anderen Worten: Solange das Verfahren über die Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft andauert (zuzüglich der Schonfrist von 3 Monaten), ist auch vom Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen.