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Rente und Scheidung

von Gangaros31.10.2007 | 09:21
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Team wie wird die Rente bei folgenden Fall ausgeglichen? Eheschließung zu DDR Zeiten, ein Ehepartner schon bei Schließung der Ehe EU - Rentner, hat während der Ehe bis heute auch keine weiteren eigenen Anwartschaften aus selbständiger unselbständiger oder freiwilliger Versicherung erziehlt. Der andere Ehepartner war während der ganzen Zeit erwerbstätig und hat daher Anwartschaften erworben. Zusätzlich sind Anwartschaften für diesen Ehepartner aus der Risterrente vorhanden. Wie wird in diesem Fall die Berechnung des Rentenausgleiches im Scheidungsfall vorgenommen? Vielen Dank für Antworten

18 Antworten

Klumpfußam 31.10.2007 | 09:35
Die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften wird auf den einen Ehepartner übertragen.
Rentenüberprüferam 31.10.2007 | 09:56
Sie wollten ja wissen, wie der Rentenausgleich vorgenommen wird, wenn der eine Partner bereits Rentenbezieher war? Die gezahlte Rente als solche spielt keine Rolle. Ist ein Versorgungsausgleich vorzunehmen, werden die der EU Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte bei Rentenbeginn herangezogen und zu den für den anderen Partner zu ermittelnden Entgeltpunkten während Ehezeit hinzugezählt. Die Gesamtsumme wird dan halbiert. Der Partner, dessen eigener Anteil kleiner als die Hälfte der Gesamtsumme ist, erhält dann die Differenz vom anderen Partner als Versorgungsausgleich. Hinsichtlich Riesteranwartschaften bin ich momentan nicht Aussagefähig, bemühe mich um Klärung und bringe mich dazu noch einmal in Erinnerung, falls nicht ein anderer User oder Experte die Frage schon beantwortet hat.
Karl-Heinricham 31.10.2007 | 10:23
Das halte ich für falsch. Warum sollten die Entgeltpunkte bei Rentenbeginn (der zudem vor Ehebeginn lag) in die Berechnung einbezogen werden? Es werden aus den der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkten dejenigen herausgerechnet, welche auf die Ehezeit fallen. In diesem Falle hier also die Zurechnungszeit. Da es eine umgewandelte "DDR-Rente" ist, dürfte Zurechnungszeit nicht vorhanden sein. Wenn der Rentenbezieher keine weiteren Anwartschaften in der Ehe und während des Rentenbezuges erworben hat, bestehen wahrscheinlich keine Anwartschaften für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Heinericham 31.10.2007 | 10:38
Hallo, ich stimmte Karl-Heinrich zu. Wenn der Rentenbezieher keine Zeiten in der Ehezeit zurückgelegt hat, können auch keine Zeiten beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Ausgeglichen werden nur die in der Ehezait erworbenen Rentenanwartschaften. MfG
uweam 31.10.2007 | 11:33
Ist da nicht ein Widerspruch? Warum soll der Ehepartner, der in der Ehezeit keine Renten"punkte" erlangt hat, keinen Versorgungsausgleich erhalten ? Ich meine, in der Ehezeit erworbene Punkte beider Eheleute werden addiert und jeder erhält die Hälfte
uweam 31.10.2007 | 12:38
Jo da sind wir uns einig. Ich wollte nur klar herausgestellt wissen, die Rentenanwartschaften vor der Ehe bleiben wo sie sind. Alles Andere wäre höchst ungerecht
Karl-Heinricham 31.10.2007 | 11:44
Das hat Heinerich doch gesagt..... Sie haben natürlich auch recht mit der Addition, aber eben nur jene in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften, nicht die zum Rentenbeginn vorhandenen wie es der Rentenüberprüfer behauptet hat. Wenn keine Zeiten in der Ehe vorhanden sind, ist der Wert eben "null", d.h. derjenige bekommt rechnerisch die Hälfte der Eheanwartschaften des anderen Ehegatten.
Karl-Heinricham 31.10.2007 | 12:43
Das stimmt :-)
Karl-Heinricham 31.10.2007 | 13:12
Aber die Rente ist doch nur eine Geldleistung, die derjenige bezieht, mit der er aber keine Rentenanwartschaften erwirbt. Außer einer vielleicht enthaltenen Zurechnungszeit, die es aber bei DDR-Renten nicht gab. Ausgeglichen werden doch nur Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Wenn ein Ehegatte ein geerbtes Haus mit in die Ehe bringt, wird auch nur die Wertsteigerung des Hauses, also der Zugewinn, ausgeglichen und nicht der Gesamtwert. Mit den vor der Ehe geschaffenen Werten hat der andere Ehegatte nichts zu tun.
Rentenüberprüferam 31.10.2007 | 12:37
Um weitere differgierende Standpunkte zu vermeiden, die dem Fragesteller nicht unbedingt helfen, sollte ein Experte sich dazu noch einmal äußern. Meine aber, dass es schon etwas anderes ist ob ich, beispielsweise als Hausfrau überhaupt gar keine Anwartschaf erworben habe oder eine auf Anwartschaft beruhende Rente während der Ehezeit erhalte. Habe noch nicht konkret recherchiert, ob sich das möglicherweise auch nur auf die aus der Zurechnungszeit erzielten Entgeltpunkte bezieht, die einzubeziehen sind oder, wie von mir zunächst genannt, auf die gesamten vor Rentenbeginn vorhandenen EGPT. Denke schon, das die Aussage von "Expert(e)in" Klarheit bringt.
Michael1971am 31.10.2007 | 13:16
Es werden immer nur die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ausgeglichen. Hierzu zählen auch bewertete Anrechnungszeiten wegen Rentenbezug bzw. die Zurechnungszeit. Wird also eine Rente bezogen, die vor der Ehe begonnen hat, bei der die Zurechnungszeit aber in die Ehezeit hineinreicht, ist dieser Teil im Rahmen des VAG rechtserheblich. Um hier genau Auskunft geben zu können, müsste man wissen, wie und mit welchen Zeiten die aktuell bezogene Rente berechnet wurde. Daneben müsste man auch eine fiktive Altersvollrente zum Zeitpunkt des Ehezeitendes berechnen. Ist die fiktive Altersrente höher als die tatsächlich bezogene Rente, wäre die fiktive Auskunft für den VAG maßgeblich. Es könnte also sein, dass eine EU- oder Invalidenrente bezogen wird, die keinerlei Zurechnungszeit enthält. In der Fiktivauskunft wäre der Rentenbezug aber als Anrechnungszeit zu bewerten, wodurch auszugleichende Anwartschaften zu berücksichtigen sind. Am besten wäre, wenn Gangaros sich zusammen mit seiner Nochehefrau beim RV-Träger beraten läßt.
!!am 31.10.2007 | 13:45
Na das Allerbste wäre doch, wenn sich beide wieder vertragen :-)
Silkeam 31.10.2007 | 15:23
Könnte man da mal ein Rechenbeispiel einfügen? Das wäre bestimmt auch für "Gangaros" interessant.
Karl-Heinricham 31.10.2007 | 16:02
Verstehe die Antwort des Experten auch nicht recht.... Was wird ins Verhältnis gesetzt? Ich denke, es geht hier nicht um die Zahlbeträge der Rente in der gesamten Ehezeit, sondern um den Rentenbezug als Anrechnungszeit, wie er in die Altersrentenberechnung einfließt, oder?
bekissam 31.10.2007 | 16:29
Auch wenn es wahrscheinlich sehr viel günstiger wäre, die hier gestellte Frage im konkreten Einzelfall mit der zuständigen Sachbearbeitung zu erörtern, will ich versuchen, noch einen Hinweis zu geben. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__58.html "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit." Wird die fiktive Altersrente zum Ende der Ehezeit berechnet, werden also die in der EM-Rente eventuell enthaltenen Zurechnungszeiten zu Anrechnungszeiten. Die sich für die Ehezeit daraus ergebenden Anwartschaften sind den Anwartschaften des anderen Ehegatten in der Ehezeit gegenüber zu stellen. Der hälftige Wertunterschied ist auszugleichen. Wird die EM-Rente noch bezogen, kann auch eine Berechnung der ehezeitlichen Anwartschaften nach der tatsächlich bezogenen (evtl. höheren) Rente in Frage kommen, wenn mit deren Wegfall nicht mehr zu rechnen ist . Die Anwartschaftsauskunft an das Amtsgericht enthält dann einen Zusatz: "Bei Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB wurde eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung geleistet, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung vom 11.4.1984 (FamRZ 1984, 673) sind die der fiktiven Vollrente wegen Alters zugrundeliegenden Entgeltpunkte mit den Entgeltpunkten der geleisteten Rente zu vergleichen. Der Berechnung der fiktiven Altersrente liegen bis zum Ende der Ehezeit xx,xxxx Entgeltpunkte zugrunde. Der Berechnung der geleisteten Rente liegen bis zum Ende der Ehezeit xx,xxxx Entgeltpunkte zugrunde. Für den Versorgungsausgleich sind daher die Entgeltpunkte der geleisteten Rente maßgebend." Die ganze Diskussion erübrigt sich jedoch, wenn keinerlei rentenrechtliche Zeiten in der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB enthalten sind. Für keine Anwartschaften (Anwartschaft = Null) gibt es einen Ausgleich von 50% der Anwartschaften des Ehegatten.
Karl-Heinricham 01.11.2007 | 11:11
Das Beispiel halte ich für falsch! Die Berechnung würde in dieser Art für eine Betriebsrente gemacht. Bei einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung muß doch geschaut werden, WANN die Anwartschaften für die Rente erworben wurden, bzw. welche Anwartschaften IN der Ehezeit erworben wurden. Dass jemand vor der Ehe vielleicht viel und während der Ehe weniger verdient hat, würde damit ja völlig ausgeblendet werden.
Karl-Heinricham 01.11.2007 | 14:24
Vielen Dank für die Mühe. Ich denke die Antwort gibt einen guten Einblick. Einen schönen Tag noch.
Lealexam 06.11.2007 | 16:59
Ich habe eine spezielle Frage zum Thema Scheidung und Rente: Meine Eltern sind seit 1969 verheiratet, haben beide gearbeitet und beziehen seit dem Februar (Vater) bzw.August (Mutter)2007 Rente. Jetzt möchte sich mein Vater scheiden lassen... Wie geht es nun weiter?
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