Beharrlich schweigen Sie sich über Ihren Familienstand und auch darüber aus, wer alles evtl. mit Ihnen in Ihrer Haushaltsgemeinschaft lebt und welche Einkünfte diese Personen ggf. haben. Das sind jedoch alles wichtige Kriterien, die bei der Beurteilung, ob Ihnen noch anderweitige Sozialleistungen zustehen oder nicht, enorm wichtig sind.
Bei den folgenden Ausführungen bin ich davon ausgegangen, dass niemand weiters als Sie in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Wenn Sie bedürftig im Sinne des SGB XII sind, sollten Sie beantragen:
a) bei Bezug einer Dauerrente = Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
b) bei einer Zeitrente = Hilfe zum Lebensunterhalt/ Sozialhilfe nach dem SGB XII
Wird eine Leistung zu a) oder b) bewilligt, haben Sie auch Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Erkundigen Sie sich hinsichtlich beider Leistungen und der Rundfunkgebührenbefreiung einfach bei Ihrem Sozialamt.
Liegt Ihr Vermögen allerdings über 2600 Euro wird es nichts mit Sozialhilfe oder Grundsicherung!
Für diesen Fall gibt es aber noch das gute alte Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Weiteres erfahren Sie unter
http://www.beamte4u.de/sozialamt.html
Beim Sozialamt oder der Wohngeldstelle müssen Sie sämtliche zur Verfügung stehenden Einkünfte (auch Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden usw.) und die Höhe der Kosten für die Unterkunft nachweisen. Den Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden, sollten Sie auch nicht zu Hause liegen lassen.
Haben Sie einen Ehepartner mit Einkommen und evtl. auch noch Kinder im Haushalt, werden auch deren Einkünfte bei der Bedarfsermittlung mit herangezogen.
Sollten Sie "wie ein Major" verschuldet sein, empfehle ich noch folgende Seite:
http://www.meine-schulden.de/
Tipp!
Sozialleistungen werden nicht auf Zuwarten hin, sondern grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
In der Heiligen Schrift steht zwar: "das Warten der Gerechten wird Freude werden", das gilt jedoch NIE bei Sozialleistungsbehörden. Dort gilt der Grundsatz: "nix Antrag = nix Leistung."
Die Beratung bei Sozialämtern und Wohngeldstellen ist kostenlos.
Bevor Sie bei den Ämtern vorsprechen, machen Sie sich aber unbedingt mit dem Inhalt der §§ 14 bis 17 SGB I vertraut, die da lauten:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101…
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101…
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101…
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101…
So, viel Spaß beim Bewegen im Dickicht der Regelungen dieses Sozialstaats!