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Experten-Antwort

Rente wg Erwerbsminderung

von Volker Holtorf08.02.2016 | 15:45
1852 Ansichten
6 Antworten

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Meine Frau bezieht seit 2005 eine Rente wegen voller Erwebsminderung. (70 % Schwerbehindert). Sie ist Jahrgang 1952 und könnte demnächst auch in die normale Rente gehen. Lohnt sich für sie ein Wechsel aus der Erwerbsminderung oder sollte sie alles so belassen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.02.2016 | 09:40

Hallo Herr Holtorf,

Ihre Frau könnte beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung anfordern. In der Regel ändert sich aber an der Rentenhöhe nichts.

5 Antworten

Magnus am 08.02.2016 | 16:22
Hallo, fordern Sie doch einfach beim zuständigen Träger eine Proberechnung zum gewünschten Datum an.
Herz1952am 08.02.2016 | 17:48
An der Rentenhöhe wird sich nichts ändern, wenn Ihre Frau seit 2005 nicht noch hinzuverdient hat. Wenn die Rente in eine Schwerbeschädigten Rente umgewandelt wird, wird keine Überprüfung der Rente aus gesundheitlichen Gründen mehr stattfinden. Ich bin auch Jahrgang 1952 und seit 2006 voll Erwerbsgemindert und habe auch einen GdB von 70. Ich werde keine Umwandlung beantragen, weil eine Überprüfung nichts neues ergeben würde. Außerdem ist es bei mir so, dass meine Rente auch nur bis 60 Jahre hochgerechnet wurde. Sollte ich aber noch vor Ablauf der EM-Rente sterben, wird eine fiktive Hochrechnung auf 62 Jahre vorgenommen aus der dann die Witwenrente berechnet wird. Hätte ich aber eine SB-Rente, würde vermutlich nicht hochgerechnet, sondern die Basis für die Hinterbliebenen Rente wäre niedriger. Dies war bei mir die Hauptüberlegung, das ich die EM- Rente nicht in eine SB-Rente umwandeln werde. Wie "Magnus" schon erwähnt hat, könnten Sie sich eine Proberechnung bei Ihrer RV-Beratungsstelle machen lassen.
zeldaam 08.02.2016 | 23:46
Nein, für die Berechnung der Zurechnungszeit ist es egal, ob Sie beim Tod vor dem 62. Lebensjahr eine Rente und ggf. welche Rente Sie bezogen haben: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__59.html MfG zelda
Herz1952am 11.02.2016 | 15:45
Hallo Zelda, Die Witwenrente gilt als neue Rente. Wenn diese nach dem 1.7.14 Eintritt und vorher EM-Rente bis 60 gerechnet wurde, wird für die WR die Hochrechnung bis 62 vorgenommen. Vor ein ungefähr einem Jahr hat W*lfgang diese so erklärt. Ich habe es dann bei der RV-Beratungsstelle nochmal bestätigen lassen. Allerdings wusste die Sachbearbeiterin davon nichts und musste den Abteilungsleiter fragen, als ich ihr eine Kopie von W*lfgang's Beitrag vorlegte. Es stellte sich heraus, dass noch keine neue Arbeitsanweisung bei der Sachbearbeiterin vorlag, bzw. evtl. noch keine von der RV offiziell herausgegeben war.
Herz1952am 11.02.2016 | 15:48
Es geht nicht darum, ob die EM-Rente vor oder nach dem 62. LJ entstand, sondern vor dem 1.7.14 und die WR danach.
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