Hallo Fragende,
grundsätzlich ist gegen die Gewerbeanmeldung nichts einzuwenden. Entscheidend ist der Umfang der selbst. Tätigkeit, bezogen auf Gewinn und Arbeitseinsatz. Für selbst. Personen gelten grds. die gleichen Bedingungen wie für abhängig Beschäftigte. Der Gewinn darf in der Regel 450 € nicht übersteigen und die Tätigkeit sollte einen Umfang von 3 Stunden täglich nicht übersteigen. Aber auch hier gilt : Dem Rentenversicherungsträger bleibt es unbelassen, unabhängig von der Tätigkeit des Rentenbeziehers, das weiter Vorliegen von Erwerbsminderung jederzeit zu überprüfen.