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Experten-Antwort

Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegeperson unmittelbar nach Elternzeit

von Carmen Meyer01.05.2018 | 22:20
506 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum Thema Auswirkungen der Rentenversicherungsbeiträge sowie ggf. auch bei der Arbeitslosenversicherung bei Pflegetätigkeit für eigene Kinder: Nach meiner Elternzeit habe ich unverzüglich mit meinem früheren Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, mithin das noch bestehende Anstellungsverhältnis beendet, ohne es wieder aufzunehmen. Das mir danach zustehende Arbeitslosengeld 1 (berechnet nach einer pauschalen Methode) habe ich konserviert, d.h. bislang nicht in Anspruch genommen, da ich jetzt b.a.w. meine beiden Kinder pflege, da beide aufgrund Pflegegrad 2 pflegebedürftig sind. Jetzt zu meiner Frage: Kann ich durch die Pflegekasse hierfür jetzt für die Zeit der Pflege - wahrscheinlich mehrere Jahre - hierfür Rentenbeiträge zahlen lassen? Sicher ja, hierzu liegt mir ein Fragebogen meiner Pflegekasse vor, den ich ausfüllen soll. Ich habe diesen bereits im Mai 2017 erhalten, bislang aber nicht ausgefüllt. Geht dies noch für 1 Jahr rückwirkend, oder ist dieser Anspruch meinerseits für die Vergangenheit bereits verjährt? Wie lang ist hier die Verjährungsfrist? Bezüglich des Arbeitslosengeldes gehe ich davon aus, dass seitens der Pflegekasse keine Zahlungen hierzu erfolgen, da ich derzeit nicht als Arbeitssuchende gemeldet bin/ nach meiner Elternzeit auch nicht mehr berufstätig war. Ich möchte zudem auch, dass keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden, nur die Rentenbeiträge, damit schlussendlich sich auch mein Rentenanspruch etwas erhöht. Weiterhin möchte ich keinesfalls Nachteile bei meinem späteren ALG 1-Anspruch, der sich nach meiner Elternzeit nach einer pauschalen Berechnung in einer für mich zufriedenstellende Höhe errechnet hat. In dem Fragebogen der Pflegekasse muss ich hierzu erklären, dass ich unmittelbar vor Beginn meiner Pflegetätigkeit einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte (den ich allerdings derzeit und seit Ende meiner Elternzeit nicht geltend gemacht habe). Ist das so korrekt, damit ich nur die Zahlung der Rentenbeiträge bei der Pflegekasse geltend machen kann und dann später bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Nachteile bei dem Arbeitslosengeld (AlG 1) habe, dass ich spätestens 4 Jahre nach Abmeldung bei der Agentur für Arbeit geltend machen werde, da dann voraussichtlich nach meiner derzeitigen Lebensplanung in meiner Familie auch die Pflegetätigkeit meinerseits endet. Danke für qualifizierte Antworten im Voraus! Freundliche Grüße Carmen Meyer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, unterliegen gemäß § 3 Nr. 1a SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die erstmalige Prüfung der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung obliegt zunächst der zuständigen Pflegekasse.

Sofern die zuständige Pflegekasse eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, sind gemäß § 166 Absatz 2 SGB VI Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten.

Wir empfehlen Ihnen, den ausgefüllten Fragebogen umgehend bei der Pflegekasse abzugeben.

Bezüglich Ihrer Fragen zur Arbeitslosenversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Rentenforumam 02.05.2018 | 05:46
Fragen zum Pflegegeld beantwortet fachlich die Pflegekassen, Fragen zum Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit. Dies ist aber ein Rentenforum!
Charlotte Dickam 02.05.2018 | 07:11
Hallo Carmen, Du kannst auf jeden Fall alles geltend machen. Alles Gute für Dich Carmen Meyer. Gruß
Deutsche Rentenversicherung
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