Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, unterliegen gemäß § 3 Nr. 1a SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die erstmalige Prüfung der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung obliegt zunächst der zuständigen Pflegekasse.
Sofern die zuständige Pflegekasse eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, sind gemäß § 166 Absatz 2 SGB VI Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten.
Wir empfehlen Ihnen, den ausgefüllten Fragebogen umgehend bei der Pflegekasse abzugeben.
Bezüglich Ihrer Fragen zur Arbeitslosenversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.