Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, eine Altersrente für langjährige Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen. Wie Sie bereits richtig erkannt haben, würden sich die Abschläge bei Inanspruchnahme der Altersrente für langjährige Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres auf 7,20 % belaufen - wobei die Erfüllung der Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelungen bereits unterstellt worden ist (es wurde eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2007 getroffen; die Anzahl der zurückgelegten Beitragsjahre spielt hierbei überhaupt keine Rolle).
Natürlich besteht auch die Möglichkeit die Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch Zahlung von Beiträgen zu auszugleichen. Eine Auskunft über die erforderliche Höhe des Ausgleichs kann mit dem Vordruck V 210 (http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0210.html) beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.