Bereits nach geltendem Recht besteht frühestens ab dem 55. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, die Rentenabschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters mittels zusätzlicher Beitragszahlung auszugleichen. Dies wird nur in sehr begrenztem Umfang genutzt, weil ein relativ hoher Betrag einzuzahlen ist. Um eine zeitliche Streckung zu ermöglichen, sollen die bestehende Regelung flexibilisiert werden. Künftig soll die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen bereits ab einem Alter von 50 Jahren ermöglicht werden. Weiterhin kann die Zahlung der zusätzlichen Beiträge für den vollständigen oder teilweisen Ausgleich von Abschlägen in einer Summe oder in Teilzahlungen erfolgen und zwar durch den Versicherten selbst oder vom Arbeitgeber für den Versicherten. Sollte eine Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, erhöhen die Ausgleichsbeiträge die dann abschlagsfreie Altersrente.