Grundsätzlich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten geteilt. Ob auch in Ihrem Fall so verfahren wird, muss das Familiengericht entscheiden. Sollte dieses im Einzelfall abweichend entscheiden, wird die Deutsche Rentenversicherung dieses Urteil entsprechend umsetzen.