Ich bin derzeit 45 Jahre alt, es dauert also noch etwas bis zum Erreichen der Altersgrenze und dem regulären Bezug von Rentenguthaben.
Ich bin deutscher Staatsbürger, habe als solcher von 2002 bis 2014 in der Schweiz gelebt und dort gearbeitet. Neben Ansprüchen aus der AHV (1. Säule), verfüge ich auf Ansprüche gemäss dem Schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (2. Säule). Dieses Vermögen, auf das ich anspruchsberechtigt bin, wurde, wie es gesetzlich in der Schweiz vorgesehen ist, auf Freizügigkeitskonten (2 Freizügkeitskonten mit Pensionskassengelder verschiedener Arbeitgeber) übertragen, damit die entsprechende Vorsorge erhalten bleibt. So weit so gut.
Seit dem Sommer 2014 lebe ich, nach einem Mobbingfall, wieder in Deutschland, mietfrei mit in der elterlichen Wohnung - die mit hineinspielende medizinisch-psychiatrische Konstellation verkompliziert die Angelegenheit. Bisher konnte ich von meinem Ersparten leben, musste aber vor Kurzem Alg II beim Jobcenter vor Ort beantragen und dort auch meine Vermögen offenlegen. Der Entscheid steht noch aus, auch wegen der Komplexität jener Vorsorgegelder.
Als nicht mehr in der Schweiz lebende Person wäre es mir theoretisch möglich, den überobligatorischen Teil der Pensionskassengelder aus den Freizügigkeitskonten der 2. Säule zu beziehen. Der obligatorische Teil ist seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge Schweiz - Europäische Union nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen beziehbar (z.B. Eigenheimerwerb, da dies als Massnahme zur Altersvorsorge gewertet wird).
Anlage II des Abkommens zur Personenfreizügigkeit Schweiz - EU dient der Sicherung der Ansprüche auf die berufliche Altersvorsorge. Die Deutsche Rentenversicherung hat selbst klargestellt, dass die Schweiz einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist: "der Begriff "Mitgliedstaat(en)" umfasst insofern auch die Schweiz" (
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=EWGVA…
"Die nationalen Sozialversicherungssysteme werden im Rahmen der Personenfreizügigkeit nicht vereinheitlicht oder harmonisiert, sondern ausschliesslich koordiniert. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden. Durch die Koordinierung soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmende Versicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie in einem anderen Staat arbeiten. Die Koordinierungsvorschriften gelten für alle Sozialversicherungszweige, nicht jedoch für die Sozialhilfe."
(
https://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publicatio…
Der Vorbehalt bzgl. der Sozialhilfe bezieht sich i.d.R. darauf, dass Bürger eines EU-Mitgliedstaates bzw. der Schweiz nicht in ein anderes Land übersiedeln, ausschliesslich um von Anfang an Sozialhilfeleistungen zu beziehen.
Ältere Nachweise sprechen davon: "Schweizer Pensionskassen sind nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung „wie“ eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln."
und "Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben pflichtgemäß Beiträge in die Schweizer Pensionskasse zu leisten. Zwar wird begrifflich zwischen obligatorischer und überobligatorischer Absicherung unterschieden. Aber auch die Beiträge für die überobligatorische Absicherung sind im Reglement der Schweizer Pensionskasse pflichtgemäß vereinbart, so dass sich weder der
Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer insoweit der Beitragspflicht entziehen kann. Aufgrund der Ausgestaltung der Beiträge als Pflichtbeiträge besteht eine Vergleichbarkeit mit Beiträgen in eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung." sowie "Mit dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.08.1992 (11 K 54/88; EFG 1993 S. 136) wurde die Auffassung, dass
nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versorgung zu trenne[n] ist, auch finanzgerichtlich bestätigt. Seitdem werden 50 v.H. der Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) in die Schweizer Pensionskasse – bis zur Beitragsbemessungsgrenze - steuerfrei belassen. Das Finanzgericht stellte auch klar, dass die Arbeitgeberbeiträge auch soweit sie auf die überobligatorische Versorgung entfallen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeiträge anzusehen sind."
http://docplayer.org/15553732-Oberfinanzdirektion-karlsruhe.html
Es existiert ein jüngeres Urteil des Landesozialgerichts Baden-Württemberg, das dieser Auffassung, es handle sich um Vermögen, das wie die AHV der gesetzlichen Rente in Deutschland entspricht, widerspricht:
https://openjur.de/u/864143.html
Wobei in diesem Fall die entsprechende Person die Schweiz 2003 verlassen hat und hier wohl noch Übergangsregelungen der Bilateralen Verträge galten.
Was gilt denn nun? Der gesetzlichen Rente gleichgestellt oder frei verfügbares Vermögen?
Ich habe verständlicherweise ein Interesse, meinen Anspruch auf diese Altersvorsorge zu bewahren und nicht für den derzeitigen Lebensunterhalt heranziehne zu müssen. Insofern ist meine Auffassung dahingehend, dass der Schutz dieser Altersvorsorge entsprechend hoch zu werten ist, neben dem obligatorischen Teil auch der überobligatorische Teil diesem Schutz untersteht, ich also nicht gezwungen werden darf, mir diesen auszubezahlen lassen. Dass also ebenso dieser überobligatorische Teil meiner Altersvorsorge gemäss SGB II § 12 als vom Vermögen abzusetzende Altersvorsorge anzusehen ist. Zwar kann ich mir diesen Anteil ausbezahlen lassen und wenn ich dies würde, dann würde er mir auch als Vermögen angerechnet werden - SGB II § 12, 2, 2 "soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet" - dies allerdings rein optional. Nach meiner Ansicht obliegt es allleine meinem Entscheid, ob ich auf den Schutz der Altersvorsorge verzichte und mir diesen Anteil ausbezhalen lasse. Ich darf jedoch vor dem Erreichen der entsprechenden Altersgrenze - oder aber es würde ein Invaliditätsfall geltend gemacht werden, der mit dem Bezug von einer Erwerbsminderungsrente wohl eintreten würde - nicht durch die verantwortlichen Stellen in Deutschland (Jobcenter) dazu gezwungen werden, auf diesen Schutz zu verzichten.
Gibt es hier Experten, die zu dieser komplizierten Situation etwas sagen können? Vielen Dank!