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Rentenauszahlung wegen Berufssoldat?

von B.B.08.02.2007 | 08:46
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8 Antworten

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Guten Tag, ich habe eine kurze Frage: Ist es sinnvoll, sich die bereits einbezahlten Rentenbeträge auszahlen zu lassen, wenn man die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt hat und wenn man nun Berufssoldat ist? Grüße

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es kommt hierbei weniger darauf an ob dies sinnvoll ist, sondern ob dafür die Voraussetzungen (§ 210 SGB VI) erfüllt sind.

Die Antwort lässt sich durch Lösung der Frage klären, inwieweit für die Zeit als Berufssoldat Versicherungspflicht besteht und damit Beitragszeiten in der gesetzlichen RV zurückgelegt werden.

Als Berufssoldat ist man zwar nach dem Soldatenversorgungsgesetz für diese Zeit versichert, jedoch besteht dafür Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV.

Berufssoldaten können aber nach bestimmter Zeit "aus dem Dienst" ausscheiden. Es wäre dann grundsätzlich zu prüfen, inwieweit eine Nachversicherung für diese Zeiten durchzuführen ist - damit ja nachträglich Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet werden.

Dies wiederum wäre nur dann angezeigt wenn ein unversorgtes Ausscheiden (also ohne Anspruch auf "lebenslängliche" Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz) erfolgt.

Inwieweit dies bei Ihnen der Fall ist, kann online nicht pauschal beurteilt werden. Steht Ihnen aber nach dem Ausscheiden als Berufssoldat eine Versorgung zu, und scheidet deshalb eine Nachversicherung für diese Zeit in der gesetzlichen RV aus, so kann die Wartezeit von 5 Jahren damit ja nicht erfüllt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage ist es dann so, dass Sie erst mit vollendetem 65. Lebensjahr eine Beitragserstattung von der gesetzlichen RV erhalten.

Sind Sie aber an einer renditestarken "Zusatz"rente von der gesetzlichen RV interesiert, zahlen Sie nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis als Berufssoldat dann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV nach, um die allgemeine Wartezeit und damit Anspruch auf Regelaltersrente zu erfüllen.

Langfristig ist dies die bessere Variante...

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Antwort wurde bereits - in aller Ausführlichkeit - gegeben.

Nachantworten - zudem mit Namen wie "Günther Jauche" - bringen dabei wenig (verlängern nur einfach einen Thread).

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

gern geschehen.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Auch dieser Beitrag verlängert nur den Thread, trägt in der Sache zu nichts bei und führt eher zur Unübersichtlichkeit des Forums.

Das Forum ist für die Versicherten der gesetzlichen RV da, die hier Fragen zu den Themen Reha, Rente und Altersvorsorge stellen dürfen/sollen. Es ist keine Spielwiese für Interne bzw. Mitarbeiter der RV Träger.

MfG

4 Antworten

Gunter Jaucheam 08.02.2007 | 09:25
Frei nach Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber... Der Anspruch auf Beitragserstattung ist in jedem Fall gegeben, und sollten Sie bis zu Ihrer beabsichtigten Pensionierung im Beamtenverhältnis verbleiben, können aus den weniger als 60 Monaten auch niemals Rentenleistungen gezahlt werden, zudem besteht kein Recht auf freiwillige Versicherung, abgesehen davon, daß der Rentenanspruch möglicherweise ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet werden kann. Etwas anders verhält sich die Situation bei einer evtll. durch vorzeitiges Ausscheiden bedingten Nachversicherung für das Beschäftigungsverhältnis als Berufssoldat, oder falls durch eine Nebenbeschäftigung noch weitere Pflichtbeiträge entrichtet würden.
Justam 08.02.2007 | 09:30
@Experte: Versicherungsfreie Personen nach § 5 Abs. 1 SGB VI (Berufssoldaten) können nach § 7 Abs. 2 SGB VI nur dann freiwillige Beiträge zahlen, wenn diese bereits die allgemeine Wartezeit von 5 Jahre erfüllt haben. Laut Sachverhalt des Fragestellers dürfte somit keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bestehen. Sofern der Fragesteller als Soldat Beamter auf Lebenszeit sein sollte, können m. E. die Beiträge unter Hinweis auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erstattet werden. Also Antrag auf Beitragserstattung dürfte erfolgreich sein.
Gunter Jaucheam 08.02.2007 | 10:20
Im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachantwort" war die Antwort des sehr geehrten Experten noch nicht hochgeladen worden und es war insoweit weder von mir noch von den anderen Usern erkennbar, daß von unfehlbarer Seite bereits eine Antwort in Arbeit war. Vergleichen Sie doch einfach mal die gespeicherte Uhrzeit der jeweiligen Expertenantwort mit dem tatsächlichen Einlauf im Internet, dann wissen Sie was ich meine. Im Übrigen nehme ich weiterhin an, daß dies ein offenes Forum ist und bleibt.
B.B.am 08.02.2007 | 09:48
Vielen Dank für die Antworten. Sie haben mir hinsichtlich der Entscheidung einer Beitragserstattung sehr viel weitergeholfen! Vielen Dank!
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