1. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung werden die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderung berücksichtigt. Die nach diesem Zeitpunkt erworbenen Zeiten werden erst bei einem späteren Leistungsfall (z.B. Altersrente) berücksichtigt.
2. Bei einer Beschäftigung in einer WfB besteht Versicherungspflicht. Bei einer Weiterbewilligung der Zeitrente - wird die Rente weitergeleistet - aufgrund des bisherigen Leistungsfalles (kein neuer Leistungsfall).