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rentenkasse-nachzahlung

von leonardo103.03.2009 | 19:39
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23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hier nochmal das gleiche Problem: Ich meldete meine Firma im August bei Gewerbeamt an. Die Sachbearbeiterin informierte mich, daß aufgrund der Gewerbeanmeldung alle Behörden über meine Selbständigkeit benachrichtigt werden. Nachfolgend erhielt ich Post vom Finanzamt, Handwerkskammer, Handelskammer. Von der Rentenkasse kam keine Post. Aus diesem Grund machte ich mir keine Gedanken und war fest davon überzeugt, daß es keine Pflicht ist. Im Dezember 2008 entschied ich mich, mich bei der Rentenkasse zu melden, um ab Januar 2009 freiwillig für die Rente zu bezahlen. Anschließend hat sich herausgestellt, daß der niedrigste Beitrag, den ich monatlich bezahlen müßte, 250,00€ beträgt. Da die Summe viel zu hoch für mich ist, ließ ich mich von Ihrer Sachbearbeiterin beraten. Sie erklärte mir, ich könnte mich von der Versicherungspflicht befreien. Sie schicke mir ein Formular, daß ich ausfüllte und somit befreite ich mich von der Versicherungspflicht für ein Jahr. Die Sachbearbeiterin sagte mir am Telefon, daß ich vielleicht doch einen Monatsbeitrag bei der Rentenkasse nachzahlen müßte, weil ich mich da zu spät angemeldet habe. Jetzt bekam ich Post von der Rentenkasse, mit dem Bescheid, daß ich über 1000€ nachzahlen muß. Ich war geschockt!!!!!!Ich kann mir gar nicht leisten, so viel Geld zu bezahlen. Ich weiß ganz genau, daß meine Unwissenheit kein Grund zum Rechtfertigen ist. Wenn ich es aber vorher von der Rentenversicherungspflicht gewußt hätte, hätte ich mich doch sofort bei der Rentenkasse gemeldet. Ich habe einen Widerspruch eingelegt, der aber abgelehnt wurde. Was kann ich weiter machen? Wie kann ich es beweisen, dass ich von der Versicherungspflicht nicht wusste. Ich habe mich schon im Oktober an der Rentenkasse gemeldet, der ganze Prozes dauerte aber so lange, dass es im Dezember zu dem Befreiungsantrag kam. Wie kann ich mich gegen die Nachzahlung wehren?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach Ihrer Darlegung des Problems, müssten Sie ein Handwerksbetrieb haben und danach sind Sie versicherungspflichtig als Handwerker. Diese werden in den ersten drei Jahren mit dem halben Regelbeitrag (250,74 EUR) veranschlagt, es sei denn der Handwerker wünscht eine einkommensgerechte Einstufung. Dies wurde entweder von Ihnen nicht gewünscht oder übersehen. Die Anmeldung dieser Versicherungspflicht erhält der RV-Träger von der zuständigen Handwerkskammer (auch nachträglich), so dass rückwirkend Beiträge zu zahlen sind. Sie können Ihr Problem nur mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter klären (Ratenzahlung etc.).

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Sie sich gem. § 190a SGB VI innerhalb der Frist gemeldet haben und nach Bescheiderteilung Sie die Befreiung beantragt haben, müssten Sie von Beginn an frei sein. Die nachträgliche Aufforderung der Zahlung von August bis Dezember wäre demzufolge nicht rechtens. Da bleibt nur der Klageweg!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Einkommensgerechter Betrag wird vom Gewinn errechnet. Dieser ist sinnvoll, wenn man mehr als den halben (in den ersten 3 Jahren) oder vollen Regelbetrag zahlen müsste. Der halbe Regelbeitrag (250,74 EUR) ist gleich zu setzen mit einem Gewinn von 1.260,- EUR; beim vollen Regelbeitrag das Doppelte. Wenn man also mehr als 1260,- EUR Gewinn hat (was ich jedem gönne) sollte man den halben Regelbeitrag wählen, mehr muss man dann auch nicht zahlen. Wenn man unter 1.260,- EUR Gewinn hat, sollte man einkommensgerecht beantragen. Z.B. Gewinn 800,- EUR, dann braucht man nur 800 x 19,9% = 159,20 EUR Beitrag zahlen. Die Beantragung der Änderung kann aber immer nur für die Zukunft gelten.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Grundlage der Beitragsberechnung ist Ihr Arbeitseinkommen.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Unter Arbeitseinkommen ist daher - je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist - entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Nein! Aber wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren eigenen Sachbearbeiter.

18 Antworten

-_-am 03.03.2009 | 20:47
"Von der Rentenkasse kam keine Post. Aus diesem Grund machte ich mir keine Gedanken und war fest davon überzeugt, daß es keine Pflicht ist." Schon seltsam, dass Sie so überzeugt waren, Ihre Überzeugung dann aber nicht gleich durch geeignete Kontaktaufnahme mit der Deutschen Rentenversicherung einmal abgesichert haben. Sie haben nicht angegeben, welcher Art Ihre Selbständigkeit ist. Wenn aber der Widerspruch schon zurückgewiesen wurde, hätten Sie doch auch schon einmal bei der Rentenversicherung nachfragen können, wie Sie das so regeln können, dass Sie nicht über Gebühr belastet werden. Haben Sie keinen Telefonanschluss? Schwer vorstellbar! Mein Rat: Rufen Sie gleich morgen früh bei der zuständigen Sachbearbeitung an und fragen Sie nach, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung oder vorübergehende Stundung möglich ist bzw. welche Möglichkeiten bestehen, Ihre Belastungen erträglich zu gestalten. Ansonsten zahlen Sie demnächst vielleicht auch noch Mahn- und ggf. Vollstreckungskosten.
Keith Moonam 04.03.2009 | 08:11
Ohne nähere Angaben, aus welchem Grund Sie zur nachträglichen Versicherungspflicht herangezogen wurden, ist eine für Sie hilfreiche Beantwortung ihrer Anfrage praktisch unmöglich. Denkbar sind u.a. die Fallgestaltungen einer Versicherungspflicht als selbständiger Handwerksmeister oder einer Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber. Bei Handwerksmeistern ist es meistens Wissens nach üblich, das die Handwerkskammern die Rentenversicherung von Amts wegen verständigen und der Betroffene erst dann zur Veranlagung (wg. Feststellung der Versicherungspflicht) aufgefordert wird, wobei auch die Befreiung wegen 216 Pflichtmonaten mit dem gleichen Formular beantragt werden kann. Die grundsätzliche Versicherungspflicht für Handwerksmeister ist auch Thema innerhalb des Unterrichts an den Meisterschulen, insoweit trifft es diesen Personenkreis niemals unvorbereitet. Anders der Fall bei den Selbständigen mit einem Auftraggeber. Hier erfolgt keine Weitergabe der Daten von den Ämtern an die DRV, weshalb sich der Betroffene schon selbst innerhalb der Fristen melden muss, um beispielsweise eine Versicherungspflicht in den ersten drei Jahren zu vermeiden.
leonardo1am 04.03.2009 | 08:38
Ich bin ein Selbständiger nur mit einem Auftraggeber, deswegen bin ich auch versicherungspflichtig. Ich habe mich innerhalb von 3 Monaten nach der Firmengründung bei der Rentenkasse gemeldet. Es wurde aber zuerst überprüft, ob ich versicherungspflichtig bin und der ganze Prozes dauerte bis Dezember, im Dezember hab ich den Antrag auf Befreiung gestellt - es war aber zu spät und jetzt für die Zeit August-Dezember muss ich nachzahlen.
B´sonam 04.03.2009 | 09:01
> ..Im Dezember 2008 entschied ich mich, mich bei der Rentenkasse zu melden... >...Ich habe mich schon im Oktober an der Rentenkasse gemeldet... ??? Wann denn jetzt ???
leonardo1am 04.03.2009 | 09:08
Im Oktober habe ich mich zuerst an die Rentenkasse gewendet.
B´sonam 04.03.2009 | 09:33
Und was hat man Ihnen damals gesagt ?
Keith Moonam 04.03.2009 | 09:32
Wie der Experte schon ausgeführt hat, ist die nachträgliche Veranlagung hier eigentlich nicht schlüssig. Sofern Sie Sie nach der Entscheidung über die Versicherungspflicht innerhalb der Rechtsmittelfrist (ein Monat nach Zustellung des Bescheides) die Befreiung beantragt haben, müßte dieser eigentlich normalerweise von Beginn an statt gegeben werden. Sofern der Bescheid über die Befreiung noch nicht bestandskräftig geworden ist, können Sie diesen Bescheid ebenfalls zunächst durch Widerspruch anfechten. Möglicherweise wird dann die Widerspruchsstelle die Entscheidung der Sachbearbeitung sofort korrigieren.
leonardo1am 04.03.2009 | 09:41
der antrag wurde erst im dezember gestellet. Von Oktober bis dezember haben sie geprüft,ob ich versicherungspflichtig bin
Keith Moonam 04.03.2009 | 09:47
Welchen Antrag haben Sie im Dezember gestellt? Die Statusfeststellung oder die Befreiung? Wohl eher die Befreiung, sonst hätte ja die DRV keinen Grund gehabt, von Oktober bis Dezember zu ermitteln, oder? Und wann haben sie die entsprechenden Bescheide denn nun erhalten? Befindet sich einer dieser Bescheide noch in der Rechtsmittelfrist?
leonardo1am 04.03.2009 | 12:08
Ich habe im Dezember den Befreiungsantrag gestellet. Noch eine frage: Was ist genau einkommensgerechter beitrag?Wie viel % ist das? Wird der Beitrag von dem Gewinn (Einnahmen - Kosten) berechnet oder nur von den Einnahmen (von ausgestellten rechnungen)?
Keith Moonam 04.03.2009 | 12:12
Sie haben jetzt geantwortet, das sie im Dezember den Befreiungsantrag gestellt haben. Wenn Sie uns jetzt auch noch mitteilen, wann die beiden Bescheide (Entscheidung über Versicherungspflicht UND Befreiung von der Versicherungspflicht) ergangen sind, dann können wir ihnen vielleicht auch sagen, ob hier noch ein Widerspruchsverfahren möglich ist oder ein anderer Weg eingeschlagen werden sollte. Zum Thema "einkommensgerechter Beitrag": dies ist eine kostengünstige Alternative für alle, deren Gewinn (im steuerrechtlichen Sinn) weniger als 1260,00 Euro monatlich beträgt. Liegt dieser Gewinn beispielsweise nur bei 1000 Euro, bezahlen sie auch nur 19,9 % von 1000 EUR, also 199 statt 250,74 EUR. Eine Umstellung auf einkommensgerechte Zahlung ist für die Zukunft unter Vorlage entsprechender Nachweise jederzeit möglich. Eine Änderung für vergangene Zeiträume wär nur im Ausnahmefall möglich, wenn z.B. die ergangenen Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Aber die Ihnen hierzu gestellten Fragen überlesen sie leider immer wieder. sodaß ohne ihr Mitwirken hier darauf auch niemand konkret eingehen kann.
leonardo1am 04.03.2009 | 12:32
Bescheid über Versicherungspflicht 04.12.2008 Befreiungsantrag 16.12.2008
leonardo1am 04.03.2009 | 12:40
Bezahlt man 19,9% von ausgestellten Rechnungen? Also von Einnahmen? Gewinn bedeutet für mich: Einnahmen minus Kosten.
leonardo1am 04.03.2009 | 13:09
Ich habe heute mit der sachbearbeiterin gesprochen. sie kann mir auch nicht helfen. Mein Fall ist ziemlich schwierig, weil ich zuerst Kontakt mit der DRV in München hatte (Ende Oktober) und erst dann später mit der DRV in Münster. Jetzt kann ich nicht nachweisen, dass ich im Oktober mit München telefoniert habe.Sie haben mir aber gesagt, dass sie nicht mehr für mich zuständig sind. Erst dann telefonierte ich mit Münster.
leonardo1am 04.03.2009 | 12:59
Ist es möglich mit einem Berater aus diesem Forum telefonisch zu sprechen?
Keith Moonam 04.03.2009 | 13:12
Der Bescheid über die Versicherungspflicht gilt - vorbehaltlich des Nachweises einer späteren Zustellung - am 07.12.08 als zugestellt, die Rechtsmittelfrist endet am 07.01.09. Mit dem Befreiungsantrag haben sie zwar nicht wortwörtlich einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.08 eingelegt, aber aus ihrem konkreten Handeln war eigentlich klar, das sie sich gegen damit "auch" gegen den ergangenen Bescheid wenden. Ich würde ihnen raten, unter Bezug auf den innerhalb dieser Frist gestellten Befreiungsantrag zunächst einen Überprüfungsantrag zu stellen, damit die Mitarbeiter der DRV nochmals aussergerichtlich die Gelegenheit bekommen, einen rückwirkenden Befreiungsbescheid zu erteilen. Eine Frage ist noch offen: wann wurde der Befreiungsbescheid erteilt? Möglicherweise kann dieser ebenfalls noch angefochten werden.
Keith Moonam 04.03.2009 | 13:22
Ob sie mit München oder Münster telefoniert haben, ist hier nicht wirklich wichtig. Allerdings könnte man ihnen in München möglicherweise bestätigen, das eine Kontaktaufnahme vorgelegen hat, zum Beispiel durch die statistische Erfassung ihres Anrufes. Ansonsten würde ich ihnen raten, den (im Thread weiter unten) bereits aufgezeigten Weg eines Überprüfungsantrags zu beschreiten.
leonardo1am 04.03.2009 | 13:21
Vielleicht wäre es besser, wenn ich einen ausschnitt aus meinen brief an die DRV hinzufüge: Im Oktober 2008 entschied ich mich, mich bei der Rentenkasse zu melden, um freiwillig für die Rente zu bezahlen. Da ich einen Versicherungsnachweis besitze, der von LVA Oberbayern ausgestellt wurde, wendete ich mich an die Deutsche Rentenversicherung in München. Die Sachbearbeiterin sagte mir telefonisch, dass die Deutsche Rentenversicherung in München nicht mehr für meine Angelegenheiten zuständig ist und meine Unterlagen nach der Deutschen Rentenversicherung in Münster geschickt werden. Am 27.11.2008 erhielt ich Post von der Frau Dallmeyer, (Sachbearbeiterin in München) die mir Formulare hat zukommen lassen. Ich fühlte sie alle sorgfältig aus und schickte sie zurück. Anschließend hat sich herausgestellt, dass ich versicherungspflichtig bin, der niedrigste Beitrag aber, den ich monatlich bezahlen müsste, 247,26€ beträgt. Da die Summe viel zu hoch für mich ist, ließ ich mich von Ihnen beraten. Sie erklärten mir, ich könnte mich von der Versicherungspflicht befreien und Sie schickten mir ein Formular zu, dass ich ausfüllte und somit befreite ich mich von der Versicherungspflicht für ein Jahr. Am 29.12.2008 erhielt ich Post von Ihnen, dass mein Antrag auf die Befreiung außerhalb der 3-monatigen Frist liegt und die Befreiung erst ab 10.12.2008 möglich ist. Für die Zeit vorher sind die Pflichtbeiträge zu entrichten.
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