Hallo Eberhardt,
leider kann ich Ihrer Frage nicht den tatsächlichen Zeitraum der Beschäftigung entnehmen. Soweit jedoch eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegt (die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage (bis 31.12.2018 drei Monate oder 70 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt übersteigt dabei 450 Euro im Monat) würde in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI eintreten.
Liegt keine Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift vor, käme aus meiner Sicht allenfalls noch eine Versicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente in Betracht (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Dem Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist dabei der Bezug einer gleichartigen Rente anderen EU/EWR-Mitgliedstaats gleichgestellt. Allerdings tritt diese Versicherungsfreiheit nach dem seit 01.01.2017 geltenden Recht erst ein, wenn auch die Regelaltersgrenze (nach deutschem Sozialversicherungsrecht) erreicht ist. Da diese bei einem Geburtsjahrgang von 1957 noch nicht erreicht ist, greift auch diese Versicherungsfreiheit nicht, mit der Folge, dass die Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegen würde.
Für eine abschließende Klärung Ihrer Frage sollten Sie sich an die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse des Versicherten) wenden, da nur diese berechtigt ist, im konkreten Einzelfall eine verbindliche Entscheidung zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in allen Zweigen der Sozialversicherung zu treffen (§ 28h SGB IV).