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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht als Honorarlehrkraft bei Einnahmen über 450 Euro monatlich, Teil II

von Ratsuchende03.05.2015 | 13:36
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5 Antworten

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Sehr geehrte Experten, ich möchte hier noch einmal eine Frage aufgreifen, die ich vor einigen Wochen (am 27.03.15) gestellt habe, da ich mir immer noch nicht in allen Punkten sicher bin, wie die Expertenantwort zu verstehen ist: Wenn man in einigen Monaten über 450 Euro verdient, in anderen darunter bleibt, müsste man sich dann jeden Monat von Neuem bei der gesetzl. Rentenversicherung melden und den Verdienst des Vormonats mitteilen (diesen weiß man ja wegen der schwankenden Stundenzahl im Vorhinein nicht)?? Oder wäre es ausreichend, wenn man erst nach Ablauf des Kalenderjahres der RV die jeweiligen monatlichen Verdienste für das zurückliegende Jahr mitteilt und dann den ggf. anfallenden Gesamtbetrag der Beiträge für dieses Jahr bezahlt (sofern man die Grenze von 5400 Euro überschreitet)? Bzw. könnte man damit sogar bis zum Erhalt des Steuerbescheids für das betreffende Jahr warten? Mir ist aus Ihrer Antwort nicht ganz klar geworden, wie das in der Praxis abläuft. Ich sehe einen gewissen Widerspruch zwischen der Information, dass man nur in den Monaten, in denen man unter 450 Euro verdient, nicht versicherungspflichtig ist (auch bei einem Jahresgesamteinkommen von unter 5400 Euro bei 12 Monaten Tätigkeit??) und der Information, dass sich die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags als "Durchschnittswert " berechnet (Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate). Müsste man beispielsweise bei Jahreseinkünften von insgesamt 4500 Euro bei 12 Beschäftigungsmonaten in den Monaten, in denen man die 450 Euro überschreitet, einen Beitrag von 18,7% auf das Durchschnittseinkommen (4500 Euro geteilt durch 12) bezahlen? Ist die Aussage, dass man den Betrag von 450 Euro grundsätzlich zweimal im Jahr um das Doppelte überschreiten kann, so zu verstehen, dass man ihn in weiteren Monaten (wenn ja, in wie vielen?) um weniger als das Doppelte überschreiten kann, wenn man dennoch unter der Grenze von 5400 Euro Jahreseinkommen bleibt? Das stünde meiner Meinung nach dann allerdings dazu im Widerspruch, dass man nur in den Monaten, in denen man unter 450 Euro verdient, nicht versicherungspflichtig ist. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie das Ganze noch etwas genauer erläutern könnten. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße! (Expertenantwort siehe meine ursprüngliche Frage vom 27.03.15)

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4 Antworten

Garstigam 03.05.2015 | 22:30
Quassel, quassel blablabla, hier kommt nur Scheiss und AA! Mann, was soll Dein Kackfuck bedeuten?Hau ab mit diesem Quatsch! Honorarscheisse! Ic h habe gegen Honorar ....
SozPolam 03.05.2015 | 22:33
Nanana, nur ruhig Blut. Den kriegen wir schon, nur kene Angst. Von wegen Honorar. Sie haben alles zu versteuen, für alles Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen - oder Sie verschwinden im Zuchthaus, wo Sie hingehören, Sie! Damit Sie ´s wissen!
Feliam 04.05.2015 | 07:16
Wenn man ein schwankendes Arbeitseinkommen hat, im Jahr in der Prognose jedoch unter 5400 bleibt, besteht Versicherungsfreiheit wg. Geringfügigkeit. Man darf dieses Einkommen bei erstmaliger Aufnahme der Honorartätigkeit schätzen, nach Erhalt des Steuerbescheides muss man diesen innerhalb von 3 Monaten der RV vorlegen und dann wird die Beitragsberechnung für die Vergangenheit nicht korrigiert, sondern der vorgelegte Steuerbescheid bis zur Erteilung des nächsten als Grundlage für die Beitragsberechnung (Jahreseinkommen aus Selbständigkeit:12x 18,75) herangezogen. Die Überschreitensmöglichkeit zweimal im Jahr bezieht sich nicht auf die Berechnung der Geringfügigkeit oder des Beitrags, sondern auf die Hinzuverdienstmöglichkeit bei bestehendem Rentenbezug. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, den halben oder vollen Regelbeitrag zu zahlen, dann ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich.
Ratsuchendeam 04.05.2015 | 11:31
Vielen Dank für Ihre Antwort!
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