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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht / Bezugsjahr für Beiträge

von Stephan Frücht10.01.2017 | 17:53
1715 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, ich habe von der Rentenversicherung eine Mitteilung bekommen, dass für die Prüfung der Versicherungspflicht immer das laufende Jahr ausschlaggebend ist. Mein Fall: in 2016 hatte ich eine Sozialversicherungspflichtige Angestelle und auch die 5/6 Regelung erfüllt. Nun in 2017 hatte ich überlegt die Angestellte wieder zu entlassen, da ich mir recht sicher bin auch in 2017 die 5/6 Regelung zu erfüllen. Nun sagt die Rentenversicherung, dass ich bei einer Kündigung der Angestellten sofort in 2017 der Rentenversicherungspflicht unterliege, es sei denn ich könnte für dieses Jahr die Erfüllung der 5/6 Regelung nachweisen. Das macht für mich alles keinen Sinn... da ich ja erst zum Ende des Jahres sehen kann ob ich die Regelung erfüllt habe. Das würde ja auch bedeuten, dass ich jeden Monat geprüft werden müsste damit ich sehe ob ich Rentenversicherungsbeiträge für den Monat entrichten müsste oder nicht. Meine Frage: ist es tatsächlich so, dass das laufende Jahr entscheidet ob ich Beiträge entrichten muss oder nicht, oder wird das Ergebnis des Vorjahres herangezogen ob ich im Folgejahr der Pflicht unterliege (zweite Variante würde für mich auch logischer sein)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.01.2017 | 10:05

Hallo Stephan Frücht,

„W*lfgang“ hat Ihre Frage aus meiner Sicht bereits zutreffend beantwortet. Im von ihm angegebenen Link zu den „Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger“ finden Sie weitere Ausführungen zu diesem Thema.

1 Antworten

W*lfgangam 10.01.2017 | 19:10
Hallo Stephan Frücht, "Hierfür ist eine wertende Betrachtung der Betriebseinnahmen für die Zukunft vorzunehmen." aus: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Alles Andere macht ja auch keinen Sinn, wenn ich nicht zukunftsgerichtet die Versicherungspflicht oder -freiheit beurteilen soll. Die DRV wartet nicht 12 Monate auf die ihr zustehenden Beiträge bzw. vereinnahmt Sie zu Unrecht. Zumal ja auch noch eine Änderung in den Verhältnissen zum Vorjahr eintritt ... Gruß w.
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