Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSehr geehrte Frau Ingrid Wichers-Yildirim,
da es in Fällen, in denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen Anwendung findet, immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, sollten Sie sich ausführlich von dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Das können die Deutsche Rentenversicherung Bund, Nordbayern oder Knappschaft-Bahn-See sein. Hier können Sie sich gezielt über Ihre deutschen Rentenansprüche unter Berücksichtigung der türkischen Versicherungszeiten bzw. über Möglichkeiten der freiwilligen Beitragszahlung informieren lassen.
Grundsätzliches können Sie auch bereits unserer Broschüre „Arbeiten in Deutschland und in der Türkei“ entnehmen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/02_arbeiten_deutschland_tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=19
Auskünfte über Ihre türkischen Rentenansprüche kann jedoch allein der zuständige türkische Versicherungsträger erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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