Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist bei Beschäftigten immer das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen maßgebend. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für 2017 ist damit das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2016 zu Grunde zu legen.
Hiervon dürfen dann die Grundzulage und die Kinderzulage abgezogen werden, sofern für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Auch hier ist es nicht maßgebend, wann das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Gegebenenfalls reicht es auch aus, wenn im Jahr 2018 rückwirkend für 2017 das Kindergeld gezahlt wird.