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Experten-Antwort

richtiger Mindesteigenbeitrag?

von Riestersparer09.02.2017 | 07:48
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6 Antworten

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Mein rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen betrug 40000,- Euro. Im Sommer 2017 erwarte ich mein erstes Kind. Wie errechnet sich der Mindesteigenbeitrag für das Jahr 2017? Darf ich die Kinderzulage i.H.v. 300,- Euro bereits bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages für 2017 in Abzug bringen, obwohl die Kinderzulage für 2017 voraussichtlich erst im Verlauf des Jahres 2018 oder gar erst 2019 dem Vertrag zufließen wird? Also: 40000,- x 4%= 1600,- Euro minus 154,- Euro minus 300,- Euro= 1146,- Euro? Oder bleiben die 300,- Euro im Jahr 2017 noch unberücksichtigt (dann = 1446,- Euro)? Vielen Dank für Ihre Experten-Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist bei Beschäftigten immer das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen maßgebend. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für 2017 ist damit das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2016 zu Grunde zu legen.

Hiervon dürfen dann die Grundzulage und die Kinderzulage abgezogen werden, sofern für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Auch hier ist es nicht maßgebend, wann das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Gegebenenfalls reicht es auch aus, wenn im Jahr 2018 rückwirkend für 2017 das Kindergeld gezahlt wird.

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5 Antworten

KPJMKam 09.02.2017 | 09:42
Hallo. Las Dich nicht verunsichern. Deine Einzahlungen jetzt sind für das Jahr 2017. Nur die Höhe 4% für den Mindesteigenbeitrag wird aus dem Jahr 2016 berechnet. Bei Deinen Mindesteigenbeitrags- Einzahlungen für 2017 kannst Du Deine Zulage und Deine Kinderzulage die Dir für 2017 zusteht abziehen. Eingereicht wird der Antrag Anfang 2018 durch den Anbieter. Ob und wann es auf dem Konto ist siehst Du Anfang 2019 im Kontoauszug für 2018. Manchmal auch noch später.
KPJMKam 09.02.2017 | 08:10
Hallo. Du hast es richtig ausgerechnet.
Konrad Schießlam 09.02.2017 | 09:10
Keine Expertenhilfe, Euro 300 wirken sich erst 2018 aus, das Vorjahr maßgebend ist. MfG.
Konrad Schießlam 09.02.2017 | 09:10
Keine Expertenhilfe, Euro 300 wirken sich erst 2018 aus, das Vorjahr maßgebend ist. MfG.
senf-dazuam 09.02.2017 | 09:42
Meiner Meinung nach ist das Vorjahr für die 4% maßgebend, aber für die Kinderzulage gilt: "Die Riester Förderung in Form der Riester Kinderzulage gibt es für alle Eltern mit einem Riester-Konto, sofern diese in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld haben" (riester-rente.net/kinderzulage/) Wenn in 2017 Anspruch auf Kindergeld besteht, ist auch der Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Jahr gegeben.
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