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Experten-Antwort

Riester - Mindesteigenbeitrag

von Chris14.01.2019 | 20:36
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11 Antworten

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Guten Abend, in Ihrem Artikel vom 9.4.18 zum Thema "Rückforderung von Zulagen" steht die folgende Textpassage: "Haben Sie über die Jahre zusätzlich zum Mindesteigenbeitrag weiteres Geld in den Riester-Vertrag eingezahlt, kann dieses Kapital ausgezahlt werden, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegt." Liegt also bereits dann eine Überzahlung des Riester-Vertrages vor, wenn man jährlich freiwillig zwar mehr als 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens, aber höchstens 2100 Euro einzahlt? Oben genannter Satz legt nämlich diese Vermutung nahe. Für Ihre Antwort besten Dank im Voraus. Freundliche Grüße C.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chris,

im Prinzip ja. Für einen Anspruch auf die volle Zulage genügt es, wenn ein Betrag von 4% des Vorjahresbruttoeinkommens (höchstens 2100 €) in den Vertrag eingezahlt wird. Darüber hinausgehende in den Vertrag eingezahlte Beträge könnten daher zulagenunschädlich entnommen werden.

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10 Antworten

chiam 15.01.2019 | 10:11
Ist das sicher? Es gibt ja alternativ auch die steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug), da kann man unabhängig vom Vorjahreseinkommen bis zu 2100 Euro Einzahlungen geltend machen. Wenn man das nutzt, müßte dieses Geld eigentlich auch gefördert und damit „gesperrt“ sein.
Meine Meinungam 15.01.2019 | 12:23
chiam 15.01.2019 | 17:18
@Meine Meinung: Das klärt die Frage für mich nicht. § 93 Abs. 1 EStG nimmt gleich am Anfang Bezug auf „gefördertes Altersvorsorgevermögen“; der springende Punkt ist eben, was unter diesen Begriff fällt.
chiam 15.01.2019 | 18:31
Da geht es aber um was anderes, nämlich den Betrag, den man bei schädlicher Verwendung zurückzahlen muß. Nicht darum, welcher Teil des Vermögens gefördert ist und welcher nicht.
Meine Meinungam 15.01.2019 | 19:03
Ich denke aber es trifft das genau. Er wollte doch wissen wie weit eingezahlte Beträge über den Zulagenanspruch hinaus auch geförderte Beiträge sind. Wie hoch über den Zulagenanspruch hinaus noch die steuerliche Ersparnis wegen der überzahlten Beträge war wird so festgehalten. Er wollte doch wissen was unschädlich ausgezahlt werden könnte. Das ist doch sein Kontostand abzüglich der Zulagen und der Steuerlichen Förderung.
chiam 15.01.2019 | 19:38
Zitat von Meine Meinung anzeigen
Nein, eben nicht. Die eigenen Zahlungen, die nötig waren, um die Zulage zu bekommen, gehören auch zum geförderten Vermögen und können nicht wieder abgehoben werden. Die Frage ist jetzt, ob das für eventuell eingezahlte höhere Beträge auch gilt (die für den Zulagenanspruch nicht nötig waren, aber sich steuerlich günstig ausgewirkt haben). Abgesehen davon kann man sich auch eine eventuelle Wertsteigerung nicht auszahlen lassen; und die steuerliche Förderung andererseits ist gar nicht auf dem Riester-Konto, sondern wird vom Finanzamt direkt an den Sparer ausbezahlt.
Modi1969am 16.01.2019 | 05:26
Hallo, Ich würde es wie Chi sehen, u. zwar aus folgender Überlegung: der Staat fördert den Aufbau des AV-Vermögens durch Zulage und steuerl. Sonderausgabenabzug. Dafür kriegt er im Alter ggf. Steuern aus der Riester-Rente. Kündigt jetzt der Riestersparer seinen Vertrag, kommt es nicht zur Rentenzahlung im Alter, auf die der Staat Steuern erhebt. Also holt er sich seine Förderung, die nicht mit der Steuerernte im Alter endet, wieder zurück - sprich die Zulage und den Sonderausgabenabzug. Ich würde aus dieser Überlegung davon ausgehen, dass nur Zahlungen oberhalb 2100 Euro ungeförderte sind und somit den Folgen der Schädel. Verwendung nicht unterliegen...
Meine Meinungam 15.01.2019 | 18:06
§93.1 Auszug. sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. §10a.4 Auszug. 4) Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit
Modi1969am 16.01.2019 | 06:14
Nachtrag: es gibt eine einfache Methode, die Folgen der Schädl. Verwendung rauszubekommen. Die ZfA dokumentiert im Hintergrund sämtliche Förderungsbeträge (Zulagen, Sonderausgabenabzug), die im Riestervertrag "aufgelaufen" sind (sie muss ja dem Anbieter, der die Schädl. Verwendung anzeigt,sagen, was noch ausgezahlt werden darf..). Wenn Sie die ZFA anschreiben (welche Folgen in Euro hätte Schädl. Verwendung in meinem Fall/ was passiert, wenn..), wird man Ihnen sagen, wie viel Sie im Falle der Schädl. Verwendung abgezogen kriegen. Wenn's ganz dumm läuft, dürfen Sie sogar noch was bezahlen, weil der Stand des AV-Vermögens kleiner ist als die geflossene Staatl. Förderung...
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